Akutes Knalltrauma am Arbeitsplatz

Akutes Knalltrauma am Arbeitsplatz kann berufliche Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit Nr. 2301 auslösen und nicht nur einen Arbeitsunfall

Im Rechtsstreit beim Sozialgericht Köln stand die Frage an, ob ein Knalltrauma den Tatbestand einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit erfüllen kann – Az. S 16 U 221/09.

Das Gericht verneinte dies.

Demgegenüber ist es berufsgenossenschaftlicher Standard in der Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten, daß auch ein einmaliger Vorgang eine Berufskrankheit auslösen kann, wenn nicht eine zeitliche Schwelle in dem Berufskrankheitentatbestand vorhanden ist.

Ob es sich dabei um eine Gasvergiftung handelt, Berufskrankheit Nr. 1201, oder wie hier um eine berufliche Lärmschwerhörigkeit, macht keinen großen Unterschied.

Normalerweise wird bei Konkurrenz von Vorliegen eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit eine Berufskrankheit angenommen, weil dies für den Betroffenen günstiger sein kann hinsichtlich der Leistungen.

So kennt das Berufskrankheitenrecht etwa die Gewährung von Übergangsleistungen etc.

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i.A.

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Seit an die 30 Jahre verwendet unsere Anwaltskanzlei Übersendungszettel, die auf Anwaltsbogen formularmäßig formuliert sind bzw. entsprechend formuliert werden, wo dann unten steht Rechtsanwalt.

Wenn der Anwalt unterschreibt, tut er dies ohne Zusatz.

Wenn das Sekretariat unterschreibt, wie anwaltlich verfügt, unterschreibt die betreffende Sekretärin mit dem Zusatz i.A..

Im Jahre 2010 erreicht uns nun eine konzertierte Aktion des 2. Senates des Landessozialgericht NRW und des 17. Senates des Landessozialgerichts NRW, wo diese unsere anwaltliche Praxis beanstandet wird.

Der 17. Senat fragt an, „wer als Rechtsanwalt in dessen Auftrag den Schriftsatz vom 13.01.2010 unterzeichnet hat“, obwohl deutlich die Unterschrift ist i.A. mit unterschriebenem Namen der Sekretärin.

Mit dem Übersendungsschreiben vom 13.01.2010 hatten wir ein Schreiben des Klägers vom 17.12.2009, d.h. ein persönliches Schreiben des Klägers überreicht.

Es ist das gute Recht eines Klägers, auch selbst zu seinem Fall Stellung zu nehmen, und auch dazu, in welcher Höhe er die Verletztenrente aufgrund der Silikose anstrebt, hier auf 60-70 %.

Infolge der Silikose kann der Kläger nur noch 3 Stufen Treppensteigen, dann muß er stehenbleiben.

Für die Treppe zum 1. Stock, d.h. zu seiner Wohnung, benötigt der Kläger vier Pausen.

Daraus errechnet sich nach der medizinischen Leitlinie eine MdE von 70 – 80 %.

Statt die Schwere der Erkrankung weiter auszuermitteln, die Berufsgenossenschaft hatte nur auf 40 % angehoben, wird nunmehr allerdings weiter ermittelt, nicht ohne, daß es Streit darüber gab, ob das Gericht in dieser Weise mit dem Anwalt gewissermaßen rumspringen kann.

In einem Erörterungstermin äußerte der berichterstattende Richter, d.h. der sachbearbeitende Richter, er wisse ja gar nicht, ob die Anwälte den Brief des Klägers gelesen hätten.

Dies war eine Unterstellung, die es zurückzuweisen galt, als ob die Anwälte nicht die Eingangspost lesen würden.

Der 2. Senat hatte im Rahmen der konzertierten Aktion unter dem 06.01.2010 in einer Sache – L 2 KN 174/09 U – folgendes gerügt:

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Fusionen der Berufsgenossenschaften

Gefahren für die Mitgliedsunternehmen aus den Fusionen der Berufsgenossenschaften etwa Edelmetallberufsgenossenschaft und Süddeutsche Metallberufsgenossenschaft;

hier: Wegfall der Tarifstellen für den kaufmännischen Teil der Unternehmen im Büro und für die Sozial- und Sicherheitseinrichtungen im Gefahrtarif

Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd hat ihren Gefahrtarif 2006 wie folgt begründet:

„Nach der Fusion von EMBG und SMBG zur Berufsgenossenschaft Metall Süd am 01.05.2005 hat die Vertreterversammlung einen neuen Gefahrtarif beschlossen. Dieser umfaßt alle Gewerbezweige aus den Mitgliederverzeichnissen beider Berufsgenossenschaften.

