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Verletztenrente aufgrund einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit
Dez 18th, 2010 von Rolf Battenstein

Bei einem ehemaligen Fliesenleger steht im Streit, ob die berufliche Lärmschwerhörigkeit mit einer höheren Verletztenrente als einer solchen nach einer MdE von 10 % zu gewähren ist und ab einem früheren Zeitpunkt, und zwar bei Stützsituation.

Der Gerichtsgutachter errechnete einen Hörverlust von 40 % aus dem Sprachaudiogramm, welches maßgeblich ist.

Gleichwohl hielt der Gerichtsgutachter an einer MdE von 10 % fest.

Dagegen ist zu setzen, daß bei einem Hörverlust von 40 % eine MdE von 20 % resultiert und bei einem 20 %tigen Hörverlust eine solche MdE von 10 %.

Kommen störende Ohrgeräusche hinzu, die beim Einschlafen stören, ist ein MdE-Zuschlag bei der Gesamt-MdE-Bildung zu berücksichtigen.

Die Gesamt-MdE darf allerdings nicht “integrierend” gebildet werden, sondern nach der üblichen Regel, ob eine wechselseitige Verstärkung stattfindet, und zwar zwischen Hörverlusten beruflicher Art und Ohrgeräusch.

In einem solchen Fall sind die Einzelgrade jeweils anzuheben und sodann die Gesamt-MdE zu bilden.

Es ist zu berücksichtigen, daß die Ohrgeräusche die Hörverluste verstärken können.

Mithin kann im angesprochenen Fall sehr wohl eine MdE von 25 % bzw. 30 % als Gesamt-MdE resultieren.

Durch einen Fehler des Gerichtsgutachters bekommt der Kläger gewissermaßen die MdE halbiert.

Während ihm zutreffender Ansicht nach mindestens 20 % allein für die Hörverluste aus dem Sprachaudiogramm zustehen.

Wäre gleichzeitig der Tieftonbereich betroffen, so kann dies durch die Lärmspitzen verursacht sein, so daß ein Abschlag zu Lasten der MdE insofern nicht stattfinden darf.

Im übrigen ist der Berufskrankheitsfolgezustand nicht teilbar.

In der Entschädigungspraxis zeigt sich eine Entwicklung, daß eine MdE von 20 % so gut wie gar nicht mehr erreicht wird bzw. nur unter erschwerten Voraussetzungen.

Merkblätter, welche die Berufsgenossenschaften anwenden, sind auch von den Berufsgenossenschaften herausgegeben, was ihren Charakter als antizipierte Parteigutachten belegt.

Also größte Vorsicht dabei, d.h. bei deren Anwendung.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Akutes Knalltrauma am Arbeitsplatz
Sep 17th, 2010 von Rolf Battenstein

Akutes Knalltrauma am Arbeitsplatz kann berufliche Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit Nr. 2301 auslösen und nicht nur einen Arbeitsunfall

Im Rechtsstreit beim Sozialgericht Köln stand die Frage an, ob ein Knalltrauma den Tatbestand einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit erfüllen kann – Az. S 16 U 221/09.

Das Gericht verneinte dies.

Demgegenüber ist es berufsgenossenschaftlicher Standard in der Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten, daß auch ein einmaliger Vorgang eine Berufskrankheit auslösen kann, wenn nicht eine zeitliche Schwelle in dem Berufskrankheitentatbestand vorhanden ist.

Ob es sich dabei um eine Gasvergiftung handelt, Berufskrankheit Nr. 1201, oder wie hier um eine berufliche Lärmschwerhörigkeit, macht keinen großen Unterschied.

Normalerweise wird bei Konkurrenz von Vorliegen eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit eine Berufskrankheit angenommen, weil dies für den Betroffenen günstiger sein kann hinsichtlich der Leistungen.

