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Der Unfall des Lothar Matthäus
Der Arbeitsunfall
(Achillessehnenriß) des Berufsfußballspielers Lothar
Matthäus ereignete sich vor aller Augen, belegt durch die
Fernsehaufnahme.
Gleichwohl kam es
zu keiner Anerkennung und Entschädigung durch die Berufsgenososenschaft.
Hätte es sich
nicht um einen hochbezahlten Fußballstar gehandelt, sondern
etwa um einen Profisportler am Beginn seiner Karriere, der darüber
seine Existenz verloren hätte, wäre die Diskussion in
den Medien vielleicht anders verlaufen.
Denn dem jungen Profisportler
hätte die Berufsgenossenschaft nicht nur Heilbehandlung und
Verletztenrente geschuldet, sondern auch den Wiederaufbau der
beruflichen Existenz.
Vielleicht hat man
aber auch den Fachjournalisten auf sogenannten Presseseminaren
des berufsgenossenschaftlichen Verbandes ruhigstellen können.
Warum aber wurde der
Arbeitsunfall des Lothar Matthäus nun tatsächlich nicht
anerkannt.
An der gesetzlichen
Vorgabe kann es nicht gelegen haben.
Es handelte sich ganz
offenbar um einen Unfall bei der versicherten Tätigkeit,
also bei der Arbeit des Berufsfußballspielers.
Nach der zur Zeit
der Sprungverletzung des Lothar Matthäus gültigen Begriffsbestimmung
durch die
Rechtsprechung wird der Arbeitsunfall wie folgt definiert:
"Plötzliche,
d.h. zeitlich längstens auf eine Arbeitsschicht begrenzte,
von außen kommende, körperlich
schädigende Einwirkung, die in einem inneren, zumindest mitursächlichem
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht."
Daß sich der
Unfall auf der Betriebsstätte während der Arbeitszeit
ereignete, sind Indizien, gleich Beweiszeichen für den stattgehabten
Arbeitsunfall.
Unzweifelhaft hatte
Lothar Matthäus den Arbeitsunfall auf der Arbeitsstätte
und während der Arbeitszeit erlitten.
Auch trat der Schaden
plötzlich auf.
Ebenso war die Einwirkung
zeitlich eingrenzbar auf den im Fernsehen erkennbaren Sprung des
Berufsfußballspielers.
Der Verfasser erinnert
sich in der Weise an die Szene, daß der Spieler den Fußball
im Mittelfeld nach vorne
führte und in vollem Lauf der vermuteten seitlichen Grätsche
eines Gegenspielers durch einen Sprung auszuweichen versuchte.
Insofern handelt es
sich sicher nicht um sogenannte, innere Ursache wie etwa Ohnmachtsanfall,
Spontanbruch etc..
Daß der Schaden
den Körper betraf, steht ebenfalls außer Zweifel.
Verletzt war die Achillessehne.
Der Schaden bestand insbesondere in einem zeitweiligen Arbeitsausfall.
Daß sich der
sodann von den Journalisten totgesagte Berufsfußballspieler
Lothar Matthäus mit einem sehenswerten Tor unter den Aktiven
zurückmeldete, steht auf einem anderen Blatt.
Aber zurück zu
der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Nach der praktischen
Lebenserfahrung darf auf einen inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit
(Lauf mit anschließendem Sprung) geschlossen werden.
Dabei handelte es
sich nicht nur um eine sogenannte Gelegenheitsursache.
Um eine solche könnte
es sich vorliegend nur dann handeln, wenn dem Fußballspieler
diese Verletzung im normalen Gehen widerfahren wäre.
Man nehme zum Vergleich
eine Privatperson. Diese wird nicht alltäglich einen solchen
Lauf und einen solchen Sprung im Privatleben unternehmen, etwa
Samstagnachmittag über das Sofa springen, um dieses Argument
der Gelegenheitsursache einmal ad absurdum zu führen.
Der Arbeitsunfall
muß nicht die alleinige Ursache gewesen sein.
