Tod in Anatolien und der Elchfall des Deutschen
Der deutsche Gesetzgeber
hat die geschützten Wege um die Fälle erweitert, in
denen der Versicherte, ob Türke oder Deutscher, am Arbeitsort
nur eine Unterkunft hat und seine Familienwohnung in der Türkei
bzw. der Deutsche in seinem Heimatland beibehält, §
8 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch 7.
Mithin ist der Weg
in den Jahresurlaub des Türken versichert, wenn dieser in
Deutschland nur eine Unterkunft hat (oft handelt es sich um ein
Wohnheim) und seine Familie weiterhin in der Türkei lebt.
Der Beispielsfall:
Ein Türke tritt
im Juli seinen Jahresurlaub von 3 bis 4 Wochen an, in welchem
er Frau und Kinder in der Türkei besuchen will. Nach 3.500
km zurückgelegter Strecke etwa fährt der Versicherte
übermüdet in ein Bückengeländer, 15 km vor
seinem Heimatort, und zwar mit Todesfolge.
Nach der zitierten
Vorschrift haben die Witwe und die Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten,
Witwenrente und Waisenrenten.
Diese können
insgesamt 80 % des Jahresbruttoverdienstes ausmachen, d.h. für
eine Familie von Witwe und 2 Kindern bei einem Jahresbruttoverdienst
von DM 60.000,-- insgesamt etwa DM 48.000,- - jährlich.
In diesem Zusammenhang
möge sich der Leser aber eine freundliche, berufsgenossenschaftliche
Amtsstube vorstellen, in welcher folgende Szene abläuft.
Ein berufsgenossenschaftlicher Mitarbeiter mißt anhand einer
Landkarte die Strecke aus, welche der Gastarbeiter auf dem Weg
von Deutschland nach Anatolien zurückgelegt hat und kommt
auf die stattliche Anzahl von etwa 3.500 km.
Zum anderen macht
sich der berufsgenossenschaftliche Mitarbeiter Gedanken darüber,
ob nicht der Türke in
Deutschland eine deutsche Freundin hatte und sich sein Lebensmittelpunkt
deshalb vom Wohnsitz der Familie in der Türkei nach Deutschland
verlagert hätte.
Im letzterem Falle
könnte der Mitarbeiter dann auf den Einwand verfallen, den
Versicherungsschutz gegenüber der Witwe und Waisen abzulehnen,
mit der Begründung, der Familienvater hätte doch eine
Freundin in Deutschland gehabt.
Aber nicht nur dieser
Einwand schwebte dem berufsgenossenschaftlichen Mitarbeiter vor.
Die Länge der
Strecke sollte ebenso zu Ablehnungsgrund gedeihen, nach der Vorstellung
des Sachbearbeiters.
Eingewandt werden
sollte eine sogenannte "selbstgeschaffene Gefahr".
Diesen Einwand hat
die Rechtsprechung entwickelt, obwohl im Gesetz festgehalten ist,
daß auch verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz
nicht ausschließt, heute § 7 Abs. 2 SGB VII wörtlich:
"Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall
nicht aus."
Überfährt
also ein versicherter Geschäftsreisender eine Ampel bei rot,
um den Termin zu halten, schließt dieses den Versicherungsschutz
für den infolge dessen eintretenden Unfall in keiner Weise
aus.
Insofern dürfte
der Türke die 3.500 km versicherungsunschädlich zurücklegen,
auch wenn zu wenig Schlafpausen eingelegt wurden.
Dieses stellt sich
ohnehin im konkreten Fall als Wegegefahr bei einer derart langen
Strecke dar.
Es gab einen Fall,
in welchem die fristlose Kündigung vom deutschen Arbeitgeber
ausgesprochen wurde, weil der tödlich Verunglückte nicht
aus dem Jahresurlaub nicht zurückkehrte.
Viele Fälle dieser
Art werden erst garnicht bekannt, obwohl in diesem Zusammenhang
durchaus Aufklärungsbedarf besteht und etwa Amtsermittlungspflicht.
Mit Plakaten des Verbandes der Berufsgenossenschaft an den deutschen
Autobahnen, zum Thema "Pausenlos fit" mit entsprechenden
Foto, wird man dieser Fälle sicher nicht Herr.
Es könnte sein,
daß hier der Jahresurlaub bezogen auf die Strecke und den
Gedanken des Familienurlaubs generell reichlich kurz bemessen
ist und deshalb sozialer Handlungsbedarf besteht.
Am rechtlich bestehenden
Versicherungsschutz ändert dies aber nichts.
Der Fall wie gebildet
steht unzweifelhaft unter Versicherungsschutz, und zwar bei angemessener
Rechtsanwendung.
Man darf dabei aber
nicht unterschätzen, daß selbst die absonderlichsten
berufsgenossenschaftlichen Einwände im Einzelfall auf richterliches
Gehör stoßen können.
Dafür gibt es
aber dann den Rechtsweg mit Berufung und Revision.
