Roman Arbeitsunfälle , Wegeunfälle, Berufskrankheiten - Die 13 - Arbeitsunfall bei Pinkelpause

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Die 13 - "Sie können der Nächste sein"
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten

6. Arbeitsunfall bei "Pinkelpause"
(Mitten auf der Fahrbahn)


Auf dem Heimweg vom Richtfest

Grundsätzlich gehört das Verrichten der Notdurft auch während der Arbeit zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.

Für das Aufsuchen der Toilette auf der Betriebsstätte, auf Betriebswegen und auf Wegen nach und von der Arbeitsstätte hat die Rechtsprechung jedoch von jeher Unfallversicherungsschutz angenommen, weil der Versicherte dann gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde, Nachweise hierzu bei Podzun Der Unfallsachbearbeiter 12O, Seite 4 ff..

Nunmehr der drastische Fall, wie ihn dpa meldete.
Auf dem Heimweg von einem betrieblichen Richtfest legte ein Zimmermann mitten auf der Fahrbahn eine "Pinkelpause" ein und wurde dabei angefahren. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz sprach ihm für diesen "Arbeitsunfall" jetzt Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zu. Anders als die Berufsgenossenschaft erkannte das Gericht in seiner Entscheidung einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Zimmerers. Die Verrichtung der Notdurft auf dem Heimweg sei nicht anders zu beurteilen als beispielsweise das Einwerfen eines Briefes oder der Kauf einer Zeitung. In beiden Fällen werde der Versicherungsschutz nicht unterbrochen. Als unerheblich werteten die Richter, daß der Zimmerer in der Straßenmitte urinierte. Zweck des Richtfestes sei es auch gewesen, die Laune der Mitarbeiter zu heben. Daher sei es nichts Ungewöhnliches, wenn die gute Laune sich in "Späßen" und "Scherzen" der Beschäftigten auswirke. Der erforderliche Zusammenhang zum Richtfest und damit zum Beruf des Zimmerers habe mithin fortbestanden, meinten die Richter. (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen L 3 U 145/94)

Auch der Heimweg von einer versicherten Tätigkeit ist also versichert.


Verbotswidriges Verhalten schloß den Versicherungsschutz ebensowenig aus.

Die praktische Lebenserfahrung gab offenbar den Ausschlag bei der Bestimmung der Wesentlichkeit der Ursache.

Man kann nicht bestreiten, daß das zitierte Urteil streng an den Kausalitätsgesichtspunkt anknüpft.

Was die praktische Lebenserfahrung anbetrifft, in diesem Zusammenhang fallen dem Verfasser spontan Aufnahmen von der letzten Tour de France ein, und zwar zu den Modalitäten der Verrichtung einer Notdurft unterwegs. Die Notdurft wurde sogar im Stadium des Fahrens verrichtet.

Klar ist, daß bei der grundsätzlich unversicherten Verrichtung der Notdurft der Arbeiter Versicherungsschutz genießt, wenn ihn eine Sturmböe von der Plattform der Bohrinsel bläst oder eine Betriebseinrichtung ihn erschlägt.

Das Mitwirken von Betriebsgefahren gibt dann den Ausschlag.

Für den Versicherungsschutz eines Verkaufsleiters beim Sturz in einem engen Hotel-WC während der Dienstreise genügte folgender Sachverhalt für die Bejahung des Versicherungsschutzes durch das LSG Niedersachsen.

"Ausgehend von der glaubwürdigen Aussage des Klägers sieht der Senat in der Beschaffenheit des WC-Raumes die wesentliche Ursache des Sturzes. Besonders gefahrträchtig war der Umstand, daß die nach innen zu öffnende Tür wegen der Enge des Raumes gegen den vor dem WC-Bottich stehenden Fuß stieß und wegen des hastigen Aufreißens zurück federte. Hierdurch prallte der Kläger mit dem Kopf gegen die Türkante, weil die Tür unten gleichzeitig gegen den anderen Fuß schlug." (Nachweis bei Podzun 12O, Seite 8).

Laut Podzun am angegebenen Ort sieht die Sache für versicherte Unternehmer durchaus schlechter aus.

"Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte im gleichen Gebäude, dann rechnet die Toilette außerhalb der Betriebsräume für den Unternehmer zum versicherungsrechtlich nicht geschützten häuslichen Bereich. Das soll auch dann gelten, wenn der Unternehmer die Toilette in der eigenen, an die Betriebsstätte angrenzenden Wohnung aufsucht. Das Aufsuchen der Toilette würde sich insgesamt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so deutlich von der weiteren Tätigkeit in den Geschäftsräumen abheben, daß nicht von einer nur geringfügigen Unterbrechung ausgegangen werden kann. (BSG-Urteil 2 RU 5/7O).

Würde der Unternehmer vorher Rechtsrat eingeholt haben, hätte er es entweder wie der Zimmermann im Eingangsfall halten müssen oder aber jedenfalls in betrieblicher Eile stürzen müssen. So hat für einen Weg einer schwangeren Versicherten im eigenen Wohnungsbereich auf der Treppe eine Berufsgenossenschaft völlig zu recht den Versicherungsschutz bejahrt, als diese in Eile, unten im Büro hatte sich unangemeldet ein Kunde eingefunden, auf der
Treppe stürzte.

Was den Versicherungsschutz von Unternehmern anbetrifft, so lassen sich nicht nur hier grobe Mißhelligkeiten feststellen in der Entschädigungspraxis.

Handelt es sich um eine sogenannte gemischte Tätigkeit, der Unternehmer ist zugleich in dieser Eigenschaft, aber auch wie ein Versicherter tätig, wird dem Unternehmer gewissermaßen aus der Unternehmereigenschaft ein Strick gedreht und der Versicherungsschutz verneint.

Der strittigste Fall aus Sicht des Verfassers ist der, indem ein Unfall beim Obstpflücken auf einem Gemeindegrundstück plötzlich nicht mehr wie in den früheren Jahrzehnten unter Versicherungsschutz stehen sollte
nach dem Willen des Bundessozialgerichts (Fall einer Querschnittslähmung).

Zum Ausschluß des sonst angewandten § 539 II RVO führte das Bundessozialgericht aus, der Betroffene wäre nicht wie ein Versicherter in der Landwirtschaft tätig geworden im Rahmen des Gemeindeunternehmens, sondern als Unternehmer seines eigenen Haushaltes.


Diese Unternehmereigenschaft war dem verunglückten ausländischen Familienvater zuvor sicher nicht bewußt, wenn man es an dem vom Bundessozialgericht andererseits eingeführten Begriff der sogenannten finalen Handlungstendenz messen wollte.

Dieser neue Einwand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung "Unternehmer des Privathaushaltes" erscheint als mehr konstruiert, als daß dieser der praktischen Lebenserfahrung entspräche.

Wenn der Verfasser oberhalb seines Büros eine private Toilette benutzt (es besteht eine freiwillige Unternehmerversicherung), muß ihn auf dem Wege dahin auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dazu ein ungutes Gefühl beschleichen.

Rechtsweghinweis:
Es erstaunt, daß eine Reihe von BSG-Entscheidungen zur Verrichtung der Notdurft garnicht veröffentlicht sein sollen.

Im Grenzfall sollte auf jeden Fall Rechtsschutz gesucht werden, indem man die jeweiligen Rechtsmittel einlegt.

Sollte der Fall bereits rechtskräftig abgewiesen sein, besteht die Möglichkeit des Überprüfungsantrages an die Berufsgenossenschaft.


** Die obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage darstellen können.

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