Zum Tode führende Pflicht der Hausfrau
Tödlich erkrankt
infolge Reinigung der asbestverstaubten Arbeitskleidung des Ehemannes?
Gegenwärtig beschäftigen
uns die tückischsten Fälle der gesetzlichen Unfallversicherung,
nämlich die Asbestmesotheliome von Ehefrauen und Kindern
der Asbestwerker.
Dazu der besondere
Fall:
Während 9 Jahren,
von 195O bis 1959, pflegte die Ehefrau des Asbestwerkers H.J.
dessen Arbeitskleidung zu Hause vom Asbeststaub zu reinigen. In
den 8O-iger Jahren erkrankte die Ehefrau infolge dessen an einem
tödlichen Asbestmesotheliom.
Die Berufsgenossenschaft,
die für das Unternehmen zuständig war, in dem der Asbestwerker
H.J. beschäftigt gewesen ist, befaßte nicht erst den
hierfür zuständigen Rentenausschuß mit dieser
Angelegenheit.
Vielmehr wurde der
Entschädigungsantrag mit formlosem Schreiben seitens der
berufsgenossenschaftlichen Verwaltung verbunden allerdings immerhin
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt.
Die Berufsgenossenschaft wörtlich:
"Beim Reinigen
der Arbeitskleidung Ihres Ehemannes ist G. J. auch nicht wie eine
Versicherte gem. § 539 Abs. 2 RVO für obiges Unternehmen
tätig gewesen. Nach unseren Feststellungen gehörte die
Reinigung der Arbeitskleidung nicht zu den Verrichtungen, die
dem Betrieb hinzuzurechnen waren, sondern es handelte sich hierbei
um Tätigkeiten, die ausschließlich dem privaten Bereich
zuzuordnen waren."
Diese Begründung
mag erhellen, wie wenig ein kausales Denken bei den Berufsgenossenschaften
verbreitet zu sein scheint.
Bereits vom Faktischen
konnte es sich im Ernst nicht um "Tätigkeiten"
handeln, "die ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen
waren".
Man nahm überdies
dem Versicherten, also dem Asbestwerker posthum übel, daß
er in seiner verstaubten Arbeitskleidung nach Hause gegangen war,
statt diese wie die anderen Arbeitnehmer vor Ort in der Firma
auszuklopfen.
Dies ändert zwar
nichts an der Kausalität, mag aber die Richter später
beeindruckt haben.
Im weiteren Verlauf
stellte sich allerdings heraus, daß auch andere Arbeitskollegen
derselben Firma T. in Mülheim/Ruhr ihre Arbeitskleidung von
der Montage etwa mit nach Hause nahmen und dort von den Ehefrauen
reinigen ließen. In ihrer Klageerwiderung legte die Berufsgenossenschaft
noch eins drauf, wörtlich:
"Unstreitig dürfte
feststehen, daß die Klägerin die Arbeitskleidung ihres
Ehemannes in Auswirkung ihrer sich aus dem Ehevertrag ergebenen
Verpflichtung gereinigt hat."
Als ob die todbringende
Reinigung der Arbeitskleidung des Ehemannes eine eheliche Pflicht
wäre. Sicher handelte es sich um eine gemischte Tätigkeit,
und zwar um eine Tätigkeit im eigenen Haushalt, gerichtet
aber auf die Beseitigung von Arbeitsschmutz, der aus dem Mitgliedsunternehmen
der Berufsgenossenschaft herrührte.
Im Sinne der Kausalitätsnorm
der wesentlichen Mit ursächlichkeit wurde die Hausfrau "wie
ein Versicherter" tätig, etwa wie ein Mitarbeiter, der
die Arbeitskleidung vor Ort in der Firma ausklopfte und dabei
selbstverständlich versichert war.
Während das Sozialgericht
die Klage prompt abwies, sah es das Berufungsgericht, das Landessozialgericht
NRW, anders.
In einem ersten Fall
dieser Art also erkannte wenigstens das Berufungsgericht wegen
der offenkundigen Kausalität auf eine Berufskrankheit der
Versicherten G.J., Berufkrankheit BK 41O5 i. V. mit § 539
II RVO.
Dies ließ die
Berufsgenossenschaft aber keineswegs ruhen. Die Berufsgenossenschaft
legte Revision ein, statt die
Gelegenheit beim Schopf zu ergreifen, in diesem schlimmen Fall
gestützt auf das positive Urteil des Landessozialgerichts
Essen den Betroffenen resp. Hinterbliebenen zu helfen.
Was der Verfasser
zuvor befürchtet hatte, trat wenig später ein.
Das Bundessozialgericht
hob auf die Revision der Berufsgenossenschaft das Urteil des Landessozialgerichts
auf.
Gelegentlich einer
späteren Tagung zum Thema Asbestmesotheliome in Bad Reichenhall
hörte man aus dem Munde der höchsten Richter, daß
der Fall schlaflose Nächte bereitet hätte.
Wie aber konnte dann
die leicht anzuwendende Norm des § 539 II RVO so verkannt
werden in der chstrichterlichen Rechtsprechung?
Hier rächte sich
fatal, daß man in der neueren Rechtsprechung zur Bestimmung
einer versicherten Tätigkeit dem berufsgenossenschaftlichen
Wunschdenken eines inzwischen pensionierten Verbandsgeschäftsführers
und Kommentators folgte und zur Entschädigungsvoraussetzung
eine sogenannte "finale Handlungstendenz" der verunglückten
Person machte.