Es sei aus Lauterbach
Unfallversicherung Sozialgesetzbuch VII zitiert:
"Ständige
Familienwohnung". Das ist die Wohnung, die ständig,
d.h. für längere Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
des Versicherten bildet. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach
der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zur Unfallzeit.
Mitbestimmend sind hierbei die sozialen Kontakte des Versicherten
zu anderen Personen und die psychologischen und soziologischen
Gegebenheiten. Ob es sich um eine eigene Wohnung, um Untermiete
oder um eine sogenannte Schlafstelle handelt, oder ob der Versicherte
an einem bestimmten Ort polizeilich gemeldet
ist, sei nicht entscheidend. Dagegen ist in jedem Fall notwendig
festzustellen, ob das Ziel der Fahrt die Familienwohnung war,
wenn die objektiven Merkmale der Familienwohnung erhalten geblieben
sind usw.. (Lauterbach Anmerkung 544)
Der Versicherungsschutz
gilt auch für ausländische in Deutschland beschäftigte
Arbeitnehmer (Gastarbeiter), und zwar uneingeschränkt, also
auch hinsichtlich der Wege jenseits der Grenzen. ... kann selbst
nach einem 14 Jahre dauernden Aufenthalt in der BRD bei einem
Türken der Mittelpunkt seiner Lebensverhält- nisse noch
bei seiner Familie in der Türkei sein.
Bei Verheirateten wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse
in der Regel der Wohnsitz der Ehefrau sein, BSG in Breithaupt
1966, 383 lt. Zitat bei Lauterbach. Man kann also nicht sagen,
daß der erwähnte berufsgenossenschaftliche Mitarbeiter,
der zu Beispielszwecken so zitiert wird, nicht genügend Anhaltspunkte
gehabt hätte, um von der Zählung der Kilometer abzusehen
und von der Forschung danach, ob der Versicherte in Deutschland
eine Freundin hatte.
Aber nun zu dem Elchfall.
Beispiel: Deutscher
Versicherter ist in Skandinavien berufstätig und fährt
auf der Familienheimfahrt nach Deutschland. Dabei kollidiert der
Pkw mit einem Elch, noch in Skandinavien. Die Besonderheit, die
Familie sitzt ebenfalls im Auto, also etwa die Ehefrau.
Auch in diesem Fall
kann deshalb Hinterbliebenenanspruch z.B. der Ehefrau bestehen,
weil der Familienmittelpunkt in Deutschland beibehalten war, z.B.
Einfamilienhaus.
Die Entschädigung
eines solchen Falls könnte allerdings in einer Berufsgenossenschaft
eine Unruhe auslösen, vergleichbar etwa dem Aufstand, der
sich in der Presse ergab, als der Elchtest der Mercedes A.- Klasse
kolportiert wurde.
Dabei hält der
Verfasser dafür, daß es sich bei dem Mercedes der A-Klasse
um ein grundsätzlich sicheres Auto handelt, genauso wie der
Versicherungsschutz im gebildeten Beispielfall feststeht.
Rechtsweghinweis:
Leider ist es so,
daß eine couragierte berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung
in den schlimmen Wechselfällen des Lebens kaum als möglich
erscheint. Dagegen steht der Argwohn von Kollegen und Vorgesetzten,
die schnell damit bei der Hand sind, eine angeblich falsche Anerkennung
der für schuldhafte Vermögensschäden der Berufsgenossenschaft
abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
zu melden.
Die Auswertung dieser
Fälle wäre eine Untersuchungwert.
Denn nicht alles,
was die Berufsgenossenschaft in diesem Falle vom Privatversicherer
oder aber auch von dem ansonsten eintrittspflichtigen Krankenversicherer
zurückverlangt, steht der Berufsgenossenschaft auch tatsächlich
zu.
Vielmehr gibt es eine
erhebliche Fehlerquote bei den berufsgenossenschaftlichen Ablehnungen,
d.h. eine beachtliche Zahl von Fällen, in denen zu Unrecht
der Ver- sicherungsschutz verweigert wird, ob bei Wegeunfälle
oder auch bei Berufskrankheiten sowie bei dem normalen Arbeitsunfall.
Die Fehler stellen
sich insbesondere dann ein, wenn wesentliche Mitursächlichkeiten
minderer Art vernachlässigt werden, wenn der Beweisgrad überspannt
wird etc..
Die Witwe, deren Mann
an schwerer Staublunge starb, wird in den seltensten Fällen
den Rechtsweg einschlagen, wenn die Berufsgenossenschaft behauptet,
der Versicherte wäre an einer anderen Ursache verstorben.
Will die Betroffene
sich denn tatsächlich noch auf einen langen Rechtsstreit
mit der Berufsgenossenschaft einlassen, wenn sie es durch die
Pflege ihres schwerkranken Mannes schon schlimm genug hatte?
Ein Rechtsstreit gegen
die Berufsgenossenschaft kann bequem 8 Jahre dauern
|