SIDEBAR
»
S
I
D
E
B
A
R
«
Verletzung des rechten Handgelenkes
Mrz 7th, 2011 von Rolf Battenstein

Verletzung des rechten Handgelenkes eines Betonbohrers bei mißglücktem Arbeitsvorgang

Einem Betonbohrer, der sich am 13.08.2001 schwer am Handgelenk verletzte, wurde unter Androhung von angeblichen Verschuldenskosten die Rücknahme der Berufung abgerungen bei nachstehendem Sachverhalt.

Am 13.08.2001 verklemmte sich die Betonbohrmaschine und löste diese einen Schlag auf das Handgelenk aus, welches nach vorne gerissen und umgeschlagen worden ist.

Von daher kann die Berufskrankheit des langjährigen Betonbohrers, Berufskrankheit Nr. 2103, auch unfallartig erlitten worden sein.

Die Berufskrankheit Nr. 2103 wird wie folgt bezeichnet:

Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen.

Der rechte Unterarm des Betonbohrers ist aufgrund des Schadenfalls operiert worden und macht den Eindruck eines Brettes gewissermaßen.

Von daher resultiert eine hohe MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit).

Statt nun in die Entschädigung einzutreten berufsgenossenschaftlich, wird offenbar eingewandt, es wären allerdings keine Veränderungen an den Ellenbogen und Schultergelenken feststellbar, so daß die Verletzung des Handgelenkes nicht von der Arbeit als Betonbohrer herrühren könnte.

Die Logik dessen erschließt sich nicht.

Wie die Erschütterung wirkt, ist im Einzelfall zu prüfen und nicht durch generelle Beweisregeln zu bestimmen.

Allerdings sind die Beweisregeln Legion, welche man den Betroffenen in den Berufskrankheitsfällen berufsgenossenschaftlich einwendet, und zwar ohne daß die Sozialgerichtsbarkeit dem ein Ende setzt.

Der Betonbohrer kämpft weiterhin um sein Recht, und zwar im Neufeststellungsverfahren nach § 44 SGB X.

Für den Verfasser ist der berufliche Schadensfall offenkundig, für die Berufsgenossenschaft wiederum nicht.

Dabei beurteilt sich die Wesentlichkeit einer Mitursache nach der praktischen Lebenserfahrung, die allerdings hier außenvor gelassen wird.

Diesseitiger Auffassung nach verstößt es gegen die Denkgesetze, wenn die langjährige Arbeit des Betroffenen als Betonbohrer und dann die arbeitsunfallartige Entstehung der Berufskrankheit abgelehnt wird bzw. der Zusammenhang abgelehnt wird, wenn denn dann ein degenerativer Schaden in Erscheinung tritt.

Viele Degenerationen bei gewerblichen Arbeiten sind gerade Ausdruck der jeweiligen Berufskrankheit, ob hier der Berufskrankheit Nr. 2103 oder etwa bei den Meniskuserkrankungen, Berufskrankheit Nr. 2102 etc.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall
Mrz 5th, 2011 von Rolf Battenstein

Trunk aus einer Red-Bull-Flasche, welche der Arbeitskollegen mit einem Desinfektionsmittel gefüllt hatte;
hier:  Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall im Rechtsstreit

Am Neujahrstag des Jahres 2005 beschäftigten sich zwei Mitarbeiter damit, eine Gaststätte wieder in Ordnung zu bringen.

Der eine Arbeiter hatte eine Red-Bull-Flasche bei sich, in welcher ein Desinfektionsmittel abgefüllt war, was zur Reinigung benötigt wurde.

Der verunglückte Arbeitnehmer ahnte nicht, als er aus der Red-Bull-Flasche trank, deren Inhalt ihn interessierte und weil er durstig war, daß die Red-Bull-Flasche kein Erfrischungsgetränk enthielt, sondern ein Desinfektionsmittel.

Die Folge war die Verätzung von Magen und Speiseröhre mit der Indikation der vollständigen Entfernung des Magens etc.

