Herzschlag bei der Schweineschlachtung
Der bereits im Ruhestand befindliche E., welcher zugleich Jäger
war, führte am Unfalltag für den ihm bekannten Landwirt
P. eine Hausschlachtung durch. E. band das Schwein und schoß
es. Der Bolzenschuß mißglückte, so daß
sich das 2-Zentner-Schein beim Abstechen noch heftig bewegte.
E. mußte das Schwein in knieender Haltung festhalten, um
mit voller Kraft zustechen zu können. Bei diesem Vorgang
setzte bei E. erhebliche Atemnot ein, er brach zusammen und verstarb
binnen einer Stunde.
Der Verfassser betreute
den Fall anwaltlich im anschließenden Sozialgerichtsverfahren.
Klage und Berufung
blieben zunächst ohne Erfolg.
Im Termin zur mündlichen
Verhandlung über die Berufung der Hinterbliebenen ergab sich
allerdings eine Besonderheit.
Der Verfasser hat
noch vor Augen, wie der beisitzende Berufsrichter in einem Kleinkommentar
blättert und sodann den Hinweis des Gerichts an die Hinterbliebenen
herbeiführt, daß die grundsätzlich nach §
539 II RVO (Tätigkeit wie ein Versicherter) versicherte Schweineschlachtung
nicht zu einer Lebenszeitverkürzung um wenigstens ein Jahr
geführt hätte.
Dies wäre aber
unabdingbare Voraussetzung für den Versicherungsschutz der
Berufsgenossenschaft.
Alle Hinweise des
Anwalts halfen nichts.
Die Berufung der Hinterbliebenen
wurde zunächst gewissermaßen abgeschmettert.
Dieser unbedingte
Einwand des Gerichts, daß es der Senat nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme nicht für
wahrscheinlich hielt, daß der Versicherte wenigstens ein
Jahr länger gelebt hätte, wenn er nicht für den
Landwirt P. das Schwein geschlachtet hätte, war in dieser
Form ein absolutes Novum, was die Rechtsprechung anbetrifft.
Denn bei der Frage
nach der Lebenszeitverkürzung um ein Jahr handelte es sich
bis zu diesem Zeitpunkt um eine absolute Hilfsüberlegung
im Grenzfall, wenn nicht anderweitig eine wesentliche Mitursächlichkeit
beruflicher Art festgestellt werden konnte.Deshalb mußte
Revision eingelegt werden.
Das negative Berufungsurteil
hatte wegen der falschen Begründung keinen Bestand.
In erneuter Berufungsverhandlung
erkannte die Berufsgenossenschaft dann an, nachdem der Rechtsstreit
vom
Bundessozialgericht an das Landessozialgericht zurückverwiesen
worden war.
Der unzulässige
absolute Einwand, nur eine Lebzeitenverkürzung um wenigstens
oder mehr als ein Jahr könnte die berufsgenossenschaftlichen
Hinterbliebenenleistungen auslösen, entsprach objektiv offenbar
altem
berufsgenossenschaftlichem Gedankengut aus dem Bergbau.
Es mag sein, daß
dieses Gedankengut von dem ehemaligen Verbandsgeschäftsführer
W. mitgetragen wurde.
Das Bundessozialgericht
stellte also richtig (siehe SGB 1988, Seite 343):
"Die Frage der
unfallbedingten Lebenszeitverkürzung stellt sich überhaupt
nur, wenn die feststehende tödliche Folge der unfallabhängigen
Krankheit bereits absehbar ist. Das LSG hat jedoch schon nicht
festgestellt, daß die tödliche Folge der Herzerkrankung
des Ehemannes der Klägerin zu 1. absehbar war. Die unfallbedingte
Lebensverkürzung um ein Jahr bildet auch im übrigen
keine Ausnahme von dem allgemeinen Ursachenbegriff der Unfallversicherung,
sondern nur einen besonderen Anwendungsfall der in der Unfallversicherung
geltenden Kausalitätslehre. Für sie ist somit auch
kein Raum, wenn schon im übrigen die wertende Abwägung
der zusammenwirkenden, zum Tode führenden Bedingungen die
Schlußfolgerung ermöglichen, die Unfallfolgen seien
eine Mitursache des Todes. (BSGE 25. 49, 50) Deshalb können
Unfallfolgen den Tod des Versicherten verursacht haben, selbst
wenn der Versicher- te auch ohne diese Unfallfolgen vor Ablauf
eines Jahres verstorben wäre. Voraussetzung ist lediglich,
daß sie den Eintritt des Todes wesentlich mitbewirkt haben.