So kennt das Berufskrankheitenrecht etwa die Gewährung von Übergangsleistungen etc.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Kein Gefährdungskataster
Sep 9th, 2010 von Rolf Battenstein

“Kein Gefährdungskataster bezüglich der deutschen Bergleute in der Sozialgerichtsbarkeit und bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heute bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Anders als etwa im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, wo dem Vernehmen nach beim Berufungsgericht LSG NRW z.B. Gutachten erwerbskundlicher Art gesammelt werden, diese sollen ganze Räume füllen, existiert hinsichtlich der Daten der gesetzlichen Berufskrankheitenversicherung, hier insbesondere zu den Gefährdungen der Bergleute in Deutschland augenscheinlich kein wie auch immer gearteter Gefährdungskataster, also hinsichtlich der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, BK-Nr. 2301, hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankungen, BK-Nrn. 2108 bis 2110, hinsichtlich der Silikosen, BK-Nrn. 4101, 4102, hinsichtlich der Asbesterkrankungen BK-Nrn. 4103 bis 4105, hinsichtlich der BK 4111 (Bergarbeiteremphysem), hinsichtlich der obstruktiven Atemwegserkrankungen, BK-Nrn. 4301/4302, welch letztere Unterlassung noch am schwersten wiegt, weil die Vorschriften der BK-Nrn. 4301/4302 jahrzehntelang im Bergbau vernachlässigt worden sind.

Noch junge Berufsrichter reagieren im Berufungsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft im Fall der obstruktiven Atemwegserkrankung nachgrade verständnislos, wenn man die arbeitstechnischen Voraussetzungen der obstruktiven Atemwegserkrankungen unterstellt bzw. in die Gerichtskunde und in die Berufsgenossenschaftskunde stellt.

Statt einer Kenntnis der systematischen Voraussetzungen in diesen Fällen verlangen die noch jungen Berufungsrichter etwa beim Landessozialgericht NRW beispielsweise den Einzelnachweis der Arbeitsbedingungen des verstorbenen Versicherten, den die Witwe nun gerade nicht erbringen kann, weil diese unter Tage nicht dabei war.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie leugnet, über Gefährdungskataster zu verfügen, was insbesondere die Berufskrankheiten Nrn. 4301/4302 anbetrifft und deren TAD, heute Prävention, verfügt angeblich über keine arbeitstechnische Betriebsakte des jeweiligen Bergbau-Unternehmens, was als nicht glaubhaft erscheint, weil die Betriebsbegehungen und technischen Anordnungen etc. gesammelt werden mußten.

Es sei einmal aus einem Fall des obstruktiven Bronchial Asthmas zitiert, was der Sachverständige Prof. Dr. H.-J.W. festhielt

  1. Einwirkung von Kohlengrubenstaub im Zeitraum von 1950 bis 1989,
  2. Einwirkung von Diphenylmethan-4/4-diisocyanat zur Gebirgsverfestigung über das Hautorgan im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  3. Einwirkung von Isoschaum zur Gebirgsverfestigung Aerosol im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  4. Einwirkung von Kalziumchlorid-Sprühnebel Areosol im Zeitraum von 1974 bis 1989,
  5. Einwirkung von zementhaltigen Baustoffstäuben im Zeitraum von 1952 bis 1984,
  6. Einwirkung von Expositionsspitzen mit nitrosen Gasen aus Sprengschwaden im Zeitraum von 1974 bis 1984,
  7. Einwirkung von polychlorierten Biphenylen PCB als Aerosol im Zeitraum von 1984 bis 1989,
  8. Einwirkung von Öl-Aerosolen beim Betrieb des Abbauhammers im Zeitraum von 1952 bis 1984.

Es handelt sich also um Belastungen, die über die Quarzstaubgefährdung hinausgingen und in Rede standen, als es um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4302 ging, welche der Sachverständige Prof. Dr. W. mit einer MdE von insgesamt 50 % bewertete.

