Auf dem Heimweg vom Richtfest
Grundsätzlich
gehört das Verrichten der Notdurft auch während der
Arbeit zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.
Für das Aufsuchen
der Toilette auf der Betriebsstätte, auf Betriebswegen und
auf Wegen nach und von der Arbeitsstätte hat die Rechtsprechung
jedoch von jeher Unfallversicherungsschutz angenommen, weil der
Versicherte dann gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen
Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich
aus getan haben würde, Nachweise hierzu bei Podzun Der Unfallsachbearbeiter
12O, Seite 4 ff..
Nunmehr der drastische
Fall, wie ihn dpa meldete.
Auf dem Heimweg von einem betrieblichen Richtfest legte ein Zimmermann
mitten auf der Fahrbahn eine "Pinkelpause" ein und wurde
dabei angefahren. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz
sprach ihm für diesen "Arbeitsunfall" jetzt Versicherungsschutz
durch die gesetzliche Unfallversicherung zu. Anders als die Berufsgenossenschaft
erkannte das Gericht in seiner Entscheidung einen Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit des Zimmerers. Die Verrichtung
der Notdurft auf dem Heimweg sei nicht anders zu beurteilen als
beispielsweise das Einwerfen eines Briefes oder der Kauf einer
Zeitung. In beiden Fällen werde der Versicherungsschutz nicht
unterbrochen. Als unerheblich werteten die Richter, daß
der Zimmerer in der Straßenmitte urinierte. Zweck des Richtfestes
sei es auch gewesen, die Laune der Mitarbeiter zu heben. Daher
sei es nichts Ungewöhnliches, wenn die gute Laune sich in
"Späßen" und "Scherzen" der Beschäftigten
auswirke. Der erforderliche Zusammenhang zum Richtfest und damit
zum Beruf des Zimmerers habe mithin fortbestanden, meinten die
Richter. (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen
L 3 U 145/94)
Auch der Heimweg von
einer versicherten Tätigkeit ist also versichert.
Verbotswidriges Verhalten schloß den Versicherungsschutz
ebensowenig aus.
Die praktische Lebenserfahrung
gab offenbar den Ausschlag bei der Bestimmung der Wesentlichkeit
der Ursache.
Man kann nicht bestreiten,
daß das zitierte Urteil streng an den Kausalitätsgesichtspunkt
anknüpft.
Was die praktische
Lebenserfahrung anbetrifft, in diesem Zusammenhang fallen dem
Verfasser spontan Aufnahmen von der letzten Tour de France ein,
und zwar zu den Modalitäten der Verrichtung einer Notdurft
unterwegs. Die Notdurft wurde sogar im Stadium des Fahrens verrichtet.
Klar ist, daß
bei der grundsätzlich unversicherten Verrichtung der Notdurft
der Arbeiter Versicherungsschutz genießt, wenn ihn eine
Sturmböe von der Plattform der Bohrinsel bläst oder
eine Betriebseinrichtung ihn erschlägt.
Das Mitwirken von
Betriebsgefahren gibt dann den Ausschlag.
Für den Versicherungsschutz
eines Verkaufsleiters beim Sturz in einem engen Hotel-WC während
der Dienstreise genügte folgender Sachverhalt für die
Bejahung des Versicherungsschutzes durch das LSG Niedersachsen.
"Ausgehend von
der glaubwürdigen Aussage des Klägers sieht der Senat
in der Beschaffenheit des WC-Raumes die wesentliche Ursache des
Sturzes. Besonders gefahrträchtig war der Umstand, daß
die nach innen zu öffnende Tür wegen der Enge des Raumes
gegen den vor dem WC-Bottich stehenden Fuß stieß und
wegen des hastigen Aufreißens zurück federte. Hierdurch
prallte der Kläger mit dem Kopf gegen die Türkante,
weil die Tür unten gleichzeitig gegen den anderen Fuß
schlug." (Nachweis bei Podzun 12O, Seite 8).
Laut Podzun am angegebenen
Ort sieht die Sache für versicherte Unternehmer durchaus
schlechter aus.
"Befinden sich
Wohnung und Arbeitsstätte im gleichen Gebäude, dann
rechnet die Toilette außerhalb der Betriebsräume für
den Unternehmer zum versicherungsrechtlich nicht geschützten
häuslichen Bereich. Das soll auch dann gelten, wenn der Unternehmer
die Toilette in der eigenen, an die Betriebsstätte angrenzenden
Wohnung aufsucht. Das Aufsuchen der Toilette würde sich insgesamt
in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so deutlich von der
weiteren Tätigkeit in den Geschäftsräumen abheben,
daß nicht von einer nur geringfügigen Unterbrechung
ausgegangen werden kann. (BSG-Urteil 2 RU 5/7O).
Würde der Unternehmer
vorher Rechtsrat eingeholt haben, hätte er es entweder wie
der Zimmermann im Eingangsfall halten müssen oder aber jedenfalls
in betrieblicher Eile stürzen müssen. So hat für
einen Weg einer schwangeren Versicherten im eigenen Wohnungsbereich
auf der Treppe eine Berufsgenossenschaft völlig zu recht
den Versicherungsschutz bejahrt, als diese in Eile, unten im Büro
hatte sich unangemeldet ein Kunde eingefunden, auf der
Treppe stürzte.
Was den Versicherungsschutz
von Unternehmern anbetrifft, so lassen sich nicht nur hier grobe
Mißhelligkeiten feststellen in der Entschädigungspraxis.
Handelt es sich um
eine sogenannte gemischte Tätigkeit, der Unternehmer ist
zugleich in dieser Eigenschaft, aber auch wie ein Versicherter
tätig, wird dem Unternehmer gewissermaßen aus der Unternehmereigenschaft
ein Strick gedreht und der Versicherungsschutz verneint.
Der strittigste Fall
aus Sicht des Verfassers ist der, indem ein Unfall beim Obstpflücken
auf einem Gemeindegrundstück plötzlich nicht mehr wie
in den früheren Jahrzehnten unter Versicherungsschutz stehen
sollte
nach dem Willen des Bundessozialgerichts (Fall einer Querschnittslähmung).
Zum Ausschluß
des sonst angewandten § 539 II RVO führte das Bundessozialgericht
aus, der Betroffene wäre nicht wie ein Versicherter in der
Landwirtschaft tätig geworden im Rahmen des Gemeindeunternehmens,
sondern als Unternehmer seines eigenen Haushaltes.
Diese Unternehmereigenschaft war dem verunglückten ausländischen
Familienvater zuvor sicher nicht bewußt, wenn man es an
dem vom Bundessozialgericht andererseits eingeführten Begriff
der sogenannten finalen Handlungstendenz messen wollte.
Dieser neue Einwand
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung "Unternehmer
des Privathaushaltes" erscheint als mehr konstruiert, als
daß dieser der praktischen Lebenserfahrung entspräche.
Wenn der Verfasser
oberhalb seines Büros eine private Toilette benutzt (es besteht
eine freiwillige Unternehmerversicherung), muß ihn auf dem
Wege dahin auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
dazu ein ungutes Gefühl beschleichen.
Rechtsweghinweis:
Es erstaunt, daß eine Reihe von BSG-Entscheidungen zur Verrichtung
der Notdurft garnicht veröffentlicht sein sollen.
Im Grenzfall sollte
auf jeden Fall Rechtsschutz gesucht werden, indem man die jeweiligen
Rechtsmittel einlegt.
Sollte der Fall bereits
rechtskräftig abgewiesen sein, besteht die Möglichkeit
des Überprüfungsantrages an die Berufsgenossenschaft.
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