Battenstein & Battenstein Rechtsanwälte, Düsseldorf
Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung? Wenn ja? Anwendung hier bereits der Berufskrankheiten-Nr. 4103, wo der Begriff Asbeststaublungenerkrankung die Legaldefinition ist
Ein Fall aus Bremen macht es einmal mehr deutlich, darüber nachzudenken, was denn eine Asbeststaublungenerkrankung ist, von der in der Berufskrankheiten-Nr. 4103 der Deutschen Berufskrankheitenliste die Rede ist.
Hat der Versicherte mit dem Trennschleifer Asbestzementplatten bearbeitet über Jahre, kann nach den Gesetzen der Naturwissenschaft unmöglich geleugnet werden, daß ein entstandener Lungenkrebs eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne und im medizinischen Sinne ist.
Wenn aber der Lungenkrebs eine Lungenerkrankung ist, verursacht durch Asbeststaub, findet konkurrierend bereits die Berufskrankheiten-Nr. 4103 von ihrem Wortlaut und Inhalt her Anwendung.
Dazu zwingt überdies auch § 2 Abs. 2 SGB I, Auslegungsvorschrift, der zu Folge bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher zu stellen ist, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten der Betroffenen stattfindet.
Im übrigen wäre die Anwendung der Nr. 4103 bei einem Lungenkrebs, ohne Brückensymptome, aber verursacht durch Asbeststaub, verfassungskonform.
Der Mann aus Bremen hat aber nicht nur einen Lungenkrebs, sondern leidet auch unter einer Pleurakarzinose.
Mithin konkurrieren hier bereits die Berufskrankheiten-Nrn. 4103 und 4105, letztere für das Pleuramesotheliom.
Angeblich hätte der Versicherte nur 6 Asbestfaserjahre zurückgelegt, wendet die Berufsgenossenschaft ein, allerdings ohne die Werte für das Trennschleifen von Asbestzement zugrunde zu legen, die bis zu 500 Fasern pro cm3 ausmachen können.
Asbestbedingt hat es der Mann aus Bremen von allem, einen Lungenkrebs, eine Pleurakarzinose nur angeblich keine Brückensymptome wie eine Minimalasbestose oder Pleuraasbestose.
Eine Pleurakarzinose gilt nicht als Brückensymptom, obgleich ungleich gefährlicher und ebenfalls asbestbedingt.
Man kann es drehen und wenden wie man will, aus dem Tierversuch weiß man, daß die Gabe von Asbest an verschiedenen Stellen beim Versuchstier Krebs erzeugt, und zwar gleichzeitig.
94 % des in Deutschland verwendeten Asbest war Weißasbest, der später im Körper nicht mehr gefunden wird, obwohl die Pathologen noch heute danach suchen, selbst nach 30 Jahren Ende der Exposition des Versicherten gegenüber Weißasbest.
Man spricht von einem Fahrerfluchtphänomen des Weißasbest, der zwar Wirkung entfaltet, allerdings dann ohne Spuren.
Wenn man all dieses weiß, warum wendet man die Vorschrift der Nr. 4103 nicht bereits an, wenn ein Betroffener eine Asbestarbeit zurückgelegt hat erheblichster Art und sowohl an der Lunge als auch am Rippenfell krebskrank wird?
Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht
Asbestbelastung eines Elektrikers, Beleuchter am Stadttheater Saarbrücken, wo der Theatervorhang 1966 bis 1969 aus Asbest war
Mit 36 Jahren verstarb der Versicherte, ein Familienvater, Vater von zwei Kindern.
Die Witwe und die Waisen mußten das Verfahren – S 16 U 83/96 – Sozialgericht Köln wieder aufnehmen, nachdem bis zum heutigen Tag noch keine Entschädigung geleistet wird für den Fall des Lungenkrebs dieses Versicherten.
Vorliegend geht es um die Frage, Listenberufskrankheit Nr. 4104 oder Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.
Ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten liegt bis heute nicht vor.
Nur die beteiligten Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsträger gaben ihr Votum ab.
Die Asbestemission des Theatervorhanges aus Asbest ist nicht nachgestellt worden.
