Aufarbeitung – Asbesterkrankungsfälle

Aufarbeitung der zu Unrecht in der Vergangenheit abgelehnten Asbesterkrankungsfälle.

Wenn die falschen Ablehnungen, seien es die Ablehnungen der Spritzasbestfälle durch Asbest oder die Ablehnung von Pleuramesotheliomen rückgängig gemacht werden sollen, dann bietet sich eine chronologische Reihenfolge an.

Also sind zunächst die früher zurückliegenden Pleuramesotheliome zu entschädigen,
weil der Schaden insofern am größten ist, der bislang entstand.

Der Grundsatz ist zu beachten, daß der Schaden aus der Unfallverhütung, d.h.
aus den Berufskrankheiten wie folgt ausgeglichen wird, und zwar durch Entschädigung der mineralischen Staubbelastung in der Form, daß die Asbestbelastung beruflicher Art
zur Asbestose führte und zum Lungenkrebs sowie zum Asbestpleuramesotheliom.

Es sollten die Listen beigezogen werden, die über die Listenberufskrankheiten präventiv geführt wurden.

Die Asbestspritzunternehmen sind ebenso verantwortlich für die Asbestschäden, wie die Erfahrung lehrt.

Offenbar ist die Erstellung eines Staubkatasters für die Asbestfälle erforderlich. Der
Abarbeitung wird entgegengesehen.

 

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Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom

Man möchte es nicht glauben:

Liegt ein Pleuramesotheliom weiter zurück, kann bereits aus diesem Grunde eine Ablehnung erfolgen durch die Berufsgenossenschaft, und zwar im Missverständnis der Gegebenheiten.

Im Schnitt der Fälle benötigt ein Pleuramesotheliom zu dessen Entstehung 30 Jahre.

Die Dauer der Entstehung eines Pleuramesothelioms taugt also nicht als Ablehnungsgrund, sondern weist hin auf den Zusammenhang des Pleuramesothelioms mit der Asbestbelastung, die 30 Jahre benötigt im Schnitt.

Es gibt allerdings Fälle, wo die Latenzzeit 10 Jahre betragen mag oder gar 50 Jahre.

Eine Rückfrage beim Mesotheliomregister kann zur Klärung beitragen.

Warum die Berufsgenossenschaften sich so schwer tun bei der Entschädigung von Pleuramesotheliomen, fragt sich. Wahrscheinlich tritt eine Hemmung deshalb ein, weil die Entschädigung gleich gewissermaßen in die vollen geht, nämlich bei der Verletztrenrente auf 100%.

Außerdem können schwerlich Hinterbliebenenleistungen abgelehnt werden.

 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom

Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom

Aufgrund des erhobenen Widerspruchs hat die Berufsgenossenschaft ihre Entscheidung, eine Ablehnung, überprüft und erneut den Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft beauftragt. Dieser hat vor Ort in der Trinkhalle ermittelt und Proben genommen. Diese Proben wurden im Institut für Arbeitsschutz IFA in St. Augustin untersucht und es wurde Asbest in diesen Proben festgestellt. Sie waren somit bei den durchgeführten Renovierungsarbeiten asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt, wie die Berufsgenossenschaft im Abhilfebescheid festhält.

Da medizinisch ein Pleuramesotheliom gesichert wurde, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 4105 der Anlage zur BKV damit erfüllt und dem Widerspruch ist abzuhelfen.

Dem Ausführungsbescheid, der noch ergehen muss, wird noch entgegengesehen.

Es geht um die Gewährung insbesondere der Verletztenvollrente an den Versicherten.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Unterlassene Bescheide (offene Bescheide)

Unterlassene Bescheide (und damit noch offene Bescheide) zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn die Berufsgenossenschaft aus Stichtagsgründen eine neue Listenberufskrankheit verneint.

Im Fall des SG Aachen S 1 U 237/13 machen sich Gericht und Berufsgenossenschaft nicht klar, dass das Verfahren nach § 551 Abs. 2 RVO zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall heute § 9 Abs. 2 SBG VII noch immer offen ist, bei dieser Konstellation wie bezeichnet.

Mag die Listenberufskrankheit aus Stichtagsgründen unberechtigt sein bzw. unbegründet, so ist es dieser Fall aber dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall greifen für den Fall aus Zeiten vor dem Stichtag.

Die Tatsache der Erweiterung der Liste um die Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule erweist die neuen Erkenntnissse, deren Bescheidung aus angeblichen Stichtagsgründen unterbleibt in solchen Fällen.

