|
"Unfallverhütung" durch berufsgenossenschaftlichen
Leistungsausschluß
Der besondere Fall:
Tod des Handelsvertreters N. .
N. war bei der Firma D. in Hannover beschäftigt. Nach den
gerichtlichen Feststellungen des Landessozialgerichts hatte ihn
der bei derselben Firma beschäftigte Vertreter H. um 07.30
Uhr zu einer Geschäftsfahrt mit einem der Firma gehörenden,
von H. gesteuerten PKW abgeholt. Den ganzen Tag über tätigten
die Handelsvertreter N. und H. geschäftliche Verhandlungen.
Abends sollte noch ein Kunde in einer Gastwirtschaft getroffen
werden. Dieser blieb
jedoch aus. H. und N. hielten sich in der Gastwirtschaft etwa
von 23.00 bis 24.00 Uhr auf und tranken Bier und Kaffee. Auf dem
Heimweg fuhr nach Zurücklegung von etwa 15 km der PKW, den
H. als Fahrer führte, auf den beleuchteten Anhänger
eines langsam und vorschriftsmäßig rechts fahrenden
Lastzuges auf. Der Fahrer H. und den neben ihm sitzende N waren
sofort tot. Bei H. wurde ein Blutalkoholgehalt von 2,95 Promille
ermittelt. Von N. wurde keine Blutprobe entnommen.
Während die Berufsgenossenschaft
offenbar in beiden Fällen den Versicherungsschutz verneinte,
erkannte immerhin das Bundessozialgericht in diesem Fall (Nachweis
bei Podzun Der Unfallsachbearbeiter 120, Seite 13) auf Entschädigung
zugunsten der Hinterbliebenen des Mitfahrers und Handelsvertreters
N..
Die Kausalität
der Betriebsarbeit für den eingetretenen Unglücksfall
wurde allerdings in beiden Fällen nicht wirksam aufgehoben.
Hätten die beiden
Handelsvertreter nicht die Geschäftsfahrt für einen
langen Arbeitstag angetreten, wären sie nicht auf dem Heimweg
davon tödlich verunglückt.
Es handelt sich also
bei der Betriebsarbeit um die conditio sine qua non (Bedingung
ohne die nicht) für den eingetretenen Unfall.
Angemerkt sei, daß
in Deutschland nicht nur die eigentliche Arbeit versichert ist,
sondern auch die Wege zur Arbeit, von der Arbeit nach Hause etc.
unter Versicherungsschutz stehen.
Mißt man den
Fall an der gegebenen Definition des Arbeitsunfalls (siehe zur
Definition Fall Nummer 1, Seite 2), läßt sich zumindest
eine Mitursächlichkeit in keinem der beiden Fälle leugnen.
Fraglich ist, ob die
betriebliche Mitursächlichkeit im vorliegenden Fall wesentlich
war. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit findet
nämlich eine Bestimmung der Wesentlichkeit der beruflichen
Bedingung statt.
Die Wesentlichkeit
beurteilt sich nach der praktischen Lebenserfahrung.
Der Leser mag sich
also selbst fragen, ob nach seiner praktischen Lebenserfahrung
die Kausalität der Ge- schäftsreise für den Tod
des H. völlig aufgehoben ist.
Dabei sei dem Beurteiler
noch der Hinweis an die Hand gegeben, daß nach dem bisher
gültigen § 548 Abs. 3
RVO ausdrücklich vorgeschrieben war:
"Verbotswidriges
Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht
aus."
Mithin greift der
Einwand nicht "selber schuld".
Wie aber ist es dann
möglich, den Versicherungsschutz jedenfalls für den
Handelsvertreter H. zu verneinen?
Hier spielen, wie
gelegentlich in einem BSG-Urteil zum Ausdruck gebracht, Gesichtspunkte
der Abschreckung
bzw. der Unfallverhütung eine nicht zu unterschätzende
Rolle.
Daß solche Gesichtspunkte
in der sozialen Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften
nichts zu suchen haben, stört dabei offenbar herzlich wenig.