Meßwerte gäbe es angeblich nicht für Asbestvorhänge.
Selbst wenn eine Asbestbelastung von 3,5 Asbestfaserjahren vorgelegen hätte, müßte multipliziert werden beim Raucher, dessen zehnfaches Lungenkrebsrisiko durch die Asbestbelastung um mehr als das 5-fache gesteigert wurde.
Dies ergibt sich aus einer Studie von Hammond.
Was es bedeutet, daß früher Theatervorhänge aus Asbest waren, mag den unabhängigen Betrachter erschüttern, nicht aber den Sozialrichter, der wegen Geringfügigkeit bzw. angeblicher Geringfügigkeit der Exposition die Klage abwies.
Dabei ist das Lebensalter des Versicherten Beweis dafür bzw. Indiz dafür, daß nicht nur geraucht wurde, sondern auch Asbest inhaliert worden ist, was zu einer Multiplikation der Schadstoffauswirkungen in synergistischer Weise führte.
Starb nicht überdies der Dirigent Leonhard Bernstein an Asbestkrebs?
Bremsbelaghersteller Firma T. ; hier: Berufskrankheitslast des Unternehmens
Die Fälle der Firma T. beschäftigen immer wieder die Gerichte, und zwar die Sozialgerichtsbarkeit, weil die Berufsgenossenschaft RCI als zuständiger Träger ihrer Entschädigigungspflicht nicht nachkommt.
So jedenfalls verhält es sich in einem Fall eines Arbeiters der Firma T. , der von 1980 bis 1991 asbestgefährdet war, und zwar in der Mischerei und der Presserei der Firma T. .
Obwohl der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft versagte, was die Asbest-Lungenkrebs-Fälle anbetrifft, die im Zusammenhang mit dieser Firma erlitten wurden, ist es der Technische Aufsichtsdienst, der durch seine Technischen Aufsichtsbeamten die Expertise macht, ob eine Asbestbelastung vorgelegen hat.
Unabhängige arbeitstechnische Sachverständigengutachten werden dieserhalb also im Sozialgerichtsverfahren nicht eingeholt, auch nicht in dem Sozialgerichtsprozeß – S 2 U 193/09 – Sozialgericht Koblenz.
Mithin läßt man es der Berufsgenossenschaft durchgehen, wenn diese nur 17,8 Faserjahre errechnet und den Asbestzusammenhang dann leugnet.
25 Asbestfaserjahre müßten es sein und sind es tatsächlich auch, wenn man die tatsächlichen Gegebenheiten der Firma T. in Rechnung stellt, also wie es in Presserei und Mischerei in der damaligen Zeit ausgesehen hat.
In der genau gleichen Zeit der 80iger Jahre feuerte die Firma T. damals gewissermaßen ihren Chemie-Ingenieur., weil dieser es gewagt hatte, sich in der Presserei umzusehen und dem Meister gegenüber äußerte:
“Wisst ihr eigenlich, was ihr hier macht, das ist doch Mord”.
Der Chemie-Ingenieur wurde wie ein Verbrecher von der Arbeitsstelle geführt und bedurfte zu seiner Rehabilitation des Arbeitsgerichtes.
Gleichwohl geht offenbar das Sozialgericht Koblenz von geordneten Verhältnissen aus, was die Arbeitsbedingungen bei der Firma T. in der fraglichen Zeit anbetrifft.
Ansonsten hätte weiterer Beweis erhoben werden müssen in Form des unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens, in Form der Beiziehung der Betriebsakte des Technischen Aufsichtsdienstes über das Mitgliedsunternehmen T. , in Form der Beiziehung der Überwachungsuntersuchungsbögen aus der fraglichen Zeit, welch letzteren Antrag das Sozialgericht Koblenz ausdrücklich als “Ausforchungsbeweis” wertet, als ob man sich so sozialgerichtlich der Amtermittlung entziehen könnte.
In einem Rechtstreit – L 3 U 227/06 – Hessisches Landessozialgericht hatte der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 13.07.2008 folgendes ausgeführt:
“Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine BK rechtlich versicherte Teilursächlichkeit von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ, mitwirkende Teilursache dar.”