Dies erleben wir nicht nur in den Fällen der beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankung, sondern auch beim Bergarbeiteremphysem, dass nämlich die Listen-Nr. dahin beschieden wird, es handele sich um einen Fall vor dem Stichtag und unterlassen wird, die überfällige Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu treffen.

Hier sind nicht gezählte Verfahren noch offen, wo die nicht beschiedene Frage der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall noch aussteht und die Leistungen unterdessen also nicht verjähren können.

Es handelt sich aber nicht nur um die beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankungsfälle, sondern auch um das Bergarbeiteremphysem etwa, wo das Gleiche passiert ist, dass nämlich die Listenberufskrankheit abgelehnt wurde aus Stichtagsgründen, ohne dass dann die Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall getroffen wurde, die ansonsten mit einem Widerspruch hätte angegangen werden können.

Auch bei der Asbestlungenkrebserkrankung Nr. 4104 Merkmal 25 Asbestfaserjahre passierte das Gleiche.

Aus Stichtagsgründen wurden die Pionierfälle abgelehnt, und zwar unter dem Aspekt der Liste, ohne dass erkannt wurde, dass die neuen Erkenntnisse zuvor bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten waren im Verfahren zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII.

 

Rechtsanwalt Rolf Battenstein

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Ablehnung der Abfindung

Ablehnung der Abfindung durch die Berufsgenossenschaft im Falle einer Berufskrankheit Nr. 4105 Pleuramesotheliom

Nicht nur im Falle des Pleuramesothelioms verweigert die Berufsgenossenschaft die Abfindung der Verletztenvollrente zur Hälfte auf 10 Jahre, sondern nunmehr geschieht das gleiche auch bei einem Mesotheliom des Peritoneums, Berufskrankheit Nr. 4105, durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards.

Lakonisch wird seitens der Berufsgenossenschaft RCI in einem Bescheid vom 02.10.2013 Folgendes festgehalten:
„Mit Schreiben vom 26.02.2013 haben Sie eine Abfindung Ihrer Rente nach den §§ 78, 79 SGB VII um 50% für einen Zeitraum von 10 Jahren beantragt.

Dieser Antrag wird abgelehnt. Eine Abfindung wird versagt.

Begründung:

Auf eine Abfindung haben Sie keinen Rechtsanspruch. Voraussetzung für eine Abfindung ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich sinkt. Außerdem muß Ihre Lebenserwartung über dem Abfindungszeitraum liegen. Wir haben nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden und dabei die besondere Schwere Ihres Gesundheitszustandes und die Entwicklungstendenz der Leiden berücksichtigt.“

 

Dies belegt, daß gegenwärtig kein mesotheliomkrebskranker Versicherter im Falle der Berufskrankheit Nr. 4105 erreicht, eine Abfindung seiner Verletztenrente wenigstens zur Hälfte auf 10 Jahre zu erhalten.

 

Dabei geht es nicht um eine eigene Lebensführungsschuld, wenn seine Lebenserwartung herabgesetzt ist.

 

Dies ist berufskrebsbedingt und also der Berufskrebserkrankung Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 eigentümlich.

 

Die Härte der berufsgenossenschaftlichen Ablehnung in dem bezeichneten Bescheid vom 02.10.2013 wird besonders deutlich, wenn man die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I prüft.

 

Bei der Ausübung von Ermessen ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte des Anspruchstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden.

 

Das Gegenteil ist vorliegend der Fall. Man nimmt dem Versicherten und Mesotheliomkrebserkrankten die Verfügung über seine Einnahmen, obwohl dieser sich selbst nicht mehr etwa bei einer Lebensversicherung schützen lassen könnte im Krebsfall.

 

An Härte sucht die berufsgenossenschaftliche Ablehnung ihresgleichen.

 

Die Bewilligung der Abfindung wäre immerhin eine Wohltat gegenüber einem tödlich Berufskrebserkrankten, auf die der Betroffene äußersten Wert legen muß.

 

Denn es geht in aller Regel um die Versorgung seiner Familie.

 

Da es sich bei dem Mesotheliom i. S. d. Berufskrankheit Nr. 4105 um eine seltene Erkrankung handel, wäre die Bewilligung von Abfindungen in vergleichbaren Fällen von den Berufsgenossenschaften gewissermaßen zu verschmerzen, die überdies nichts dagegen getan haben, daß die Voraussetzungen der Asbestmesotheliome sich im Arbeitsleben seinerzeit verwirklichten.