Mit der Übernahme
des Begriffs der absoluten Fahruntüchtigkeit aus dem Strafprozeß
kommt man bequem
zur berufsgenossenschaftlichen Ablehnung.
Die Formel erscheint
als griffig und einfach.
Ist der Versicherte
absolut fahruntüchtig (heutige Grenze 1,1 Promille), soll
der Beweis des ersten Anscheins
(prima facie Beweis) dafür gelten, daß der Alkohol
die allein bedeutsame Unfallursache ist.
An dieser Beweisregel
halten die Berufsgenossenschaften nachgerade unerschütterlich
fest.
Dabei ist eine solche
Beweisführung der Berufsgenossenschaft rechtlich schon dann
gescheitert, wenn die
ernstliche Möglichkeit des atypischen Verlaufs besteht.
Im Falle des Handelsvertreters
H. könnten dies eine betriebliche Übermüdung sein,
die Verhältnisse einer Nachtfahrt im Dunkeln etc..
Solche Bedenken würde
die Praxis aber ohne weiteres beiseite schieben.
Die Hinterbliebenen
von derart tödlich Verunglückten, die ihre Hinterbliebenenversorgung
vor dem Sozialgericht erstreiten, müssen sich in eine andere
Gerichtsbarkeit versetzt wähnen, nämlich in den Strafprozeß,
wo Strafe und Abschreckung legitime Mittel sind.
Dies kann aber nicht
ernstlich für den Sozialgerichtsprozeß angenommen werden.
Die Rechtsprechung
läuft hier deutlich auch dem Auslegungsgrundsatz des §
2 II Sozialgesetzbuch 1 zuwider.
Danach muß bei
Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches
einschließlich der Reichsversicherungsordnung gewährleistet
sein, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst
weitgehend verwirklicht werden.
Zurück zur Frage
der Kausalität:
Verunglückt ein
Taxifahrer, der aus innerer Ursache ohnmächtig geworden in
den Kreuzungsbereich einfährt, reicht allein bereits die
betriebliche Wegegefahr ggfs. für den Versicherungsschutz.
Selbst wenn man also
beim Handelsvertreter den berufsüblichen Alkoholgenuß
als rein eigenwirtschaftlich betrachtet, entfallen nicht schon
deshalb die Wegegefahren.
Man könnte also sowohl im Fall des Handelsvertreters H. alsauch
im Fall des Handelsvertreters N. berufsgenossenschaftlich helfend
eintreten, statt die Betroffenen ihrem Schicksal auszuliefern.
Gegenüber den Hinterbliebenen des N. hat die Berufsgenossenschaft
im Ergebnis gottlob erfolglos den Einwand der sogenannten selbst
geschaffenen Gefahr bemüht.
Für N. als Mitfahrer
bestand keine offizielle Promillegrenze, die man aus den Gepflogenheiten
des Strafprozesses hätte übernehmen können.
Es sei einmal das
Schema angerissen, daß nach der gegenwärtigen Rechtsprechung
Anwendung findet.
Der Vollrausch löst
den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Aber nicht immer.
Weist der Geschäftsreisende
auf dem beruflichen Flug nach Amerika oder in der Eisenbahn eine
Alkoholkonzentration selbst von mehr als 3 Promille auf, bleibt
der Versicherungsschutz erhalten, wenn das Flugzeug abstürzt
oder der Zug verunglückt und alle Reisenden etwa zu Tode
kommen.
Bei minderer Alkoholkonzentration
kann wie oben bezeichnet für den Pkw-Fahrer eine absolute
Fahruntüchtigkeit vorliegen mit der Folge, daß nunmehr
der sogenannte prima-facie-Beweis gegen den Betroffenen ins Feld
geführt wird, der Alkohol wäre danach die allein bedeutsame
Ursache gewesen.
Bei relativer Fahruntüchtigkeit,
also einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille, müßte
die Be
rufsgenossenschaft in der Praxis schon konkrete Trunkenheitszeichen
nachweisen, beispielsweise Fahren von
Schlangenlinien, um im Ernstfall den Versicherungsschutz verweigern
zu können.