Die gegenteilige Auffassung des LSG würde dazu führen,
daß z.B. ein Versicherter, der durch einen Sturz von einem
Hochhaus tödlich verunglückt; dennoch nicht durch den
Arbeitsunfall ums Leben gekommen wäre, wenn er unabhängig
von dem Arbeitsunfall aufgrund eines Krebsleidens mit Sicherheit
innerhalb eines Jahres nach diesem Unfall verstorben wäre
(siehe auch Brackmann UV, Seite 489g)."
In anderen Worten:
Im Strafprozeß würde einTäter damit kein Gehör
finden, die von ihm erschlagene ältere Dame hätte doch
ohnehin nur noch ein paar Tage zu leben gehabt. In Fällen,
in denen die Berufsgenossenschaft die Lebenszeitverkürzung
um ein Jahr verneint, empfiehlt sich dringend, den Rechtsweg hier
einzuschlagen.
Selbst als Hilfsüberlegung
zur Feststellung einer Mitursächlichkeit erscheint die dahingehende
Überlegung, nach einer Lebenszeitverkürzung um ein Jahr
zu fragen, als höchst anfechtbar, jedenfalls wenn wir es
mit dem Schutz des Lebens ernst meinen.
Ein weiterer Fehler
hatte sich in das berufsgenossenschaftliche Verfahren eingeschlichen,
und zwar nach der Zurückverweisung durch das Bundessozialgericht.
Es wurde im gerichtlichen Beweisbeschluß, der nun mehr erging,
gefragt, ob das Unfallereignis "zumindest gleichwertiger
Ursachenfaktor wäre oder ob andere Teilursachen überwiegen
würden?"
Hier begegnen wir
wieder dem Strafprozeß.Im Strafprozeß werden aufgrund
der Äquivalenztheorie alle Ursachen als gleich angesehen,
aber nicht im realen Sinne, sondern im ideellen Sinne.
Dieser Gedanke aus
dem Strafprozeß wird nun rechtsirrig in den Sozialgerichtsprozeß
übertragen, allerdings mit der Besonderheit, daß man
unversehens von der idellen Gleichwertigkeit von Ursachen abgeht
und stattdessen eine reale Gleichgewichtigkeit der beruflichen
Ursache fordert.
Demgegenüber
ist es Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß auch
eine prozentual, d.h. verhältnismäßig niedriger
zu gewichtende Ursache sehr wohl wesentlich sein kann.
Die gerichtliche Fragestellung
wurde im weiteren Berufungsverfahren allerdings auf anwaltlichen
Einwand repariert und, wie gesagt, es wurde der Fall schließlich
berufsgenossenschaftlich anerkannt.
Ende gut, alles gut?
Wieviele Fälle
scheitern an der Frage nach der Gleichwertigkeit der beruflichen
Ursache, wie diese heute noch in süddeutschen Beweisformularen
der Gerichte üblich ist?
Man muß sich
dies einmal vorstellen, eine berufliche Mitursache von einem realen
Gewicht von 40 % soll außen vor bleiben, was die Anerkennung
eines Arbeitsunfalls oder eines Berufskrebsfalls anbetrifft, etwa
in dem Sinne, der Versicherte hätte zu 60 % geraucht und
nur zu 40 % Asbest inhaliert.
Bei diesem Zusammenwirken
von Rauchen und Asbest kennt man sogar einen multiplikativen Effekt.