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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Pleuramesotheliom eines Maurers

Pleuramesotheliom eines Maurers, Familienvater mit vier Kindern – Todeseintritt 23.03.1986

Unserer Kanzlei wurde 2008 der Ablehnungsbescheid vom 06.11.1987 vorgelegt, und zwar vom Sohn des Erkrankten, welcher bereits nach seinem Inhalt ergab, daß die Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig sein mußte.

Denn es stand die Diagnose eines Pleuramesothelioms fest und die Berufsgenossenschaft mochte ausdrücklich eine Einwirkung von asbesthaltigen Mischstäuben nicht ausschließen.

Daß gleichwohl eine Ablehnung gegenüber der Witwe erfolgte, was die Gewährung von Witwenrente und Sterbegeld anbetrifft, war bereits nach dem Bescheid vom 06.11.1987 nicht nachvollziehbar.

Urheber dessen war die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover.

Es kostete einige Mühe, die Witwe davon zu überzeugen, hier einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Zugunstenbescheid zu stellen.

Bei näherem Hinsehen ergab sich dann, daß gegenüber den vier Waisen überhaupt keinerlei rechtsbehelfsfähiger Bescheid damals erteilt wurde, so daß deren Feststellungsverfahren bis zum Jahr 2008 offengeblieben waren.

Insofern konnte diesseitiger Auffassung nach auch keine Verjährung eingetreten sein, welche die Berufsgenossenschaft dann behauptete, als man schließlich das Pleuramesotheliom aufgrund unseres Antrages anerkennen mußte.

Nachdem auch hinsichtlich der Lebzeitenleistungen kein rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergangen war, etwa an die Sonderrechtsnachfolgerin unter Hinweis darauf, was die Sonderrechtsnachfolge anbetrifft, stehen auch diese noch offen.

Der Fall war zu Lebzeiten des Familienvaters gemeldet worden.

Im Streit ist also nunmehr, ob die Waisenrenten vor dem 01.01.2004 verjährt sind und nicht mehr zu zahlen, oder ob das Feststellungsverfahren insofern offengeblieben war bis in die jüngste Zeit.

Die Akteneinsicht ergibt gelegentlich, daß ein Teil der Verfahren des betreffenden Falles offengeblieben ist, so daß die Nachzahlungen der Berufsgenossenschaft weit zurückreichen können, wenn man dies durchsetzt.

Abgesehen davon sind dann die Leistungen auch zu verzinsen, ein nicht unerheblicher Punkt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Neue Erkenntnisse beim Lungenkrebs durch Asbest

In einem Rechtstreit – L 3 U 227/06 – Hessisches Landessozialgericht hatte der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 13.07.2008 folgendes ausgeführt:

„Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine BK rechtlich versicherte Teilursächlichkeit von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ, mitwirkende Teilursache dar.“

Von daher dürfen keine 25 Asbestfaserjahre gefordert werden, s. Berufskrankheit Nr. 4104, wenn der Sachverständige mit dieser Beurteilung richtig liegt.

Der Sachverständige stellte dann noch weiter fest:

„Aus der Sicht der arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Wissenschaft stellt eine Bk rechtlich versicherte Kumulative Dosis selbst von 7,4 Asbestfaserjahren grade Angesichts eines exzessiv starken Zigarettenkonsums insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentliche, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.“

Wie nun mit einer solchen Teilursache nach dem Wissenschaftlich hart erarbeiteten Verständnis eines Hochschullehrers sozialrechtlich umzugehen sei, stehe auf einem anderen Blatt.

Mithin bricht der sozialpolitische Kompromiß in sich zusammen, bei fehlenden Brückensymptomen in Form der Pleura-bzw. Lungenasbestose 25 Asbestfaserjahre zu verlangen, statt anzuerkennen, daß die Staublunge und der Lungenkrebs zwei voneinander verschiedene, nicht notwendig miteinander vergesellschaftete Wirkungen ein und derselben Ursache Asbest sind.

So hält es dann auch die IAO-Liste der Berufskrankheiten, dort die Nr. 28.

Wie viele Asbestkrebsfälle der Ablehnung anheim fallen, weil man die Asbesteinwirkung als bloße Gelegenheitsursache abtut, kann nur geahnt werden.

