“Mobbing”*) im Sozialgerichtsprozess bezüglich der Arbeitsunfall-, Wegeunfall-, Berufskrankheitssachen, d.h. Androhung von sogenannten Verschuldenskosten nach § 192 SGG durch den Sozialrichter, obwohl der Rechtsbehelf sorgfältig begründet ist.
Diesseitiger Auffassung nach ist die Androhung von angeblichen Verschuldenskosten schlechthin unvertretbar, wenn es sich handelt um Fälle wie folgt.
1. Die Berufsgenossenschaft kürzt im 5. Laufjahr einer Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV (die gefährdende Tätigkeit, die zur Berufskrankheit führte, wurde unterlassen) um 80 % = 4/5.
Dies geschieht, obwohl im Rahmen einer Ermessensausübung § 2 Abs. 2 SGB I vorgibt, die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend zu verwirklichen, d.h. hier im Sinne des Ersatzes der vollen Verdienstminderung, um die es geht.
2. Es wird die Anerkennung der Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall aufgrund eines Stichtageinwandes verweigert von der Berufsgenossenschaft, etwa in den Fällen, die nach dem Stichtag als Listenberufskrankheit Nr. 4111, 4104 etc. entschädigt werden.
Dies mag 3000 Bergarbeiteremphysemfälle anbetreffen und eine Vielzahl von Fällen etwa des Asbestlungenkrebs in Verbindung mit 25 Asbestfaserjahren usw.
Anzumerken ist, daß die Bergarbeiteremphysemfälle nach § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall in der Regel bis heute noch nicht abgeschlossen worden sind, sondern lediglich unter dem Aspekt der Berufskrankheit Nr. 4111 entschieden wurden.
3. Es fehlt an einem unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten und insbesondere wurde im Berufskrankheitsfall Nr. 4104 bei der Asbestfaserjahrzählung ein Wert zu gering angesetzt, nämlich in Höhe von 10 Fasern pro cm³ Atemluft, obwohl der Versicherte ungeschützt volle Asbestsäcke in einem Kneter entleerte, was mehrere 100 Fasern pro cm³ ausmacht.
Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht
*) Im Sinne der Zielsetzung, den Rechtsuchenden aus dem Prozess zu drängen und dessen Klagerücknahme zu erzwingen.
Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft im Berufskrebsfall, Lungenkrebs und Myelom (Plasmozytom)
Für die offenbar in einer verzweifelten Lage befindlichen Familie wurde am 03.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft beantragt, Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren aus Anlaß der Lungenkrebserkrankung und der Plasmozytomerkrankung des am 30.10.2007 verstorbenen Ehemannes.
Es war das Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, wo auch Abbrüche getätigt wurden, bezeichnet wurden, wo der Versicherte zuletzt tätig gewesen war, in Freiburg.
Daraufhin übersandte die Berufsgenossenschaft eine Reihe Vordrucke, welche die Ehefrau und auch die Waise nicht ausfüllten.
Die Bitte der Bevollmächtigten, einen Außendienstmitarbeiter zur Familie zu schicken, um die entsprechenden Angaben einzuholen, erfüllte sich nicht.
Statt dessen erteilte die Berufsgenossenschaft unter dem 24.10.2008 gegenüber der Ehefrau einen Bescheid, mit welchem die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg, angeblich wäre das sog. Versagungsermessen auf Null reduziert, so das Berufungsgericht, weshalb eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft nicht erforderlich wären.
Eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft wären in Ermanglung von Ermittlungsansätzen nicht erfolgversprechend.
Während das Gericht bzw. die Sozialgerichtsbarkeit im Laufe des Verfahrens – L 6 U 1347/10, S 17 U 5066/09 SG Freiburg – regelrecht unhöflich wurde, war dies immerhin im Schlußurteil nicht der Fall.
Die Unrichtigkeit des Urteils frappiert gewissermaßen.
Es war bezeichnet worden der Versicherte B. K., dessen Ehefrau und die Tatsache, daß eine Waise minderjähriger Art vorhanden sei.
