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12-jähriger Sohn besuchte des öfteren Vater, Asbestwerker,
an dessen Arbeitsplatz.
Für die Familie
J. sollte es noch schlimmer kommen.
Zunächst war
der Vater und Asbestwerker in der Asbestisolierfirma an der Asbestose
verstorben, also an einer Staublunge, die langsam zum Ersticken
führt.
Später erkrankte
die Ehefrau und Mutter an Asbestkrebs (Mesotheliom), weil sie
in den 5O-er Jahren die Arbeitskleidung ihres Mannes reinigte
und dabei Asbeststaub inhalierte.
Dann ruft der Sohn
der Familie, der den Prozeß in Sachen seiner Mutter von
Seiten der Familie betreut, den Anwalt (Verfasser) an, um ihm
mitzuteilen, daß er als Sohn nunmehr selbst an einem Asbestmesotheliom
erkrankt sei, wie ihm die Ärzte mitteilten.
Der Fall mußte
vom Verfasser umgehend zur Berufsgenossenschaft gemeldet werden,
verbunden mit einem Entschädigungsantrag.
Zum Sachverhalt:
Der Sohn hatte etwa als 12-jähriger seinen Vater an dessen
Arbeitsplatz in der Firma besucht, ihm auch dorthin oft das Mittagessen
gebracht und ebenso gelegentlich dabei geholfen, fertige Asbestmatten
von oben auf den Lastwagen der seinerzeitigen Asbestisolierfirma
zu werfen.
Zum Zeitpunkt des
Ausbruchs des Mesothelioms (man spricht bei der Latenzzeit von
einer 3O-Jahres-Regel) war der Sohn inzwischen erwachsen, verheiratet
und Familienvater.
Die Berufsgenossenschaft
wurde darüber informiert, daß sich der nunmehr erkrankte
Sohn noch daran erinnert, auf dem Gelände der Asbestisolierfirma
gelegentlich beim Verladen der Asbestmatten als Kind mitgeholfen
zu haben, indem die Matten von der oberen Etage dem unten stehenden
Fahrer bzw. Fahrzeug zugeworfen wurden.
In der Arbeitsmedizin ist allgemein anerkannt, daß auch
kurzzeitige Asbestexpositionen Jahrzehnte später zu einem
Asbestmesotheliom führen können.
Im Falle eines Lehrlings
soll ein einmaliger Kontakt genügt haben.
Jedenfalls sind häufigere
Asbestkontakte hier mit dem gefährlichen Blauasbest allemal
geeignet, ein Asbestmesotheliom hervorzurufen.
Die Berufsgenossenschaft,
die in diesen Fällen behauptete, keine Familienversicherung
zu sein, lehnte den Versicherungsschutz für den Sohn ab,
obwohl dieser wie ein Versicherter nach § 539 II RVO tätig
geworden war.
Das Sozialgericht
in Duisburg verwies auf Unfälle von Kindern in der Landwirtschaft,
die kurzzeitige Handreichungen bei der Arbeit geleistet hatten,
und verurteilte die Berufsgenossenschaft antragsgemäß
zu Entschädigungsleistungen an die Witwe und die Waise.
Der dem Gericht vorliegende
Meßbericht aus früherer Zeit wies exorbitante Asbeststaubwerte
in der Firma aus.
Das Sozialgericht
sah eine versicherte Tätigkeit nach § 539 II RVO als
gegeben an, Tätigkeit "wie ein Versicherter".
Man muß wissen,
daß es beim Mesotheliom dieser Art keine andere Ursache
gibt als den Asbest und der Verdacht auf eine Berufskrankheit
bei jedem Mesotheliom vorliegt, letzteres lt. Merkblatt des BMA
zur BK 41O5.
Die Arbeitsmedizin
bezeichnet deshalb das Mesotheliom als den Signaltumor einer beruflichen
Asbesteinwirkung.
Ergänzend sei
angemerkt, daß die Satzung der Berufsgenossenschaft eine
Regelung enthält, wonach auch Besucher der Betriebsstätte
unter Versicherungsschutz stehen können.