Von daher dürfen keine 25 Asbestfaserjahre gefordert werden, s. Berufskrankheit Nr. 4104, wenn der Sachverständige mit dieser Beurteilung richtig liegt.
Der Sachverständige stellte dann noch weiter fest:
“Aus der Sicht der arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Wissenschaft stellt eine Bk rechtlich versicherte Kumulative Dosis selbst von 7,4 Asbestfaserjahren grade Angesichts eines exzessiv starken Zigarettenkonsums insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentliche, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.”
Wie nun mit einer solchen Teilursache nach dem Wissenschaftlich hart erarbeiteten Verständnis eines Hochschullehrers sozialrechtlich umzugehen sei, stehe auf einem anderen Blatt.
Mithin bricht der sozialpolitische Kompromiß in sich zusammen, bei fehlenden Brückensymptomen in Form der Pleura-bzw. Lungenasbestose 25 Asbestfaserjahre zu verlangen, statt anzuerkennen, daß die Staublunge und der Lungenkrebs zwei voneinander verschiedene, nicht notwendig miteinander vergesellschaftete Wirkungen ein und derselben Ursache Asbest sind.
So hält es dann auch die IAO-Liste der Berufskrankheiten, dort die Nr. 28.
Wie viele Asbestkrebsfälle der Ablehnung anheim fallen, weil man die Asbesteinwirkung als bloße Gelegenheitsursache abtut, kann nur geahnt werden.
Wenn die Erfahrung des Unterzeichners richtig ist, daß auf ein Asbestmesotheliom 10 Asbestlungenkrebsfälle kommen, hätten wir es mit dem zehnfachen Anfall von Lungenkrebserkrankungen durch Asbest zu tun, und zwar in der Wirklichkeit.
Anspruchsgrundlage bzw. Anknüpfungspunkt für neue Erkenntnisse ist die Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB VII, wo die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall geregelt ist.
Bei dem oben zitierten Sachverständigen handelt es sich um den führenden Arbeitsmediziner Deutschlands, einen Lungenfacharzt, der angesehener Asbestexperte ist bei den Berufskrankheiten.
Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 der deutschen Berufskrankheitenliste; hier: Internetauftritt von Wikipedia zum Pleuramesotheliom
Der wichtigste Hinweis fehlt, nämlich der Hinweis auf das Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums wo es heißt:
“Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.”
D.h. in anderen Worten, jeder deutsche Arzt ist bei Diagnose eines Mesothelioms bzw. eines Pleuramesothelioms verpflichtet, den Fall der Berufsgenossenschaft zu melden.
Es darf also nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob ein Pleuramesotheliom nun der Berufsgenossenschaft gemeldet wird oder nicht.
Bei verspäteter Meldung handelt der Arzt, der die Diagnose erkannt hat, im Pflichtenkreis der Berufsgenossenschaft, so daß diese nicht etwa Lebezeitenansprüche ablehnen kann, mit der Begründung, das Pleuramesotheliom wäre zu Lebzeiten nicht gemeldet worden.
In jedem Fall eines Pleuramesothelioms wird zu Lebzeiten die Verletztenvollrente geschuldet gegenüber dem Berufskranken.
Die Spekulation bei Wikipedia über anderweitige Ursachen erscheint als wenig zielführend.
Auch ist es nicht richtig, wenn es bei Wikipedia zum Pleuramesotheliom heißt, in etwa der Hälfte der Fälle sei Asbest als Ursache anzunehmen.
Selbst unserer Kanzlei ist noch kein Pleuramesotheliomfall bekannt geworden, bei dem keine Asbestexposition vorgelegen hätte.
Zur Richtigstellung wird weiter zitiert aus dem Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur Berufskrankheit-Nr. 4105 zu IV:
“Obwohl die meisten Erkrankungen bei beruflich asbestgefährdeten Personen auftreten, sind indirekte Gefährdungen wie der frühere Haushaltskontakt mit der Arbeitskleidung von Asbestarbeitern oder in der Nachbarschaft ehemalig asbestverarbeitender Betriebe zu beachten.”