Außerdem war der letzte Beschäftigungsbetrieb bezeichnet worden, V.B.K. Freiburg.
Gefährdende Tätigkeiten und die Diagnose Lungenkrebs und Myelom waren ebenfalls bezeichnet worden.
Mithin hätte die Berufsgenossenschaft ohne weiteres die Sache in die Hand nehmen können und durch ihren Außendienst umfassend abklären können.
Statt dessen stellte man die Telefonnummer des Außendienstmitarbeiters der Witwe zur Verfügung, worauf diese nicht reagierte.
Zwar bleibt der Witwe und der Waise vorbehalten, ihre Mitwirkung noch nachzuholen.
Allerdings ist dies kein Grund, wirksam die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, weil anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten und Ansätze vorhanden waren, die für einen Berufskrebsfall ohne weiteres ausreichen, diesem nachgehen zu müssen.
Allerdings besteht weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Interesse von Amts wegen, die Ermittlungen zu tätigen, obwohl dies der gesetzliche Auftrag ist.
So bleibt hier wieder einmal mehr eine berufskrebsgeschädigte Familie mit ihrem Schicksal allein.
Berufsgenossenschaft und Berufungsgericht schließlich rügten überdies das Fehlen einer Sterbeurkunde.
Als ob dies einen Versagungsgrund wegen fehlender Mitwirkung darstellen könnte.
Minimalasbestose in Höhe von 10 bis maximal 40 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe in Deutschland, neun Jahre nach Beendigung der Asbestexposition
In einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg – S 36 U 213/05 – findet sich folgende Fehlleistung:
“Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Diagnose Minimalasbestose an den staubanalytischen Nachweis von ca. 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter fibrösen Lungengewebes gebunden.”
Ein solcher Nachweis hätte bei der erwähnten Menge von max. 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe nicht erbracht werden können.
Im selben Monat des Urteils des Sozialgerichts Hamburg fanden die Falkensteiner Tage im Vogtland statt, wo ausdrücklich der berufsgenossenschaftlichen Forderung von 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen als Voraussetzung einer Minimalasbestose eine Absage erteilt wurde.
Der Grund liegt darin, daß in Deutschland zu 94 % Weißasbest verarbeitet wurde, verbunden mit dem wissenschaftlich festgestellten Phänomen, daß diese Belastung später in der Lunge nicht mehr auffindbar ist, Fahrerfluchtphänomen.
Wie man sieht, wirkt das Monopol des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregisters besonders in den Asbestlungenkrebsfällen mit der fatalen Folge, daß die Anerkennung von Asbestlungenkrebsfällen an der Forderung des Nachweises von Asbestkörperchen scheitert, ob nun seinerzeit durch Prof. Müller oder heute durch Prof. Tannapfel.
Bei 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe ist überdies eine erhöhte Asbestbelastung erwiesen.
Für die Witwe im Falle des Urteils des Sozialgerichts Hamburg ist es fatal, daß hier Rechtsprechung fortwirkt, die sich offenkundig als unrichtig erweist.
Abgesehen davon fanden sich nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung, die zwar zu kurz greift, immerhin 15 Asbestfaserjahre, was die Annahme einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall nahelegt.
Denn nach neuerer arbeitsmedizinischer Auffassung gilt folgendes etwa, Rechtsstreit – L 3 U 227/06 – Hess. LSG, Gutachten Prof. Dr. W.:
“Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine Bk-rechtlich versicherte Teilursache von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.”
Hier müssen Berufsgenossenschaften und Sozialgerichtsbarkeit umdenken, um nicht weiterhin der indizierten Entschädigung einschlägiger Fälle von Asbestkrebs im Wege zu stehen.