Die Tarifstellen wurden wie bisher nach Gewerbezweigen geordnet. Die Belastungswerte ergeben sich aus den von den Betrieben gemeldeten Lohnsummen und den Entschädigungslasten der Jahre 2001 bis 2004.

Der Gefahrtarif der BGMS enthält aber eine grundlegende Änderung:

Die Tarifstellen für den kaufmännischen Teil der Unternehmen im Büro und für die Sozial- und Sicherheitseinrichtungen sind entfallen.“

Die fatale Folge ist nun für die Mitgliedsunternehmen, daß im Bereich des Verkaufs und des verwaltenden Teils des Unternehmens nunmehr die Beiträge bis zum fünffachen ansteigen.

Diesseitiger Auffassung nach wird dies nicht durch die Ermäßigung der gewerblichen Gefahrklasse aufgefangen.

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Anhörung eines bestimmten Arztes

Anhörung eines bestimmten Arztes im deutschen Sozialgerichtsprozess;
hier:    Grundsatz – Ausnahmeverhältnis gemäß § 109 SGG zur Schaffung von „Waffengleichheit“

Im Sozialgerichtsprozess, in welchem nun zunächst die Versicherungsträger selbst die Gutachtenaufträge vergeben, jedenfalls was das Feststellungsverfahren anbetrifft, hat der Gesetzgeber seinerzeit folgende Vorschrift des § 109 SGG festgelegt:

„§109 Abs. 1, Satz 1 SGG Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Soweit also Satz 1 von Absatz 1 des § 109 SGG, wo also der Grundsatz statuiert ist, daß ein Gutachten ohne Kostenvorschuß erhoben werden soll nach § 109 SGG, und zwar vom Sozialgericht.

Es handelt sich also um ein gerichtliches Gutachten, auch wenn der Kläger, das heißt der betroffene Rechtsuchende den Arzt namentlich bestimmen kann.

In Satz 2 im zitierten Abs. 1 lautet es dann wie folgt:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts entgültig trägt.“

Wir leiten daraus ab, aus der Konstellation dieser Vorschrift, daß im Grundsatz das Recht des Klägers darauf besteht, ein Gutachten nach § 109 SGG ohne Erbringung eines Kostenvorschusses erwirken zu können.

Die Ausnahme ist dann nach unserer Auffassung, gesetzlich gesehen, daß das Sozialgericht oder Landessozialgericht die Einholung eines derartigen Gutachtens von einem Kostenvorschuß abhängig machen kann.

Dem gegenüber erhebt die Sozialgerichtsbarkeit nahezu in jedem Fall einen Kostenvorschuss, will der Betroffene einen Gutachter nach § 109 SGG bezeichnen.

Eine Ermessensausübung, die im Abs. 2 vorgesehen ist, findet in keinem Fall statt.

Während man gerichtlich im Ermessensfall den Behörden weitgehende Vorschriften macht, wird bei Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht kein Ermessenskriterium beachtet und keine Ermessensausübung getätigt.

Es fragt sich, warum die Rechtsschutzversicherungen dies zu hinnehmen, das hier ein Regelausnahmeverhältnis derart ins Gegenteil verkehrt wird, mit der Folge, daß die Rechtschutzversicherer in jedem Fall eines 109-Gutachtens dann kostenpflichtig werden.

Nachdem wir unter dem 18.02.2010 in dem Rechtsstreit L 4 U 197/09 LSG NRW beantragt hatten:
Als Sachverständiger nach § 106 SGG, hilfsweise nach § 109 SGG, dies aber ohne die Auferlegung eines Kostenvorschusses, wird bezeichnet Prof. Dr. med. W., und zwar in einem Fall, in welchem ein Berufskrebs im Sinne der Berufskrankheit 4104 insbesondere streitig ist, wurde gerichtsseitig ohne weitere Begründung folgendes verfügt:
„Die Einholung eines Gutachtens § 109 des Sozialgerichtsgesetzes wird davon abhängig gemacht, daß die Klägerin einen Betrag von 2.200,00 Euro vorschießt.“

Nicht einmal die Frage wurde vom Gericht erhoben, ob denn die Witwe über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die gegebenenfalls eintreten möge.