Nachdem die Berufsgenossenschaft zunächst abgelehnt hatte, wurde Widerspruch und Klage sowie Berufung erforderlich.

Dann konnte die Anerkennung erreicht werden, weil ohne den Arbeitseinsatz vom 01.01.2005 der Schaden sich nicht ereignet hätte.

Zunächst setzte die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente von 40 % an, die dann im Widerspruchsverfahren auf 70 bzw. 50 % angehoben werden mußte.

Fazit: Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus.

Dies ist ausdrücklich im Gesetz so festgehalten, siehe Sozialgesetzbuch VII.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Anwaltliche Forderung
Jan 16th, 2011 von Rolf Battenstein

Anwaltliche Forderung nach einer Zulassung der Revision in jedem Fall, in welchem ein Berufskrebs in Rede steht oder aber ein tödlicher Arbeitsunfall bzw. tödlicher Wegeunfall

Die zunehmend restriktivere Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften indiziert, daß die Instanzenzüge des Sozialgerichtsprozesses in vollem Umfang für die genannten schweren Fälle offenstehen müssen.

So kann es nicht sein, daß noch heute im Berufskrebsfall aus der Zeit vor in Kraft treten der Erweiterung der Berufskrankheitenliste gleichwohl der Stichtagseinwand kommt, und gerichtlich bestätigt wird, obwohl der betreffende Fall etwa eines Asbestwerkers mehr als 25 Asbestfaserjahre aufweist und einen Lungenkrebs.

Daß in einem solchen Fall die Revision nicht zugelassen wird vom Berufungsgericht, ist ein Skandal.

Die unzutreffende Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften zum Stichtagseinwand etwa beim Asbestlungenkrebs ist bei weitem nicht behoben, wie ein Fall vor dem LSG in München zeigt, Fall C.H., wo erst nach 25 Jahren anwaltlicher Vertretung erreicht werden konnte, daß nunmehr der Stichtatseinwand fiel, weil die Vorschrift des § 551 II RVO Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall uneingeschränkt anwendbar ist für die Fälle aus der Vorzeit.

Aber auch in den Benzolfällen bzw. Blutkrebsfällen der Berufskrankheiten-Nrn. 1303 und 1318 finden sich zahlreiche unzutreffende Ablehnungen der Berufsgenossenschaft, die in einem vollem Instanzenzug der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden müssen ohne, daß der Instanzenzug im Berufungsverfahren beim LSG endet.

Hier müssen sich die höchsten Richter des Bundessozialgerichts dazu bekennen, ob nun die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden in den Berufskrebsfällen, also auch in denjenigen, wo die Hausfrauen wie ein Versicherter die Arbeitskleidung ihrer Männer vom Asbeststaub reinigten und dann tödlich berufskrebskrank wurden.

Auch in letzteren Fällen obwaltet noch immer eine unzutreffende Rechtsprechung, die den Schwerpunkt dieser Fälle in dem privaten Gepräge sieht, statt in der gewerblichen Gefahr, welcher die Hausfrauen hier im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften ausgesetzt waren.

Anspruchsgrundlage ist hier § 2 Abs. II SGB VII in Verbindung mit der Nr. 4105, Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, Pleuramesotheliom etwa.

Beim Blasenkrebs ist es inzwischen so schlimm in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis, daß selbst die Angehörigen der Hochrisikogruppe wie die Maler und Lackierer vom Entschädigungsschutz ausgenommen werden, erst durch die Berufsgenossenschaft und dann durch die Sozialgerichtsbarkeit, die jedes Gutachten eines Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft bestätigt, in welchem die arbeitstechnischen Voraussetzungen bagatellisiert werden, sogar im Widerspruch zum Merkblatt des BMA zur Berufskrankheit Nr. 1301.