Pangonarthrose dritten Grades eines Generatormonteurs im Innen- und Außeneinsatz, belastende Tätigkeit von 1950 bis 1969
Zwar stellte die Gutachterin in dem Berufskrankheitsfall, welcher das Sozialgericht Duisburg ‑ S 26 U 294/10 – beschäftigte, und zwar eine Ärztin für Orthopädie Dr. W., folgendes fest:
“Es bestehe im Bereich beider Kniegelenke eine Arthrose dritten Grades, wobei davon ausgegangen werden könne, daß der Beginn dieser Erkrankung auf das Jahr 1989 festzustellen sei.”
Die in den Jahren 1950 bis 1969 gegebene berufliche Belastung möge als kniegelenksbelastend angesehen werden.
Der beruflichen Tätigkeit komme die Bedeutung einer rechtlich wesentlichen Teilursache zu.
Dies würde nach der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, vollkommen ausreichen, den Versicherungsschutz zu begründen.
Denn die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall kennt keine besondere Stundenzahl, wie diese dann später in der Liste – Berufskrankheit 2112 – aufgeführt ist.
Insofern müßte auch eine Belastung von 3.600 Kniebelastungsstunden ausreichen.
Ohne eigene medizinische Sachkunde stellte der Vorderrichter die Zusammenhangsfrage in Zweifel.
Ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang der in den Jahren 1950 bis 1969 verrichteten kniegelenksbelastenden Montagetätigkeiten zu dem nunmehr bestehenden drittgradigen Verschleißleiden der Kniegelenke scheine hier nicht schlüssig.
Mithin wird ein wesentlicher Faktor der Berufskrankheit ausgeblendet, nämlich die Kausalität, um dann die Klage abweisen zu können.
Dies ist mit den Denkgesetzen nicht zu vereinbaren und ebensowenig mit der Kausalitätsnorm – wie bezeichnet.
Nach den Daten des Falles ist hier Anspruchsgrundlage § 551 Abs. 2 RVO, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, welche im übrigen der Berufskrankheitenliste vorgeht, und zwar als Gesetz im formellen Sinne.
Gegenwärtig ist die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften weder mit der Kausalitätsnorm in Einklang zu bringen noch mit den Denkgesetzen, wenn hier 19 Jahre beruflicher Belastung ausgeklammert werden für den Schaden.
Einem 1951 geborenen Bau- und Tiefbauarbeiter wird im Falle zweier Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule bezüglich der Berufskrankheit nr. 2108 vom Gutachter und Sozialgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen S 16 U 279/06 attestiert, diese Bandscheibenvorfälle stünden deshalb nicht mit seinem Beruf im Zusammenhang, weil er auch Schäden an der Halswirbelsäule habe, so daß es an einer Akzentuierung des Lendenwirbelsäulenschadens fehle.
Erschwerend kommt bei dem Versicherten hinzu, daß er beim Anheben einer 100 kg schweren Rüttelplatte am 26.10.2001 einen Bandscheibenvorfall erlitt.
Hierzu äußern der Gutachter und das Sozialgericht Düsseldorf, daß ein isolierter Bandscheibenvorfall keine traumatische Ursache hat.
Dabei handelt es sich um eine Beweisregel, die einen gesunden Versicherten voraussetzt und offenbar unterstellt, daß ein vorgeschädigter Versicherter nicht unter Versicherungsschutz steht.
Gerade aber bei einer degenerativen Schadenanlage aufgrund jahrzehntelanger Rückenbelastung im Beruf droht erst recht der Arbeitsunfall, der um so leichter auftreten kann, je vorgeschädigter der Betroffene ist.
Diese Erkenntnis paßt wiederum nicht in die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis, jedenfalls nicht nach der Vorstellung der Berufsgenossenschaften.
Es sei auf BSG in NJW 1964, 2222 hingewiesen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art ausreichend ist und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.
Hier imponiert eine jahrzehntelange Belastung der Lendenwirbelsäule durch Tiefbauarbeit bei dann noch offenkundigem Arbeitsunfallereignis, in welchem diese Berufskrankheit kulminiert.