In anderen Worten
muß die finale Handlungstendenz der betreffenden Person
bewußt auf eine versicherte Tätigkeit ausgerichtet
sein im Zeitpunkt des Unfalls oder der schädigenden Einwirkung
der Berufskrankheit.
Bislang genügten
kausale Gesichtspunkte bezüglich des beruflichen Zusammenhangs,
mochte auch der Betroffene subjektiv den Gesamtkontext nicht erkennen.
Nur die kausale Betrachtungsweise
konnte in den Grenzfällen eine Entschädigungshilfe anbieten.
Im Fall der geschädigten Hausfrau führte das Bundessozialgericht
folgendes aus:
"Die Handlungstendenz
ihrer derartigen Hausarbeit ist wesentlich allein auf den Haushalt
gerichtet. Das schließt es aus, mit Rücksicht auf den
objektiven Nutzen der schädigenden Verrichtung auch für
das Unternehmen trotzdem Versicherungsschutz annehmen. Deshalb
kann es dahinstehen, ob es tatsächlich dem erforderlichen
wirklichen oder wenigstens mutmaßlichen Willen des Unternehmens
entsprochen hätte, daß die Ehefrau als Außenstehende
anstelle ihres Ehemannes wie eine Beschäftigte des Unternehmens
für dieses außerhalb des Betriebes die Kleidung gereinigt
hätte."
Das Urteil macht nicht
klar, ob sich das Bundessozialgericht überhaupt bewußt
war,. daß wesentliche Mitursächlichkeit genügt
und die Kausalitätskriterien erfüllt waren.
Das Bundessozialgericht
wörtlich an anderer Stelle: "Diese Tätigkeit war
der Handlungstendenz nach wesentlich allein auf eigenwirtschftliche,
nämlich auf die Interessen des eigenen Haushalts der Eheleute
gerichtet."
Hier wird der Sachverhalt
auf den Kopf gestellt, und zwar unter Zuhilfenahme des höchst
anfechtbaren Begriffs der sogenannten finalen Handlungstendenz.
Im Tatsächlichen
war sich die Ehefrau mit Sicherheit bewußt, daß sie
Arbeitskleidung reinigte und daß diese Arbeitsschmutz, nämlich
Asbeststaub aufwies.
Bei dem Unternehmen
T. handelte es sich seinerzeit um ein Asbestisolierunternehmen.
Es wirkt als mehr
konstruiert, wenn man der Ehefrau posthum unterstellt, ich Ehefrau
erfülle hier nur meine eheliche Pflicht.
Derlei Einwände,
worin denn das eigenwirtschaftliche Moment liege, wenn verschmutzte
Arbeitskleidung gereinigt wird, ließen das Bundessozialgericht
allerdings ungerührt.
Die Ablehnung des
Versicherungsschutzes in diesem Fall führte dazu, daß
die Arbeitsmediziner gewissermaßen auf die Barrikaden gingen
und für eine Veröffentlichung des arbeitsmedizinischen
Standpunktes in der nicht gerade medizinischen Fachzeitschrift
Die Sozialgerichtsbarkeit sorgten.
Mit diesem Fall ist
sicher nicht das letzte Wort gesprochen.
Rechtsweghinweis:
Im Grundsatzfall ist der Vorstand der Berufsgenossenschaften nach
dem Gesetz auch der gerichtliche Vertreter.
Selbst bei Rüge
braucht allerdings die berufsgenossenschaftliche Verwaltung nicht
nachzuweisen, daß die Vollmacht des Terminvertreters oder
die Einlegung eines Rechtsmittels vom Vorstand gedeckt ist bzw.
dieser überhaupt davon weiß.
Nach Auffassung des Verfassers gilt folgendes:
Hätte die Verwaltung der Berufsgenossenschaft vorher, d.h.
vor der Revisionseinlegung gegen das positive Landessozialgerichtsurteil
dem ehrenamtlich besetzten berufsgenossenschaftlichen Vorstand
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in paritätischer
Besetzung) die Frage ordnungsgemäß vorgelegt, ob Revision
eingelegt werden soll, hätte die berufsgenossenschaftliche
Verwaltung nicht das okay bzw. die Einwilligung zur Revisionseinlegung
erhalten.
In diesem Falle wäre
das Urteil des Landessozialgerichts rechtskräftig geworden
und es wäre nicht zu dem Fehlurteil des BSG gekommen. Dem
Bundesverfassungsgericht war dieser Fall trotz ausführlicher
Begründung der Verfassungsbeschwerde nur ein ablehnender
Zweizeiler wert, der nicht einmal erhellte, daß die erfassungsbeschwerde
tatsächlich zur Kenntnis genommen war, etwa vom heutigen
Bundespräsidenten, der damals zuständiger Vorsitzender
war.
Die Verfassungsbeschwerde
in einem weiteren Fall einer Hausfrau, die auf Grund eines vergleichbaren
Falles der Reinigung der Arbeitskleidung ihres Ehemannes, ebenfalls
Mitarbeiter der genannten Firma T. in Mülheim, ein Asbestmesotheliom
davontrug, stößt inzwischen auf mehr Interesse beim
Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht
startete eine Rundfrage an BMA, Hauptverband etc.. Ob die Verfassungsbeschwerde
angenommen wird oder Erfolg zeitigen wird, steht dahin.
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