Genau wie im Berufskrebsfall muß in jedem Todesfall, der in Rede steht, der volle Instanzenzug gewährt werden, will man nicht weiter Gefahr laufen unzutreffende Ablehnungen der BG durch die Urteile der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt zu sehen, die sich schwertut, die kritische Distanz gegenüber den Berufsgenossenschaften zu wahren und überhaupt den Fehlansatz der berufsgenossenschaftlichen Sachbearbeitung zu erkennen.

In zahlreichen tödlichen Arbeitsunfallsachen und Wegeunfallsachen werden Einwände laut, seitens Berufsgenossenschaft und gleichlautend seitens der Sozialgerichtsbarkeit, die in früherer Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften undenkbar waren.

Man gewinnt den Eindruck, daß die gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung im Abbau befindlich ist, durch die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft und durch eine restriktive Rechtsprechung welche nicht einmal in einer tödlichen Arbeitsunfallsache, Todesfall auf dem Betriebsgelände, eine Untersuchung durch den TAD der Berufsgenossenschaft für erforderlich hält Fall T. – L 17 U 85/08 -.

Gegenwärtig hat es mehr den Anschein, daß die Rechtsuchenden gedrängt werden, von ihren Rechten Abstand zu nehmen, welche ihnen das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz einräumen.

Um so dringlicher ist die Forderung nach uneingeschränktem Rechtschutz über die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit einschl. der Revisionsinstanz.

Würde man häufiger die Revision zulassen, könnte es sich nicht ereignen, daß etwa ein Strahlenfall eines Atomphysikers gelehnt wird, ohne überhaupt eine Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung zu prüfen.

Im Fall Y.E. LSG NRW, Kehlkopfkrebsfall bei offenbarer Synkanzerogenese wird der Betroffene mit Verschuldenskosten bzw. deren Auferlegung durch den zuständigen Richter bedroht, weil dieser es gewagt hat durch seinen Anwalt Überprüfungsantrag zu stellen nach § 44 SGB X nachdem das erste Gerichtsverfahren erfolglos verlaufen war.

Der Kehlkopfkrebs ist immer noch vorhanden und die Schadstoffbelastung arbeitstechnischer Art ist nicht hinweg zu diskutieren.

Man sollte sich beim Nestor der Arbeitsmedizin, Prof. Dr. H.-J.W. c/o Justus-Liebig-Universität Gießen, einmal erkundigen, was es mit der zunehmenden Ablehnung etwa der Asbestkrebsfälle durch die Berufsgenossenschaften auf sich hat und warum im internationalen Vergleich die Entschädigungskurven in Deutschland nicht mehr ansteigen in den Asbestkrebsfällen, obwohl der PEAK der Fälle erst in 2015 zu erwarten ist.

Hier spielt das Mesotheliom-Register der Berufsgenossenschaften eine fatale Rolle gewissermaßen, auf deren Expertisen die Sozialrichter nichts kommen lassen, mögen die Stellungnahmen des Mesotheliom-Registers der Berufsgenossenschaften noch so weit von den arbeitstechnischen Voraussetzungen sein, die im Fall vorherrschen.

Die Einsparungen der Berufsgenossenschaften durch die Einschaltung ihres eigenen Mesotheliom-Registers mögen 1 Milliarde EUR ausmachen, zu Lasten der Asbestkrebskranken, etwa der Asbestlungenkrebskranken.

Plötzlich ist eine idiopathische Lungenfibrose, was früher in Anbetracht der Asbestbelastung immer als Minimalasbestose zu deuten war.

Würde in den Berufskrebsfällen jeder Fall zur Revision zugelassen, könnte der Mangel nicht andauern, daß die Sozialgerichtsbarkeit Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft zugrunde legt, daß die Sozialgerichtsbarkeit die Betriebsakten nicht beizieht, welche der TAD über das Mitgliedsunternehmen führt, daß das berufsgenossenschaftliche Mesotehliom-Register zum Monopol erhoben ist, daß der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft zum Obergutachter wird im Ergebnis auch im Sozialgerichtsverfahren.