Die ganzen berufsgenossenschaftlichen Einwände beruhen auf den sogenannten Konsensusempfehlungen, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft, einem antizipierten Parteigutachten der Berufsgenossenschaften, welches den Blick für den Einzelfall verstellt und von dem Lebenssachverhalt abhebt.
Es kann nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden, daß der Versicherte bei seiner Arbeit in dem körperlichen Zustand versichert ist, in welchem er sich befindet.
Wie ausgeführt, entsteht der Arbeitsunfall um so leichter, je vorgeschädigter der Betroffene ist.
Dies konnte man sogar im Fall des Berufsfußballspielers Lothar Mathäus erkennen, als dieser beim Überspringen einer Grätsche des Gegners einen Achillessehnenriß erlitt.
Selbstverständlich war die Achillessehne durch jahrzehntelange Belastung vorgeschädigt.
Aber um so eher mußte dann der Arbeitsunfall passieren können, nämlich das Reißen der Achillessehne bei sportlicher Belastung.
Asbestbelastung eines Elektrikers, Beleuchter am Stadttheater Saarbrücken, wo der Theatervorhang 1966 bis 1969 aus Asbest war
Mit 36 Jahren verstarb der Versicherte, ein Familienvater, Vater von zwei Kindern.
Die Witwe und die Waisen mußten das Verfahren – S 16 U 83/96 – Sozialgericht Köln wieder aufnehmen, nachdem bis zum heutigen Tag noch keine Entschädigung geleistet wird für den Fall des Lungenkrebs dieses Versicherten.
Vorliegend geht es um die Frage, Listenberufskrankheit Nr. 4104 oder Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.
Ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten liegt bis heute nicht vor.
Nur die beteiligten Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsträger gaben ihr Votum ab.
Die Asbestemission des Theatervorhanges aus Asbest ist nicht nachgestellt worden.
Meßwerte gäbe es angeblich nicht für Asbestvorhänge.
Selbst wenn eine Asbestbelastung von 3,5 Asbestfaserjahren vorgelegen hätte, müßte multipliziert werden beim Raucher, dessen zehnfaches Lungenkrebsrisiko durch die Asbestbelastung um mehr als das 5-fache gesteigert wurde.
Dies ergibt sich aus einer Studie von Hammond.
Was es bedeutet, daß früher Theatervorhänge aus Asbest waren, mag den unabhängigen Betrachter erschüttern, nicht aber den Sozialrichter, der wegen Geringfügigkeit bzw. angeblicher Geringfügigkeit der Exposition die Klage abwies.
Dabei ist das Lebensalter des Versicherten Beweis dafür bzw. Indiz dafür, daß nicht nur geraucht wurde, sondern auch Asbest inhaliert worden ist, was zu einer Multiplikation der Schadstoffauswirkungen in synergistischer Weise führte.
Starb nicht überdies der Dirigent Leonhard Bernstein an Asbestkrebs?
Die Frage der wesentlichen Änderung bei einer rückwirkend anerkannten Berufskrankheit in Form des Asthma bronchiale, bedingt durch chemisch/toxische Einwirkungen
In dem gegebenen Fall stellte die Berufsgenossenschaft 3 Jahre zu spät die Verletztenrente mit einer MdE von 20 % für eine Berufskrankheit-Nr. 4302 fest.
Da die Berufsgenossenschaft das erste Gutachten nicht sogleich ausführte, sondern 3 Jahre zuwartete, glaubt die Berufsgenossenschaft nunmehr, zeitlich befristet für die Vergangenheit die Verletztenrente feststellen zu können, eben weil der neue Gutachter keine rentenberechtigende MdE mehr feststellen will.
Es fragt sich, ob hier nicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch Anwendung findet, den Beruferkrankten so zu stellen, wie wenn rechtzeitig die Berufskrankheit berentet worden wäre.
In diesem Fall müßte nämlich dann die Berufsgenossenschaft eine wesentliche Änderung nachweisen, wenn die MdE abgesenkt wird.
In der Beweislast wäre dann die Berufsgenossenschaft und nicht etwa der Berufserkrankte.