In der Praxis bleibt die Regel, das ohne Ausübung von Ermessen gerichtsseitig auf jeden Fall ein Vorschuss erhoben wird im Falle des § 109 SGG.

Auf eine Diskussion läßt sich ein Landessozialgericht hier nicht ein.

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Beweisantrag beim Gericht

Beweisantrag beim Gericht, d.h. beim Sozialgericht, dem Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft aufzugeben, einen Unfalluntersuchungsbericht zu erstellen im Todesfall, d.h. in einer tödlichen Arbeitsunfallsache.

Bei Stellung dieses Antrages durch den Verfasser am 03.03.2010 bekundete der Vorsitzende des 17. Senates LSG NRW:

„Es gibt keinen Technischen Aufsichtsdienst mehr.“

Der Anwalt blieb bei der Bezeichnung, weil die neue Bezeichnung „Prävention“ nur ein Euphemismus ist, welcher verdeckt, daß die Prävention nun gerade nicht funktioniert hat in dieser tödlichen Arbeitsunfallsache oder in den anderen Fällen, die in Rede stehen, etwa als Berufskrankheiten.

Der Technische Aufsichtsbeamte war früher die angesehenste Persönlichkeit bei den berufsgenossenschaftlichen Mitarbeitern.

Dieses Bild hat sich grundlegend geändert, nachdem nach erlebt, wie die Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften in den Asbestlungen- oder Kehlkopfkrebsfällen die Asbestfaserjahre zählen und welche Faserwerte diese zugrundelegen.

Statt 500 Fasern pro cm3 10 Fasern pro cm3 Atemluft, wie wir im Fall des Ausschüttens von Asbestsäcken, ungeschützt, erleben können, welche Zählung bis heute aufrechterhalten ist seitens der betreffenden Berufsgenossenschaft, obwohl 10 Fasern pro cm3 den Umgang mit einem leeren Sack voraussetzen und nicht mit dem Ausschütten eines vollen Asbestsackes zu verwechseln sind.

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Multiple Sklerose der Röntgenschwester

Multiple Sklerose der Röntgenschwester, welche den Dosimeter unter der Bleischürze getragen hat

Obwohl es sich hierbei sogar um eine Listenberufskrankheit handelt, nämlich die Nr. 2402, Erkrankung durch ionisierende Strahlen, ist bislang der Zusammenhang einer derartigen Erkrankung mit der Bestrahlung einer Röntgenschwester bei ihrer Arbeit nicht in Zusammenhang gebracht worden von der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bzw. der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Die Tatsache, daß der Dosimeter offenbar noch heute unter der Bleischürze getragen wird, statt die wirkliche Strahlung zu erfassen, die den Kopf betrifft, ergibt Anlaß zu mehr als Zweifeln.

Hier paßt gewissermaßen die unterlassene Berufskrankheitverhütung mit dem Ablehnungsbescheid in Ansehung der Entschädigung zusammen, eben weil nicht verhütet wird, was zuvor nicht entschädigt worden ist.

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Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

MdE = Rentensatz bei Verlust des Daumens der Hand

Wenn seinerzeit bei Verlust des Daumens der rechten Hand eine Verletztenrente gewährt wurde nach einer MdE von 20 %, andererseits aber nicht bei Verlust des Daumens der Beihand, muß festgestellt werden, daß in neuerer Zeit die Sätze für den Verlust des rechten Daumens und für den Verlust des Daumens der Beihand nicht mehr unterschiedlich gehandhabt werden, so daß in beiden Fällen jeweils eine Verletztenrente zahlbar ist.

Wieviele Verletzte bei Verlust des Daumens der Beihand einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, ist nicht bekannt.

Diese hätten nur in neuerer Zeit die Möglichkeit, Überprüfungsantrag bei der Berufsgenossenschaft zu stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu, nämlich hinsichtlich der geltend gemachten Verletztenrente links wie rechts.