Bei der Frage an Richter
des Bundessozialgerichts, ab welchem realen Prozentsatz das Gewicht
einer wesentlichen Mitursächlichkeit beruflicher Art erreicht
ist, kursieren in den Fachkreisen Antworten, in denen Mitursachen
von 20 oder 30 % Gewicht als nicht uner- heblich angesehen werden.
Man hüte sich
vor den Rechenformeln in der Gewichtung von Mitursachen.Schon
die erste Gewichtung in annähernd gleichwertig respektive
die gerichtliche Fragestellung nach dem Vorliegen dieses Merkmals
erweist einen nachgerade
kapitalen Rechtsirrtum.
Genauso irreführend
ist die Lehre von der Verdoppelungsdosis, die uns im Berufskrankheitenbereich
begegnet.
Was soll dann gelten,
wenn das Risiko nicht verdoppelt wurde, sondern "nur"
um ein Drittel, die Hälfte oder Dreiviertel erhöht wurde?
Auch letzteres paßt
noch unter die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung,
wonach wesentliche Mitursächlichkeit entschädigungserheblich
ist.
Die Fälle der
Beispiele von Herzinfarkten am Arbeitsplatz können dahingehen,
daß beispielsweise der Arbeitnehmer mit einem Herzinfarkt
zusammenbricht, dem man in rüder Form die fristlose Kündigung
aushändigt und dessen Existenz damit zerstört ist.
Die Rechtsprechung
beschäftigte Fälle des Herzinfarktes bei Aufregung über
freches Verhalten von Arbeitskollegen (angeblich überragend
persönlichkeitseigene Reaktion ohne die Folge des Versicherungsschutzes).
Ein gutes Beispiel
findet sich bei Podzun Der Unfallsachbearbeiter zitiert, Leitnummer
108, Seite 8 a:
"Erleidet ein
Kraftfahrer während einer dienstlichen Fahrt infolge akuter
Coronarinsuffizienz einen plötzlichen Herztod, so ist dieser
jedenfalls dann die Folge eines Arbeitsunfalls, wenn sich der
Versicherte an seinem Todestage in einer das normale Maß
weit überschreitenden Streßsituation (termingebundene
Fahrt bei extremen Winterwetter und mehrfachen Freischaufeln des
Lastkraftwagens) befunden hat. Diese übermäßigen
beruflichen Belastungen sind als rechtlich wesentliche Ursache
selbst dann anzusehen, wenn bei dem Verstorbenen eine schon fortgeschrittene
Coronarsklerose vorgelegen hat. Erwägungen darüber,
ob der Versicherte ohne diese Belastungen noch ein Jahr länger
gelebt haben würde, bedarf es bei dieser Gelegenheit nicht
(LSG Schleswig im Anschluß an BSG Band 22, Seite 200).
Hier wird gottlob
nicht in Prozenten gerechnet, sondern nach der praktischen Lebenserfahrung
die Wesentlichkeit der beruflichen Mitursache bestimmt. Ein Unfall
kann dann noch plötzlich entstanden sein, wenn die schädigende
Einwirkung längstens eine Arbeitsschicht einwirkt, gegebenenfalls
im Sinne der Mitursächlichkeit.
Rechtsweghinweis:
Der Schweineschlachtungsfall weist darauf, daß nicht in
jedem Fall das Sozialgerichtsverfahren kostenfrei ist.
In der ersten Berufungsverhandlung,
die wie zitiert, gewissermaßen aus dem Ruder gelaufen war,
verhängte das Berufungsgericht DM 100,-- sogenannter Mutwillenskosten
nach § 192 SGG.
Es gibt Richter, die
niemals Mutwillenskosten verhängen würden, und andere,
die damit sehr schnell bei der Hand sind.
Im Rechtsweg kann
dem Betroffenen überdies passieren, daß der Richter
die Klagerücknahme erwartet, widrigenfalls man Mutwillenskosten
aufzuerlegen gedenkt.
Dies ändert nichts
daran, daß das Sozialgerichtsverfahren grundsätzlich
kostenfrei ist.
Bei unbegründeter
Androhung von Mutwillenskosten kann sich ein Richter dem Vorwurf
der Besorgnis von Befangenheit ausgesetzt sehen.
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