Daran entscheidet sich die Frage, ob die Verletztenrente weiter zu gewähren ist oder nicht.
Es erscheint als kontraproduktiv, der Berufsgenossenschaft bei verspäteter Feststellung der Verletztenrente den Nachweis der wesentlichen Änderung für die Folgezeit zu erlassen.
Bremsbelaghersteller Firma T. ; hier: Berufskrankheitslast des Unternehmens
Die Fälle der Firma T. beschäftigen immer wieder die Gerichte, und zwar die Sozialgerichtsbarkeit, weil die Berufsgenossenschaft RCI als zuständiger Träger ihrer Entschädigigungspflicht nicht nachkommt.
So jedenfalls verhält es sich in einem Fall eines Arbeiters der Firma T. , der von 1980 bis 1991 asbestgefährdet war, und zwar in der Mischerei und der Presserei der Firma T. .
Obwohl der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft versagte, was die Asbest-Lungenkrebs-Fälle anbetrifft, die im Zusammenhang mit dieser Firma erlitten wurden, ist es der Technische Aufsichtsdienst, der durch seine Technischen Aufsichtsbeamten die Expertise macht, ob eine Asbestbelastung vorgelegen hat.
Unabhängige arbeitstechnische Sachverständigengutachten werden dieserhalb also im Sozialgerichtsverfahren nicht eingeholt, auch nicht in dem Sozialgerichtsprozeß – S 2 U 193/09 – Sozialgericht Koblenz.
Mithin läßt man es der Berufsgenossenschaft durchgehen, wenn diese nur 17,8 Faserjahre errechnet und den Asbestzusammenhang dann leugnet.
25 Asbestfaserjahre müßten es sein und sind es tatsächlich auch, wenn man die tatsächlichen Gegebenheiten der Firma T. in Rechnung stellt, also wie es in Presserei und Mischerei in der damaligen Zeit ausgesehen hat.
In der genau gleichen Zeit der 80iger Jahre feuerte die Firma T. damals gewissermaßen ihren Chemie-Ingenieur., weil dieser es gewagt hatte, sich in der Presserei umzusehen und dem Meister gegenüber äußerte:
“Wisst ihr eigenlich, was ihr hier macht, das ist doch Mord”.
Der Chemie-Ingenieur wurde wie ein Verbrecher von der Arbeitsstelle geführt und bedurfte zu seiner Rehabilitation des Arbeitsgerichtes.
Gleichwohl geht offenbar das Sozialgericht Koblenz von geordneten Verhältnissen aus, was die Arbeitsbedingungen bei der Firma T. in der fraglichen Zeit anbetrifft.
Ansonsten hätte weiterer Beweis erhoben werden müssen in Form des unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens, in Form der Beiziehung der Betriebsakte des Technischen Aufsichtsdienstes über das Mitgliedsunternehmen T. , in Form der Beiziehung der Überwachungsuntersuchungsbögen aus der fraglichen Zeit, welch letzteren Antrag das Sozialgericht Koblenz ausdrücklich als “Ausforchungsbeweis” wertet, als ob man sich so sozialgerichtlich der Amtermittlung entziehen könnte.
In einem Rechtstreit – L 3 U 227/06 – Hessisches Landessozialgericht hatte der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 13.07.2008 folgendes ausgeführt:
“Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine BK rechtlich versicherte Teilursächlichkeit von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ, mitwirkende Teilursache dar.”
Von daher dürfen keine 25 Asbestfaserjahre gefordert werden, s. Berufskrankheit Nr. 4104, wenn der Sachverständige mit dieser Beurteilung richtig liegt.
Der Sachverständige stellte dann noch weiter fest:
“Aus der Sicht der arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Wissenschaft stellt eine Bk rechtlich versicherte Kumulative Dosis selbst von 7,4 Asbestfaserjahren grade Angesichts eines exzessiv starken Zigarettenkonsums insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentliche, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.”