Wenn die Erfahrung des Unterzeichners richtig ist, daß auf ein Asbestmesotheliom 10 Asbestlungenkrebsfälle kommen, hätten wir es mit dem zehnfachen Anfall von Lungenkrebserkrankungen durch Asbest zu tun, und zwar in der Wirklichkeit.

Anspruchsgrundlage bzw. Anknüpfungspunkt für neue Erkenntnisse ist die Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB VII, wo die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall geregelt ist.

Bei dem oben zitierten Sachverständigen handelt es sich um den führenden Arbeitsmediziner Deutschlands, einen Lungenfacharzt, der angesehener Asbestexperte ist bei den Berufskrankheiten.

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Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls

Überprüfungsantrag wegen berufsgenossenschaftlicher Ablehnung eines entschädigungspflichtigen Wegeunfalls;
hier: Blutalkoholkonzentration des Versicherten zum Unfallzeitpunkt 1,19 Promille

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten strafte durch Abbruch des Heilverfahrens und Ablehnung der Entschädigung den selbstständigen versicherten Gastwirt ab, und zwar unter strafrechtlicher Argumentation, daß der Versicherte beim Eintritt des Unfalls mit dem Motorroller absolut fahruntüchtig gewesen ist.

Damit in unüberbrückbarem Widerspruch steht die gesetzliche Vorgabe des § 7 SGB VII:

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Verbotswidriges handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.“

Wie kommt also die Berufsgenossenschaft dazu, hier strafrechtlich abzuurteilen einen Fall, den diese Berufsgenossenschaft wiederum sozialrechtlich zu entschädigen hat.

Die Berufsgenossenschaft wendet im Ablehnungsbescheid bzgl. des Zugunstenbescheides ein, daß kein neuer Vortrag im Überprüfungsantrag erkennbar sei.

Damit wiederum wird das Recht des Betroffenen nach § 44 SGB X verkürzt, Überprüfung zu beantragen.

Es wird auf BSG – B 2 U 24/05 R – Bezug genommen, wo es heißt:

„Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde.“

Daran fehlt es vorliegend nun deutlich im neuen Bescheid.

Wichtig ist überdies das Zitat des Leitsatzes 2 der genannten BSG-Entscheidung, wo es heißt:

„Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluß stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, daß er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichtete Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war.“

Auch von daher war der Widerspruchsführer noch in der Lage, zweckgerichtet den Heimweg fortzusetzen, als dann der schwere Wegeunfall passierte.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten schuldet also die Anerkennung in diesem Fall.

Tatsache aber ist, daß die Sozialgerichte die Berufsgenossenschaften darin bestätigen, wenn diese den Sozialrechtsfall strafrechtlich abstrafen gewissermaßen, statt das Sozialrecht wie zitiert anzuwenden.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte

Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte im Sozialgerichtsprozeß wegen Ablehnung der Terminsverlegung bei Urlaubsabwesenheit, bei Gefahr einer Gebührendoppelung für den sozialrechtlichen Anspruchsteller

Ein Fall beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 2 U 197/07 – gibt Anlaß zur Anmerkung.

Während die Anwälte bereits im Urlaub befindlich waren, und zwar am 13. August 2009, als diese eine Ladung des Landessozialgerichts vom 11.08.2009 zum 27.08.2009 in Mainz erreichte, mußte anwaltlich, fernmündlich, ein Verlegungsantrag verfügt werden, wegen Urlaubsabwesenheit der Anwälte im August.

Das Gericht forderte die Buchungsbelege an, um sodann aber den Verlegungsantrag zu verwerfen.

Fazit: Der Anwalt verliert sein Recht auf Urlaub, weil er den Urlaub nicht antreten kann, ohne daß ihn unnötig kurzfristig angesetzte Termine bzw. Ladungen erreichen.

Der Rechtsuchende wiederum verliert das Recht auf Vertretung durch den Anwalt seiner Wahl.

Ein Vertreter war bestellt.

Nur war dieser Vertreter nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles.

Deshalb wäre dessen Einschaltung kostenpflichtig geworden, und zwar im Sinne einer Berufungsgebühr.

Das Berufungsgericht streifte nicht mit einem Wort die Frage dessen, daß nunmehr eine Kostendoppelung dem Grunde nach provoziert werden würde, wenn ein Vertreter entsandt werden müßte.

Für die Absetzung des Urteils, am 27.08.2009 verkündet, brauchte eben dieses Berufungsgericht, das keine Verlegungsgründe anerkennen wollte, bis zum 22.12.2009, bei einer Sollfrist von einem Monat etwa.

Rechtsanwalt
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