Es gibt Fälle,
in denen man versucht hat, bereits den Genuß von einem bis
zwei Glas Bier durch Leistungsausschluß gegenüber dem
verunglückten Pkw-Fahrer zu ahnden.
Für Fußgänger
gibt es bislang, obwohl angedacht, offenbar noch keine Promillegrenze
in bezeichnetem Sinne.
Rechtsweghinweis:
Erteilt die Berufsgenossenschaft nur eine formlose schriftliche
Ablehnung, sollte unmittelbar Antrag auf förmlichen, rechtsbehelfsfähigen
Bescheid bei der Berufsgenossenschaft gestellt werden.
Wird diesem Antrag
nicht entsprochen, kann Untätigkeitsklage erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden
rechtsbehelfsfähigen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden.
Gegen den Widerspruchsbescheid
kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
Das Sozialgerichtsurteil
kann mit der Berufung angefochten werden.
Läßt das
Landessozialgericht die Revision nicht zu, kommt eine Nichtzulassungsbeschwerde
in Betracht.
Nur muß man
wissen, daß in den seltensten Fällen überhaupt
je einer Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht entsprochen
wird.
Die negative Quote
erscheint als so fatal wie unumstößlich.
Ist die Revision zugelassen,
kann Revision zum Bundessozialgericht erhoben werden.
Der falscheste Einwand
in Unfallsachen, welche durch Mitwirkung einer Blualkoholkonzentration
gekennzeichnet sind, geht dahin, ein nüchterner Verkehrsteilnehmer
wäre nicht verunglückt.
Mit einem solchen Einwand wird einmal die Kausalitätsnorm
in der gesetzlichen Unfallversicherung mißachtet, daß
wesentliche Mitursächlichkeit für den Versicherungsschutz
ausreicht.
Bei der Kausalitätsnorm
in diesem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit
zu berücksichtigen ist, handelt es sich um in Jahrzehnten
gewachsenes Gewohnheitsrecht.
Zum anderen werden
mit einem solchen Einwand, ein nüchterner Verkehrsteilnehmer
wäre nicht verunglückt, einmal mehr unzulässig
hypothetisch reserveursächliche Einwände vorgeschoben.
Es kann nicht sein,
daß den Berufsgenossenschaften die Wegegefahren etwa auf
den Autobahnen offenkundig bekannt sind, siehe die vielen Plakate
des Verbandes der Berufsgenossenschaften an den Autobahnen, und
daß dann andererseits allein auf private Ursachen abgestellt
wird, um berufsgenossenschaftlich den Versicherungsschutz zu verneinen.
Aber dies wird uns
auch im anderen Zusammenhang begegnen, etwa bei den Berufskrankheiten
in Form der Asbestlungenkrebsfälle (siehe Fall Nummer 11)
Dort erscheinen die
Aufgaben als verteilt.
Die Berufsgenossenschaft
ermittelt die Rauchgewohnheiten des Versicherten, während
die Witwe herausfinden muß, wo ihr Ehemann beruflich durch
Asbest gefährdet worden ist.
Daß auch im abgelehnten
Altfall eine Überprüfung nach § 44 SGB V beantragt
wurde, beleuchtet noch die folgende Fallgestaltung, welche der
Verfasser anwaltlich betreut hat:
Der Meister hatte
den Mandanten der Arbeitsstätte verwiesen, weil dieser alkoholisiert
gewesen wäre.
Beim Verlassen des Betriebsgeländes, das Betriebs tor war
bereits verschlossen, stürzte der Versicherte vom Betriebstor
hinunter mit der Folge bleibender Fußverletzungen. Ohne
auch nur ein Wert der Blutalkoholkonzentration zu kennen, wurde
der Fall seinerzeit berufsgenossenschaftlich abgelehnt. Im Überprüfungsverfahren,
das der Verfasser in die Wege geleitet hatte, mußte ein
Arbeitsunfall anerkannt mit der Festsetzung einer laufenen Dauerrente
und Verletztengeldnachzahlung von über DM 1OO.OOO,--.
|