Der schlimmste Fall, Fall C. LSG NRW – L 15 U 109/06 – ist unlängst vom LSG NRW entschieden worden ohne, daß die Revision zugelassen wurde.

Der Versicherte war etwa 1 Jahr asbestbelastet in einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, welches bei einer Durchschnittsbelastung von 50 Mitarbeitern es bisher auf mehrere 100 berufsgenossenschaftlich anerkannte Todesfälle gebracht hatte.

Es ging um die Arbeit des Isolierens.

Die Frage war schließlich, handelte es sich um ein Mesotheliom oder handelt es sich um einen Lungenkrebs bei Nachweis von mehr als 25 Asbestfaserjahren.

Statt hier diese Wahlfeststellung zu treffen und die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung der Witwe und der Waisen zu verurteilen, beließ es das Berufungsgericht bei der nicht nennbaren großen unbekannten anderen Ursache, die in diesem Fall beim besten Willen nicht ziehen konnte, wo doch der Versicherte in einem Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft H.T. in Mülheim/Ruhr tätig gewesen war, welches für die Erzeugung von Lungenkrebsfällen durch Asbest und Mesotheliome durch Asbest berüchtigt ist.

Daß hier die Revision nicht zugelassen wurde ist wesentlicher Anlaß für die Forderung, nunmehr in jedem Berufskrebsfall die Revision zuzulassen, damit die Mißstände in Form der Ablehnung von einschlägigen Berufskrebsfällen endlich behoben werden können.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung
Jan 4th, 2011 von Rolf Battenstein

Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommend ausreichend ist;
hier:    Bandscheibenvorfall LWS L4/L5 eines 1957 geborenen Klägers, der Rand- und
Pflastersteine verlegte und andere Belastungen seiner Wirbelsäule beruflicher Art auf    zuweisen hat

In einem Rechtstreit – B 2 U 16/08 R – Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.10.2009 zitiert das Bundessozialgericht zwar den Vortrag des Klägers, der sich dahin einläßt:

“Rügt der Kläger die Verletzung der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung. Dieser Kausalitätsnorm, der aufgrund Gewohnheitsrechtes Gesetzeskraft zukomme, werde allein das Gutachten von Prof. Dr. Elsner gerecht. Die Arbeitsbelastungen im Sinne der BK-Nrn 2108 und 2110 lägen offen und gerichtskundig vor. Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn das LSG, gestützt auf ein Parteigutachten eines Parteibeamten der Berufsgenossenschaft den jeweiligen Belastungen die Erheblichkeit und Kausalität abspreche. Mit den Regeln eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei es nicht vereinbar, daß ein privatrechtlicher Verein, dem die Beklagte angehöre, Beweisregeln und Beweisregelwerke erarbeite.”

Damit ist der Klägervortrag allerdings nicht ausreichend wiedergegeben.

Denn ausweislich der Revision dort Seite 4 war auch der Inhalt dieser Kausalitätsnorm bezeichnet worden:

“Daß dabei die zitierte Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, gemäß BSG in NJW 1964, 2222 gewahrt sein könnte, ergibt sich bei diesen Regelwerken nicht.”

Leider erkennt das BSG hierbei nicht, d.h. in diesem Rechtstreit, daß es sich bei der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist um eine Rechtsnorm materieller Art des Bundesrechts handelt.

Tatsächlich wurde nur das Gutachten von Prof. Dr. Elsner dieser Kausalitätsnorm gerecht, während die anderen Gutachten auf Regelwerken beruhten, welche nicht einmal sicherstellen, daß die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit beruflicher Art überhaupt angedacht wird.

So wird in dem Urteil des BSG vom 27.10.2009 auch nicht mit einem Wort die Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit gestreift, deren Verneinung nun deutlich gegen die Denkgesetze verstößt.

Es hat den Anschein, als ob hier zwei Sprachen gesprochen werden, einmal die berufsgenossenschaftliche Sprache der Regelwerke, MDD-Modell, Konsensusempfehlungen und zum anderen die Sprache der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist BSG in NJW 1964, 2222, wo der Hinweis sogar gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Daran nun operieren das MDD-Modell und die Konsensusempfehlungen, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, nun deutlich und wirksam vorbei.