Wie nun mit einer solchen Teilursache nach dem Wissenschaftlich hart erarbeiteten Verständnis eines Hochschullehrers sozialrechtlich umzugehen sei, stehe auf einem anderen Blatt.
Mithin bricht der sozialpolitische Kompromiß in sich zusammen, bei fehlenden Brückensymptomen in Form der Pleura-bzw. Lungenasbestose 25 Asbestfaserjahre zu verlangen, statt anzuerkennen, daß die Staublunge und der Lungenkrebs zwei voneinander verschiedene, nicht notwendig miteinander vergesellschaftete Wirkungen ein und derselben Ursache Asbest sind.
So hält es dann auch die IAO-Liste der Berufskrankheiten, dort die Nr. 28.
Wie viele Asbestkrebsfälle der Ablehnung anheim fallen, weil man die Asbesteinwirkung als bloße Gelegenheitsursache abtut, kann nur geahnt werden.
Wenn die Erfahrung des Unterzeichners richtig ist, daß auf ein Asbestmesotheliom 10 Asbestlungenkrebsfälle kommen, hätten wir es mit dem zehnfachen Anfall von Lungenkrebserkrankungen durch Asbest zu tun, und zwar in der Wirklichkeit.
Anspruchsgrundlage bzw. Anknüpfungspunkt für neue Erkenntnisse ist die Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB VII, wo die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall geregelt ist.
Bei dem oben zitierten Sachverständigen handelt es sich um den führenden Arbeitsmediziner Deutschlands, einen Lungenfacharzt, der angesehener Asbestexperte ist bei den Berufskrankheiten.
Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 der deutschen Berufskrankheitenliste; hier: Internetauftritt von Wikipedia zum Pleuramesotheliom
Der wichtigste Hinweis fehlt, nämlich der Hinweis auf das Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums wo es heißt:
“Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.”
D.h. in anderen Worten, jeder deutsche Arzt ist bei Diagnose eines Mesothelioms bzw. eines Pleuramesothelioms verpflichtet, den Fall der Berufsgenossenschaft zu melden.
Es darf also nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob ein Pleuramesotheliom nun der Berufsgenossenschaft gemeldet wird oder nicht.
Bei verspäteter Meldung handelt der Arzt, der die Diagnose erkannt hat, im Pflichtenkreis der Berufsgenossenschaft, so daß diese nicht etwa Lebezeitenansprüche ablehnen kann, mit der Begründung, das Pleuramesotheliom wäre zu Lebzeiten nicht gemeldet worden.
In jedem Fall eines Pleuramesothelioms wird zu Lebzeiten die Verletztenvollrente geschuldet gegenüber dem Berufskranken.
Die Spekulation bei Wikipedia über anderweitige Ursachen erscheint als wenig zielführend.
Auch ist es nicht richtig, wenn es bei Wikipedia zum Pleuramesotheliom heißt, in etwa der Hälfte der Fälle sei Asbest als Ursache anzunehmen.
Selbst unserer Kanzlei ist noch kein Pleuramesotheliomfall bekannt geworden, bei dem keine Asbestexposition vorgelegen hätte.
Zur Richtigstellung wird weiter zitiert aus dem Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur Berufskrankheit-Nr. 4105 zu IV:
“Obwohl die meisten Erkrankungen bei beruflich asbestgefährdeten Personen auftreten, sind indirekte Gefährdungen wie der frühere Haushaltskontakt mit der Arbeitskleidung von Asbestarbeitern oder in der Nachbarschaft ehemalig asbestverarbeitender Betriebe zu beachten.”
Diese Fälle von Hausfrauen etwa, die durch die Reinigung asbestkontaminierten Arbeitskleidung der Ehemänner mesotheliomkrank geworden sind, bedürfen ebenfalls der berufsgenossenschaftlichen Entschädigung, aufgrund einer Tätigkeit wie ein Versicherter, § 2 Abs. 2 SGB VII, § 539 Abs. 2 RVO alter Fassung.