Diese Fälle von Hausfrauen etwa, die durch die Reinigung asbestkontaminierten Arbeitskleidung der Ehemänner mesotheliomkrank geworden sind, bedürfen ebenfalls der berufsgenossenschaftlichen Entschädigung, aufgrund einer Tätigkeit wie ein Versicherter, § 2 Abs. 2 SGB VII, § 539 Abs. 2 RVO alter Fassung.
Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft in den Asbesterkrankungsfällen
Ein deutsches Asbestisolierunternehmen brachte es in den vergangenen Jahrzehnten bei einer Durchschnittsbelegschaft von 50 Mitarbeitern auf mehrere Hundert berufsgenossenschaftlich anerkannter Todesfälle.
Dabei handelte es sich um Asbestosen, die zum Tode führten, Asbestlungenkrebsfälle, Asbestkehlkopfkrebsfälle, Pleuramesotheliome etwa.
Nicht gerechnet sind bei dieser Zahl die angehörigen Ehefrauen der Asbestwerker und etwa der Sohn, der als Kind seinen Vater am Arbeitsplatz in der Asbestfirma besuchte.
Die Hausfrauen hatten die Arbeitskleidung ihres Mannes zu Hause vom Asbeststaub befreit und erkrankten Jahrzehnte später an einem Pleuramesotheliom.
Die Asbestkrebsfälle der Familienangehörigen aus diesem Unternehmen herrührend werden vom Bundessozialgericht und vorausgehend von der Berufsgenossenschaft als Privatsache der Familienangehörigen angesehen, obwohl die Ehefrauen sehr wohl “wie ein Versicherter” gemäß § 539 Abs. 2 RVO bzw. gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII tätig und gefährdet worden sind.
Hätte allerdings der Technische Aufsichtsdienst bzw. die Prävention der Berufsgenossenschaft funktioniert, wären diese Fälle erst gar nicht entstanden.
Im Juli 2010 zählt Bild online 996 Fälle des Mesothelioms durch Asbest pro Jahr.
Dabei handelt es sich um bösartige Tumore im Rippen- oder Bauchfell bzw. etwa im Herzbeutelbereich.
Das Pleuramesotheliom ist grundsätzlich eine sehr seltene Erkrankung, weshalb die höhere Fallzahl für die Berufskrankheit Nr. 4105, Mesotheliom, überrascht, und zwar im Vergleich zum Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch Asbest, wo insgesamt 765 pro Jahr von Bild online gezählt werden.
Zur niedrigeren Zahl 765 Fälle pro Jahr von Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest führt Bild online aus:
“Aufgrund dieser hohen Latenzzeit wird der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet.
Aufgrund ihrer Monopolstellung haben die Berufsgenossenschaften aber den Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen bereits in den 90er Jahren eingefroren, in dem man einem berufsgenossenschaftlichen Gutachtermonopol nahezu alle einschlägigen Fälle zuführt.
Dieses Mesotheliom-Register wird auch in Lungenkrebsfällen gehört.
Normalerweise wäre zu erwarten, daß das Verhältnis Mesotheliom zu Lungen-, Kehlkopfkrebs durch Asbest 1 : 10 beträgt.
Auf die seltene Mesotheliom-Erkrankung kommen also die häufigeren Lungenkrebsfälle durch Asbest im Verhältnis 1 : 10, diesseitiger Auffassung nach.
Daß die Berufsgenossenschaften die Fallzahlen an Asbestlungenkrebs gewissermaßen eingefroren haben seit den 90er Jahren, irritiert auch die deutsche Arbeitsmedizin.
Wenn Bild online recht hat mit der Annahme, der Höhepunkt an asbestbedingten Lungenkrebsneuerkrankungen werde zwischen den Jahren 2015 und 2020 erwartet, dann kann die hier nicht hinreichende berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis nicht mit der Entwicklung Schritt gehalten haben.
Anliegender Auszug aus einem Schreiben an einen Mitarbeiter der Presse sei wörtlich zitiert, weil die Themen Asbest und Geschädigte sowie die Frage der Arbeitgeberhaftung deutlich herausschauen.