Wenn sich das BSG an diese Regelwerke gebunden fühlt, in Wahrheit werden diese Regelwerke als antizipierte Sachverständigengutachten vom BSG praktiziert, kommt der Einzellfall naturgemäß nicht mehr zu seinem Recht.

Dieser Einzelfall wird dann mit den Regelwerken gewissermaßen aus dem Blick gerückt.

Mit dem Urteil vom 27.10.2009 hat das BSG die Chance vertan schlicht und einfach auf wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Belastung zu erkennen, die nicht zu übersehen war, wenn man nicht an Regelwerken festhält, welche die Berufsgenossenschaften aufgestellt haben.

Daß für die Kausalitätsnorm keine Paragraphen-Nr. vergeben worden ist, ändert nichts an deren Charakter als materielle Norm des Bundesrechts.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe
Jan 1st, 2011 von Rolf Battenstein

Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe als Stauchungstrauma der Wirbelsäule;
hier: Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers in Folge dessen

Nach dem Sturz von der Leiter suchte der Betroffene die verschiedensten Ärzte auf, bis dann die Frakturen des 7., 8. und 9. Brustwirbelkörpers diagnostiziert wurden.

Nunmehr stritten sich die Gutachter, daß diese Frakturen Folge einer Osteoporose oder einer Wirbelkörperentzündung wären.

Diese Frage ließ das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit – S 16 U 124/07 – zurecht offen.

Allerdings war gleichwohl die Tatsache nicht zu übersehen, daß die Berufsgenossenschaft nunmehr in Beweisnot geraten war.

Denn die Berufsgenossenschaft müßte nun beweisen, daß die Frakturen, die man nach dem Arbeitsunfall festgestellt hatte, zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Leitersturz und das Stauchungstrauma eingetreten wären.

Diesen Beweis hat die Berufsgenossenschaft bis heute nicht geführt und kann die Berufsgenossenschaft diesen Beweis nicht führen, weil es sich dabei um hypothetisch reserveursächliche Einwendungen handelt, die im Schadenersatzrecht unbeachtlich sind.

War der Betroffene osteoporotisch oder wie auch immer vorgeschädigt, so war der Arbeitsunfall in Form des Sturzes von der Leiter und in Form des Stauchungstraumas das Ungeeigneste, was ihm passieren konnte.

Dann mußte also erst recht der Arbeitsunfall schwere Folgen zeitigen.

Dies liegt dann in der Linie der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung, hier des Arbeitsunfalls und Leitersturzes, vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung berufliche Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier imponiert bei weitem der Leitersturz als Stauchungstrauma.

Die Entschädigung des Falles ist also davon abhängig, ob man die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anwendet oder aber eben nicht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Verletzung paariger Organe durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Dez 15th, 2010 von Rolf Battenstein

Ein Asbesterkrankungsfall gibt Anlaß zu diesem Vermerk, in welchem beidseitig Lunge und Pleura jeweils separat operiert worden sind.

In Erinnerung war hierzu rufen, daß bei Verletzung paariger Organe Besonderheiten gelten.

So ergibt sich eine höhere Gesamt-MdE, wenn paarige Organe verletzt werden, und zwar aufgrund des Gedankens, daß etwa bei einer Knieverletzung beidseits die eine Verletzung nicht mit einem gesunden anderen Knie kompensiert werden kann bzw. gemildert werden kann.

Der drastischte Fall der Verletzung paariger Organe mit entsprechender Anhebung der Einzelsätze der MdE ist die vollständige Erblindung beider Augen.

Während die Verletzung des einen Auges bzw. Erblindung des einen Auges mit 25 % zu bewerten ist einzeln und die Verletzung des anderen Auges mit 25 % ebenfalls einzeln, ergibt sich ein anderes, wenn beide Augen gleichzeitig verletzt werden.