Im weiteren war die Bergbau-Berufsgenossenschaft froh, daß der Fall als Berufskrankheit Nr. 4111 entschädigt wurde bzw. als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis in diesem Sinne.

Denn sonst wäre es offenbar geworden, daß in den vergangenen Jahrzehnten die Fälle nur mit der “Silikosebrille” betrachtet wurden, ohne die chemisch/toxischen und chemisch irritativen Atemwegsbelastungen zu berücksichtigen, die bei den Bergleuten Gang und Gäbe waren in den 50iger Jahren, in den 60iger Jahren, in den 70iger Jahren etc..

Es waren Klebekolonnen mit Isocyanatklebern im Einsatz, die Strecken wurden mit einer übel riechenden Brühe ausgesprüht, es fanden Sprengungen statt etc..

Statt, daß diese Dinge generell in einem Gefährdungskataster enthalten sind, so daß die Witwe nicht den Einzelnachweis führen muß, wird sogar abgelehnt, ein von der Witwe beantragtes unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Mithin sind die Bergleute bis heute die Geschädigten und deren Witwen und Waisen.

Inzwischen weiß man überdies seit der Bochumer-Empfehlung aus März 2010, daß die Staublungen ebenfalls mit obstruktiven Atemwegserkrankungen verbunden sind und gerade dies die MdE ausmachen kann.

Eine Abhilfe hinsichtlich der jahrzehntelang nicht berücksichtigen obstruktiven Atemwegserkrankung Berufskrankheit Nr. 4301/4302 scheint nicht in Sicht zu sein.

Aus dem Tierversuch weiß man inzwischen, daß die Silikose, die der Bergmann erwarb, längst verschwunden ist, bzw. verschwunden sein muß, während die obstruktive Atemwegserkrankung dem Bergmann geblieben ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Keine Verletztenrente für Berufskrankheit
Apr 27th, 2010 von Rolf Battenstein

Keine Verletztenrente für Berufskrankheit Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit trotz schwerer Schädigung des Sprachgehörs durch Impulslärmspitzen von etwa 135 dB(A);
hier: Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg – S 26 U 254/08 -

Ohne sich Kenntnis zu verschaffen von den tatsächlichen Impulslärmspitzen, verneinen die Gutachter in diesem Fall bislang den Zusammenhang insbesondere der Schädigung des Sprachgehörs mit den massiven Knalltraumata auf dem Metallsammelplatz, wo bis zu 15 Container pro Schicht mit lautem Lärm befüllt werden etwa.

Anerkannt ist bislang nur eine geringgradige Lärmschwerhörigkeit unter Ausschluß des eigentlichen Hörschadens, obwohl eine Teilbarkeit der beiden Ursachenketten, die angeblich vorlägen, nicht ersichtlich wäre.

Heute wird für die schlimmen Fälle der beruflichen Lärmschwerhörigkeit die Entschädigung verweigert, weil eine hochgradige Schwerhörigkeit lärmuntypisch wäre, als ob es keine Impulslärmspitzen gäbe.

Außerdem waren es früher nur die hochgradigen Schwerhörigkeiten bzw. Lärmtaubheiten, welche berufsgenossenschaftlich entschädigt wurden.

Eine Besonderheit ist in dem berufsgenossenschaftlichen Lärmschwerhörigkeitsverfahren bzw. im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren darin zu sehen, daß die Impulslärmspitzen nicht der Höhe nach angegeben werden, obwohl es gerade der Impulslärm ist, welcher die Vertäubung der Ohren mit sich bringt und zu irreversiblen Schäden führt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Berufliche Lärmschwerhörigkeit
Apr 18th, 2010 von Rolf Battenstein

Berufliche Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit-Nr. 2301

Der Kläger in einem Rechtstreit vor dem Sozialgericht Wiesbaden – S 1 U 81/08 -, es ging um ein Überprüfungsverfahren, war von 1957 bis 1969 als Schlosser im Maschinenbau tätig, von 1969 bis 1976 als Arbeitsvorbereiter und Sachbereiter, von 1976 bis 1992 in der Dreherei, von 1992 bis 1997 Lagerverwalter und bis Oktober 1997 Arbeitsvorbereiter.