Wir haben seinerzeit die Firma E. in Deutschland beim Arbeitsgericht in Anspruch genommen, weil ein Asbestlungenkrebsfall eines Mitarbeiters als schicksalhaft berufsgenossenschaftlich abgelehnt worden war.
Ergebnis dieser Arbeitgeberhaftungsklage war schließlich, daß sich die Berufsgenossenschaft bequemen mußte, den Fall anzuerkennen gegenüber Witwe und Waisen.
Ihr gegenwärtiges Interesse würde ich gerne auf die Familienangehörigen lenken, d.h. auf die Asbestmesotheliome aus der Nachbarschaft von Asbestfabriken, wo das Bundessozialgericht in einem unserer Fälle unter dem 13.10.1993 – 2 RU 53/92 – folgendes entschieden hat:
“Ist die Reinigung asbeststaubverschmutzter Arbeitskleidung des Ehemannes allein wesentlich dem eigenwirtschaftlichen Privatbereich zuzuordnen. Die Handlungstendenz hier diene nicht einem Unternehmen, sondern den Interessen des gemeinsamen Haushaltes.”
Demgegenüber war die Ehefrau des betreffenden Falles sehr wohl versichert, und zwar nach der Reichsversicherungsordnung bzw. nach dem Sozialgesetzbuch VII, also nach § 539 Abs. 2 RVO “wie ein Versicherter” bzw. nach § 2 Abs. 2 SGB VII, wo es gleich lautet.
Das Deutsche Bundessozialgericht läßt sich angelegen sein unter dem Einfluß der Berufsgenossenschaften, die Rechtsvorschriften so weit zurückzunehmen, daß man diese nicht mehr wiedererkennt, wie Sie an diesem Beispiel ermessen mögen.
Gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII, daß der Berufskrankheitenlistenstoff ursächlich für die Berufskrankheit geworden ist, etwa Asbest
Diese Einführung einer gesetzlichen Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII wurde offenbar ausgelöst durch einen Aufsatz seinerzeit des Verfassers also unserer Anwaltskanzlei, zum Thema: Strengbeweis zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, aber Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Beamten im Berufskrankheitsfall, sinngemäß.
Zwar ist die Einführung der gesetzlichen Vermutung zu begrüßen, allerdings findet diese gesetzliche Vermutung wenig Resonanz in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten.
Der Wortlaut der gesetzlichen Vermutung ist wie folgt:
„Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese in Folge der Versichertentätigkeit verursacht worden ist.“
Diese gesetzliche Vermutung kam etwa einer Ärztin zugute, die sich beruflich an Aids infizierte, Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste, wo also die Berufsgenossenschaft eine anderweitige Verursachung nicht dartun konnte.
Bei den Asbestosen der Asbestwerker allerdings findet das Gegenteil statt, indem statt der gesetzlichen Vermutung bzw. statt diese anzuwenden, auf eine idiopatisch verursachte Lungenfibrose abgehoben wird.
Ohne jeden Nachweis der anderweitigen Verursachung wird die Asbestbelastung etwa des Dachdeckers beim Schneiden von Asbestzement außer acht gelassen, wenn man berufsgenossenschaftlich die Lungenfibrose Grad III einer schicksalhaften Entstehung zurechnet.
Eine Asbestose des Grades III dürfte eine hohe MdE verursachen.
Es wird dem Betroffenen im Asbestbereich nicht eben selten die Verletztenrente vorenthalten und später den Hinterbliebenen die Witwen- und Waisenrenten.
Die idiopatische Lungenfibrose hat sehr zu unrecht als die große Unbekannte andere Ursache den Asbestosen gewissermaßen den Rang abgelaufen, die nicht mehr erkannt werden, obwohl die Betroffenen Jahrzehnte mit Asbest Umgang hatten beruflich.
Deshalb sei nachdrücklich die gesetzliche Vermutung wie oben bezeichnet in Erinnerung gerufen, um etwa dem Wirken des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers in der Entwicklung idiopatischer Asbestosen entgegenzuwirken.