Ein Zeuge hatte sich
noch gut erinnern können:
"Der Sohn kam häufiger auf das Gelände der Firma.
Er brachte seinem Vater das Mittagessen und hat auch beim Beladen
hier und da mal mitgeholfen."
"Ich habe ihn
häufiger gesehen. Die damalige Gefahr kannten wir nicht."
Ein anderer Zeuge:
"Ich habe den Sohn des öfteren gesehen, wenn er z.B.
seinem Vater das Mittagessen gebracht hat. Er hat auch mit angefaßt.
Er hat kleinere Matten, deren Grö- ße ungefähr
4O cm betragen hat, auf den jeweiligen Lkw geworfen, und zwar
einzeln. Die Matten wurden einzeln durch die Luke des Lagerraums
auf den unten stehenden Lkw geworfen. Ich konnte dies mehfach
beobachten, weil unser Büro der Ladeluke gegenüber gelegen
hat. Von meinem Platz am Fenster aus konnte ich praktisch das
ganze Lager überblicken. Ich hat- te mehrmals Angst, daß
der Junge aus der Ladeluke fallen könnte. Später haben
wir die Luke mit einer Kette gesichert. Wir haben Blauasbest verarbeitet."
Die Berufsgenossenschaft
mochte dieses Urteil des Sozialgerichts Duisburg nicht hinnehmen
und legte Berufung ein.
Auf berufsgenossenschaftlichen
Antrag setzte das Berufungsgericht sogleich die Vollstreckung
des Urteils des Sozialgerichts Duisburg aus, so daß es nicht
einmal vorläufig zur Zahlung einer Urteilsrente an die Klägerinnen
kam.
Im Berufungsverfahren
bekundeten ein weiterer Zeuge und eine Zeugin, den Sohn dabei
gesehen zu haben, wie er bei Reinigungsarbeiten, also beim Auffegen
des Staubes, geholfen hat.
Die Zeugin wörtlich:
"Ich habe auch gesehen, daß das Kind seinem Vater beim
Fegen geholfen hat."
Bei einer solchen
Tätigkeit werden leicht 1OO Millionen Blauasbestfasern pro
Kubikmeter Atemluft erreicht, in welcher sich der Sohn also seinerzeit
befand.
Die Berufsgenossenschaft hielt offenbar alle diese Handreichungen
für kindliche Spielerei, für die man sich als Berufsgenossenschaft
für das Mitgliedsuntermehmen zunächst überhaupt
nicht zuständig fühlte.
Taxierte man die weiteren
Erfolgsaussichten dieses Rechtsstreites, so malte in der mündlichen
Berufungsverhandlung das Berufungsgericht ein düsteres Bild.
Das Bundessozialgericht
würde wohl kaum auf Grund der neueren Rechtsprechung zur
finalen Handlungstendenz, geäußert schon in den Hausfrauenmesotheliomfällen,
den Versicherungsschutz bejahen.
Insofern mußte
schweren Herzens den Klägerinnen zur Annahme der gerichtlichen
Vergleichsanregung geraten werden, die allerdings ein beachtliches
Ergebnis zeitigte, wörtlich:
"Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlt die Berufsgenossenschaft
zur Abgeltung sämtlicher angedachten Ansprüche im Hinblick
auf den Sozialaspekt einmalig DM 35O.OOO,--."
Die Würdigung
dieses Ergebnisses, das in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung
in dieser Form offenbar einmalig ist, möge dem Leser anheimgestellt
werden.
Jedenfalls sollte
jeder vergleichbare Fall an die Berufsgenossenschaft gemeldet
werden, welche hierüber rechtsbehelfsfähig bescheiden
muß.
Hinweis:
Sollte sich in der Zukunft herausstellen, daß für diese
Fälle berufsgenossenschaftlich Versicherungsschutz angenommen
wird, kann auch die Witwe des vorliegend bezeichneten Falls Überprüfungsantrag
nach § 44 SGB X stellen mit dem Begehren, nunmehr die Versicherungspflicht
anzuerkennen.
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