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Die papiermontierte Lunge in der Berufsgenossenschaftsakte
Kein ärztlicher
Sachverständiger bestreitet ernstlich, daß die beruflicheAsbesteinwirkung
zwei von einander unabhängige Auswirkungen hat, was die Asbeststaublunge
und den Lungenkrebs anbetrifft.
Insofern könnte
entsprechend der IAO-Liste der Internationalen Arbeitskonferenz
in Genf ein Fall entschädigt werden, in welchem eine berufliche
Asbestbelastung festgestellt wird und ein Lungenkrebs (siehe IAO-Liste
zum Übereinkommen Nr. 121 zu Nr. 28).
So einfach macht es
die Berufsgenossenschaft aber den Hinterbliebenen nicht.
Dies mag ein besonderer
Fall belegen. Der Versicherte erkrankte nach einer beruflichen
Asbestbelastung, die nach heutiger Sicht mit 6O Asbestfaserjahren
bewertet wird, an einem Lungenkrebs. Die in der Akte der Berufsgenossenschaft
enthaltene Leichenlunge (vom Pathologen papiermontiert) weist
einen erhöhten Asbestfasergehalt auf.Gleichwohl verweigert
die Berufsgenossenschaft nach wie vor die Entschädigung.
Was den erhöhten
Asbestfasergehalt in der papiermontierten Lunge anbetreffe, so
hätte der Pathologe darauf verwiesen, daß diese Lunge
zusammen mit anderen Lungen im selben Glas aufbewahrt worden wäre
und sich daraus die erhöhte Faserzahl erkläre.
Bezüglich des
Vorliegens einer Asbestfaserstaubdosis von mindestens 25 Faserjahren
müsse berufsgenossen-
schaftlich die Stichtagsregelung eingewandt werden, weil die Erkrankung
vor dem O1.O4.1988 aufgetreten wäre.
Witwe und Waisen gehen
also bis heute leer aus, obwohl neuere Fälle von Lungenkrebs
bei Vorliegen von mindestens 25 Asbestfaserjahren berufsgenossenschaftlich
neuerdings entschädigt werden, und zwar auf Grund der entsprechenden
Erweiterung der Berufskrankheitenliste um diese Fälle. (25
sog. Asbestfaserjahre können bei einer harten Exposition
bereits nach 3 Monaten Tätigkeit erreicht sein).
Während früher
Fälle aus der Vorzeit einer Erweiterung der Berufskrankheitenliste
zwanglos nach § 551 II RVO (Einzelfallentschädigung
einer Berufskrankheit nach neuer medizinischer Erkenntnis) entschädigt
wurden, soll dies heute nach einer neuen Rechtsprechung des BSG
angeblich nicht mehr möglich sein.
Damit brach das Bundessozialgericht
mit einer Jahrzehnte alten und eingespielten Praxis in der Rechtsprechung
und bei den Berufsgenossenschaften.
Als ob der Verordnungsgeber,
wenn dieser es überhaupt wollte, rückwirkend die Anwendung
eines formellen Gesetzes in Fortfall bringen könnte, wenn
die Berufskrankheitenliste mit Stichtagsregelung erweitert wird.
Die zitierte Rechtsprechung
des BSG ist so praxisfern wie rechtswidrig.
Gleichwohl wird diese
Rechtsprechung von den unteren Gerichten und den Berufsgenossenschaften
befolgt.
Man muß im Jahre
1998 einmal einer Witwe, deren Kinder 1986 und 1987 geboren sind
und den Vater vor dem Stichtag des O1.O4.1988 etwa verloren haben,
erklären, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nunmehr diese Fälle als "Altfälle" nicht mehr
entschädigt werden dürfen, auch nicht nach § 551
II RVO (der sogenannten Öffnungsklausel).
Einmal handelt es
sich nicht um einen Altfall.Der soziale Handlungsbedarf liegt
hier auf der Hand in dem Sinne, daß man die Witwe und Waisen
nicht ihrem Schicksal überlassen darf, obwohl es sich um
einen Asbestlungenkrebs handelt.
Wenn die Stichtagsregelung
so verstanden wird, "wo gehobelt wird, fallen auch Späne",
also daß übermäßige Härten von den
Hinterbliebenen hinzunehmen sind, dann entfernt man sich in der
Rechtsprechung und der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften
nicht nur von der Kausalitätsbetrachtung, sondern
auch vom sozialen Rechtsstaat.
Da der Lohn des Versicherten
diese Gesundheits schäden nicht abgilt, könnte sogar
eine Arbeitgeberhaftung nach § 67O BGB analog in Betracht
kommen, Aufwendungsersatz für Körperschäden aus
gefährlicher Arbeit.
Ausweislich der Statistik
wurde überdies bereits 1981 ein Lungenkrebsfall nach Asbesteinwrikung
berufsgenossenschaftlich in Entschädigung genommen, der weder
eine sogenannte Minimalasbestose in Form der Staublunge aufwies
noch eine entsprechende Faserjahrzählung von mindestens 25
Asbestfaserjahren.