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Stage (Einsatz) eines Sozialrichters

Stage (Einsatz) eines Sozialrichters beim Landessozialgericht NRW

Der betreffende Sozialrichter berichtete von seinem Einsatz beim Berufungsgericht wie folgt:

Gutachten von Amts wegen nach § 106 SGG kämen nicht in Betracht, die Akte wäre voll genug, wurde ihm am Berufungsgericht bedeutet.

109er Gutachten kämen auch nicht in Betracht, diese würden eh zu nichts führen.

Diesen Zahn müsse man dem Kläger ziehen.

Wenn die Berufung schon nicht so zurückgenommen würde, müßte man eben einen Erörterungstermin anberaumen, um die Sache gewissermaßen „totzuschlagen“.

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Handelt es sich um einen Arbeitsunfall

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Unfallfragebogen der Berufsgenossenschaft angibt:

„Ich kniete vor einem Sofa und wollte es auf einen Rollwagen heben; dabei kam es im rechten Knie zu einem Knacken und einem starken Schmerz.“

In der Folgezeit kam es überdies zu einem Erguß und es wurde ein Meniskusriß festgestellt.

Die Berufsgenossenschaft verneint jeglichen Arbeitsunfall und wendet prompt den Einwand der Gelegenheitsursache ein, obwohl es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff handelt und in keiner Weise zu beweisen ist, daß der Verletzte zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Unfallhergang die Knieverletzung erlitten hätte.

In Wahrheit handelt es sich bei dem strapazierten Begriff der Gelegenheitsursache um eine unzulässige, weil hypothetisch reserveursächliche Einwendung, die im Schadenersatzrecht nichts zu suchen hat.

Zu dieser Klarstellung verstehen sich allerdings die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht.

Sie finden also in den Entscheidungsgründen eines Urteils zum Thema eines Arbeitsunfalls nicht, auch wenn sie diesbezüglich vortragen, ein Wort zum Charakter der Gelegenheitsursache, nämlich zu dem hypothetisch reserveursächlichen Charakter.

Dann würde das Urteil nicht mehr passen.

Dann würde auch nicht erkennbar, daß die Berufsgenossenschaft in Beweisnot ist, weil es sich hier unzweifelhaft um einen Arbeitsunfall handelt.

War der Verletzte vorgeschädigt, drittgradiger Knorpelschaden war eine der Diagnosen, konnte um so eher der Meniskus reißen mit der Folge der Ergußbildung.

Statt einer Anwendung der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist und selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann, BSG in NJW 1964, 2222, statt also die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anzuwenden, versucht man es berufsgenossenschaftlich und sozialgerichtlich mit dem Einwand von Beweisregeln, welche allesamt die Kausalitätsnorm wie bezeichnet verletzen, nämlich mit der Frage, welcher Unfallhergang erforderlich ist, um einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Natürlich hatte der Verunglückte zuvor bereits kniebelastend gearbeitet, und zwar offenbar dauerhaft, weshalb überdies anzuraten ist, die Berufskrankheit Nr. 2102 in einem solchen Fall anzumelden und die Berufskrankheit der Gonarthrose bescheiden zu lassen, und zwar von der Berufsgenossenschaft, welche das Vorliegen der Berufskrankheiten von Amts wegen nicht prüft in einem solchen Fall, wie die Praxis lehrt.

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Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit;
hier:     Ablehnung des Berufskrankheitszusammenhangs durch die Berufsgenossenschaft wegen
hochfrequenten Tinnitus

Der Rechtsuchende, der akuten Lärmtraumata ausgesetzt war und mehr als 20 Jahre extrem hohem Lärm durch Sägearbeiten etc., beklagt ein außerordentlich quälendes hochfrequentes Ohrgeräusch, das ihn am Einschlafen hindere und am Durchschlafen, weshalb der Berufserkrankte morgens wie zerschlagen ist gewissermaßen.

Der Einwand des behandelnden Arztes zog nicht im Rechtstreit vor dem Sozialgericht Düsseldorf – S 36 u 76/07 -, daß gerade ein hochfrequenter Tinnitus durch die Lärmspitzen bedingt wird.

Der behandelnde Arzt war also ganz anderer Ansicht als der BG-Gutachter.

Jedenfalls ist der einwand neu, daß ein hochfrequenter Tinnitus nicht lärmbedingt wäre.

Die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis machte dies bislang immer zur Entschädigungsvoraussetzung, daß es sich um einen Tinnitus im Hochtonbereich handeln müsse.

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