Mitursächlichkeit genügt völlig. Die Achillessehne
des Berufsfußballspielers mochte
also bereits schwerst vorgeschädigt gewesen sein, ohne daß
dies dem Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft hätte
abträglich sein dürfen.Beispiel: Wer mutmaßlich
nur noch 3 Tage zu leben hat und etwa auf dem Weg nur Arbeit durch
einen Unfall der Bahn, die er benutzt, zu Schaden mit Todesfolge
kommt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn nun die Berufsgenossenschaft
gegenüber dem Berufsfußballspieler eine sogenannte
Gelegenheitsursache behauptet haben mag, so handelt es sich hierbei
in Wahrheit um eine unzulässige, weil hypothetisch reserveursächliche
Einwendung.
Die Behauptung, der
Unfall hätte sich bei jeder anderen Gelegenheit auch ereignen
können, wird nun gerade durch das tatsächliche Unfallereignis
widerlegt, welches sich vor aller Augen abspielte.
An sich war die Beweislage
wegen des vorliegenden Augenscheinbeweises günstig für
Lothar Matthäus. Nur spielen hier die der Berufsgenossenschaft
nahestehenden Ärzte eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Unfallärzte in
diesem Bereich sind augenscheinlich nicht mehr imstande, die Frage
nach der Kausalität vom ärztlichen Fachgebiet aus, das
heißt logisch naturwissenschaftlich, zu beantworten.
Der Lauf des Lothar
Matthäus mit anschließendem Sprung war sicher conditio
sine qua non (Bedingung ohne die nicht) für die aufgetretene
Verletzung.
Insofern dürfte
medizinisch die Sache geklärt sein. Stattdessen aber gibt
ein normal konfigurierter Unfallarzt im Auftrag der Berufsgenossenschaft
eine versicherungsrechtliche Stellungnahme ab, ohne daß
erkennbar wird, daß es sich hierbei nur um eine versicherungsrechtliche
Stellungnahme und nicht um eine solche des medizinischen Fachgebietes
handelt.
Angemerkt sei, daß
nach § 548 Reichsversicherungsordnung es genügt hätte,
daß ein Unfall bei der versicherten Tätigkeit auftrat.
Die zusätzlichen
Anforderungen, die hier gemäß der oben gegebenen Definition
geprüft worden sind, hat die Rechtsprechung dem Gesetz hinzugefügt,
weil man nicht jeden Unfall bei der Arbeit entschädigt wissen
wollte.
Um nun dem Leser die
Sorge zu nehmen, daß der vom Verfasser eingenommene Standpunkt
eine bloße Privatmeinung darstellt, sei nun der Präzedenzfall
herangezogen.
Das Bayerische LSG
(Nachweis in Breithaupt 1974, Seite 835) hat bei einem 83 kg schweren
Kläger den
Achillessehnenriß nach einem Sturz beim 100 m Hürdenlauf
im Rahmen einer Leichtathletikstunde als unfallbedingt anerkannt,
weil der Kläger bei dem Sprung über die Hürde und
dem folgenden Sturz einer außerordentlich starken Belastung
ausgesetzt war. (Zitat bei Podzun Der Unfallsachbearbeiter Leit-Nr.
101, Seite 4)
Wenn nun die Berufsgenossenschaft
partout keinen Arbeitsunfall des Lothar Matthäus anerkennen
wollte, müßte diese immer noch erklären, warum
es sich denn dann nicht um eine Berufskranheit handelt.
Sollte auch dies zu
verneinen sein, besteht für den Arbeitgeber selbst die Gefahr
einer Haftung, und zwar nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch
analog.
Denn durch die Vergütung
wird grundsätzlich nicht Aufopferung an Gesundheit und Leben
ausgeglichen. Alles in allem wäre die Berufsgenossenschaft
gut beraten gewesen, den Arbeitsunfall des Berufsfußballspielers
Lothar Matthäus anzuerkennen und zu entschädigen, statt
zu Unrecht den Versicherungsschutz zu verneinen.
Die Rechtsbehelfe
in diesem Fall wären gewesen:
Widerspruch bei der Berufsgenossenschaft, Klage an das Sozialgericht,
Berufung an das Landessozialgericht, Revision an das Bundessozialgericht
etc..
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