Diese Faserjahrzählung
rührt daher, daß man den Gutachtern die Tatsache nicht
abnehmen wollte, wonach ein Asbestlungenkrebs auch isoliert durch
die Asbesteinwirkung verursacht sein kann.
Wie gesagt, kein Gutachter
vertritt andererseits ernstlich etwa eine Narbenkrebstheorie.
Der Asbestlungenkrebs
braucht also nicht auf dem Boden asbestotischer Narben entstanden
zu sein.
Ein Gutachter wurde
dahin abgestraft, daß man wegen dessen positiven Entschädigungsvorschlages
in dem 1981 entschädigten Fall eines Lungenkrebs ohne gleichzeitiges
Vorliegen einer sogenannten Minimalasbestose berufsgenossenschaftlich
diesem Gutachter zunächst keine Gutachtenaufträge mehr
erteilte.
Während der Gutachter
vorher auf 2 Jahre im voraus mit Gutachten ausgebucht war, schmolz
der Gutachtenauftragsbestand bis auf den Tagesstand zurück.
Verständlicherweise
suchte dieser renommierte Arbeitsmediziner nach einem Ausweg.
So wurde dann schließlich
das Faserjahrmodell geboren.
Zunächst wurden
dann aber auch weniger Faserjahre als 25 zur Voraussetzung gemacht.
Aber auch damit fand der Gutachter bei den Berufsgenossenschaften
kein Gehör, so daß wir es nunmehr mit 25 Asbestfaserjahren
zu tun haben müssen oder mit dem Vorliegen einer Minimalasbestose,
daß jedenfalls in neuerer Zeit ein Lungenkrebs entschädigt
werden kann.
Feststellen läßt
sich, daß jährlich nach wie vor Hunderte oder gar Tausende
nicht die ihnen zustehende Berufskrankheitenentschädigung
wegen Asbestlungenkrebs erhalten.
Statistisch läßt
sich dabei eine Besonderheit feststellen.
Während wegen
der extremen Seltenheit von Mesotheliomen sich ein Verhältnis
von 1 zu 1O etwa ergeben könnte, d.h. auf ein Asbestmesotheliom
kommen 1O Asbestlungenkrebsfälle, hat sich offenbar gegenwärtig
das Verhältnis der entschädigten Fälle im Sinne
von etwa 1 zu 1 ergeben.
Daß der Betreffende
geraucht hat, im Falle des Asbestlungenkrebs, schließt den
Versicherungsschutz nicht aus, weil wesentliche Mitsursächlichkeit
der beruflichen Mitursache genügt.
Hat ein Asbestwerker
das relative Lungenkrebsrisiko von 5 und der Raucher ein solches
von 1O, so multipliziert sich das relative Lungenkrebsrisiko nach
einer amerikanischen Studie auf den Faktor 53, wenn die Asbestarbeit
mit dem Rauchen zusammentrifft.
Versicherungsrechtlich
handelt es sich hier um ein schönes Beispiel, wie man durchaus
nicht annähernd gleichwertige Mitursachen verschiedener Art
vorfindet, von denen jede jeweils für sich sehr wohl wesentlich
ist.
Statt so die Wesentlichkeit
wegen des multiplikativen Faktors auch für die berufliche
Ursache zu berücksichtigen, scheint man berufsgenossenschaftlich
lieber den Privatcharakter der Rauchgewohnheit des Versicherten
in den Vordergrund zu stellen und mehr dahin zu ermitteln, statt
nach den beruflichen Ursachen zu forschen.
Rechtsweghinweis:
In einem Fall sprach eine Berufsgenossenschaft gegen über
dem Gericht wegen des Vorliegens einer genügenden Faserjahrzahl
ein Anerkenntnis aus, und zwar nach § 551 II RVO.
Der Fall rührte
offenbar aus dem Jahr 1982 her.
Als man sich berufsgenossenschaftlich
dann Gedanken darüber machte, daß die kommende Berufskrankheitenverordnung
nicht so weit zurückreichen würde, versuchte die Berufsgenossenschaft
wenig später, das dem Gericht gegenüber erklärte
Anerkenntnis der Berufskrankheit zu widerrufen.
Damit hatte die Berufsgenossenschaft
in dem vom Verfasser betreuten Fall gottlob keinen Erfolg.
Die Berufsgenossenschaft
blieb an das Anerkenntnis gebunden, das rechtlich auch einwandfrei
war.
Die gegenwärtige
Ablehnungspraxis im bezeichneten Sinne hält demgegenüber
rechtlichen Bedenken nicht stand.
Eine gesetzeskonforme
Auslegung könnte im Falle des isolierten Asbestlungenkrebs
dahin erfolgen, daß man unter einer Asbeststaublungenerkrankung
auch den isolierten Lungenkrebs versteht, weil dieser im Wortsinne
ebenfalls durch Asbeststaub verursacht wird, auch im Sinne der
BK Nr. 41O3.
Daß in Deutschland
die internationale Vorgabe der IAO-Liste nicht umgesetzt wird
wie angesprochen, bereitet vielen Betroffenen unendliches Leid.
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