Zusätzlich zu den Hörverlusten erlitt der Kläger dieses Falles einen beidseitigen Tinnitus, wobei die Ohrgeräusche offenbar in den Jahren 1994 bzw. 1995 aufgetreten sind.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet einen Zusammenhang der gesamten Hörverluste mit der beruflichen Exposition und überdies auch einen Zusammenhang der Ohrgeräusche mit der Lärmtätigkeit.

Das Sozialgericht Wiesbaden hält dafür, daß nur für die Zeit von 1957 bis 1969 eine Lärmbelastung von 90 dB(A) vorgelegen hätte.

Dabei hat in einem vorausgegangenen Verfahren das Gericht nicht in Abrede gestellt, daß der Betroffene auch im Rahmen der Ausübung der Folgetätigkeiten Lärm ausgesetzt gewesen sei.

Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten habe aber der dortige Lärmpegel nicht mehr als 85 dB(A) erreicht.

Nach den medizinischen Erkenntnissen sei gehörschädigend indes ein Dauerlärm oberhalb von 90 dB(A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit.

Richtig ist, daß eine berufliche Lärmschwerhörigkeit bereits bei einer Exposition von 85 dB(A) erreicht ist.

Entscheidend sind allerdings die Lärmspitzen, die in dem berufgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren in keinem Fall ausgewiesen werden, obwohl diese die Vertäubung bedingen, welche schließlich zur Lärmschwerhörigkeit führt.

Wenn dann während der Tätigkeiten mit Lärmspitzen die Ohrgeräusche aufgetreten sind, kann das Soziagericht beim besten Willen nicht behaupten, hier sei eine Lärmpause vorhanden gewesen, so daß Ohrgeräusche nicht hätten eintreten können wegen der Lärmschwerhörigkeit.

Denn die Lärmspitzen waren weiterhin gegeben.

Der Mangel im vorliegenden Verfahren liegt insbesondere darin, daß kein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt wird, sondern die technische Expertise des Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft zugrundegelegt wird gerichtsseitig.

Aber selbst in diesem Fall hätte das Sozialgericht den Zusammenhang der Ohrgeräusche mit den Lärmbelastungen nicht übersehen können.

Berufung ist eingelegt.

Entscheidend dürfte sein, ob für den Kläger 20 % MdE erreicht sind, was in etwa 20 % des Nettoeinkommens entsprechen würde, unabhängig davon, ob ein Verdienstausfall erlitten ist oder nicht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei
Feb 2nd, 2010 von Rolf Battenstein

Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit;
hier:     Ablehnung des Berufskrankheitszusammenhangs durch die Berufsgenossenschaft wegen
hochfrequenten Tinnitus

Der Rechtsuchende, der akuten Lärmtraumata ausgesetzt war und mehr als 20 Jahre extrem hohem Lärm durch Sägearbeiten etc., beklagt ein außerordentlich quälendes hochfrequentes Ohrgeräusch, das ihn am Einschlafen hindere und am Durchschlafen, weshalb der Berufserkrankte morgens wie zerschlagen ist gewissermaßen.

Der Einwand des behandelnden Arztes zog nicht im Rechtstreit vor dem Sozialgericht Düsseldorf – S 36 u 76/07 -, daß gerade ein hochfrequenter Tinnitus durch die Lärmspitzen bedingt wird.

Der behandelnde Arzt war also ganz anderer Ansicht als der BG-Gutachter.

Jedenfalls ist der einwand neu, daß ein hochfrequenter Tinnitus nicht lärmbedingt wäre.

Die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis machte dies bislang immer zur Entschädigungsvoraussetzung, daß es sich um einen Tinnitus im Hochtonbereich handeln müsse.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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