Die Gesamt-MdE-Bildung geht weit über die Addition hinaus, nämlich auf 100 % MdE, d.h. bei unfallbedingter Erblindung beider Augen, auf die Verletztenvollrente gleich 2/3 des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes.

Diese Rente ist steuerfrei und wird bis ans Lebensende zu gewähren sein.

Darin sollen Schmerzensgeldanteile enthalten sein.

Das Landssozialgericht NRW – L 17 U 175/08 – Urteil vom 18.02.2009 führt zur Verletzung paariger Organe aus, daß die dahingehenden Ausführungen bei einer beidseitigen Verletzung bzw. Operation jeweils der Lunge und Pleura “abwegig” wären.

Der Unterschied allerdings ist der, daß bei Zuerkennung der Grundsätze der MdE-Bewertung bei paarigen Organen offensichtlich der Lungen die MdE nicht auf 80 % festgesetzt worden wäre, sondern auf 100 % hätte festgesetzt werden müssen.

Denn dann reicht die Addition der Berufskrankheitsfolge jeweils, beidseitig, nicht hin.

Man würde sich mehr Höflichkeit im Sozialgerichtsprozeß wünschen, insbesondere dann, wenn es um schwer- oder schwerstverletzte Asbestkranke geht.

Die Tatsache der stattgehabten Pleurektomien schränkt die Lebenserwartung des Betroffenen deutlich ein.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Versicherungsschutz wie ein Versicherter
Dez 15th, 2010 von Rolf Battenstein

hier:    Die Asbestose der Hausfrau, welche die Arbeitskleidung ihres über 15 Jahre bei
der Spritzasbest-Gesellschaft in Frankfurt asbeststaubexponiert tätig gewesenen
Ehemannes in der gleichen Zeit reinigte, Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Gießen
-S 1 U 7/08 -

Der Vorsitzende der 1. Kammer des Sozialgerichts Gießen ließ sich nicht davon beeindrucken, daß die angesehenen Arbeitsmediziner der Justus-Liebig-Universität Gießen sich in der Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, S. 557 ff., gewissermaßen gegen die unzutreffende Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit verwahrten, welche den Hausfrauen in den gleichgelagerten Fällen den Versicherungsschutz gegen Asbestose, gegen Asbestlungenkrebs und gegen Pleuramesotheliom verweigern, obwohl der gewerbliche Zusammenhang augenfällig ist.

Während beim Arbeitsunfall die einmalige Handreichung eines Passanten bei der Erstellung eines Baugerüstes dazu führt, daß Versicherungsschutz wie ein Versicherter anerkannt wird, sind es die tausendfachen Handreichungen einer Ehefrau bei Reinigung der gefährlich kontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes nicht wert, selbst wenn diese über 15 Jahre anhalten, den dann entstandenen gewerblichen Schaden aus einer Tätigkeit “wie ein Versicherter” zu bestätigen.

Der Vorsitzende des Sozialgerichts, G., beschränkt sich mehr oder weniger in einer Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 13.10.1993 – 2 AU 53/92 -, was heute noch so unzutreffend ist wie damals, als es gefällt wurde.

Der Betrachter kann sich selbst ein Bild davon machen, wie die Rechtslage zu verstehen ist.

Die Berufskrankheitenverordnung gewährt etwa in der Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Versicherungsschutz für das Erleiden einer Asbestose, hier der Asbestose der Klägerin.

Wenn diese nicht ausdrücklich für den Arbeitgeber des Mannes arbeitete, schließt dies den Versicherungsschutz deshalb nicht aus, weil es die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB VII gibt:

“Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden”.

Die Ehefrau wurde in den Fällen, wo sie die Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung vornahm, in der Sphäre des Asbestunternehmens tätig, das ansonsten die gefährlich kontaminierte Arbeitskleidung durch ein Fachunternehmen hätte reinigen lassen müssen, wo dann Fachkräfte diese Reinigung hätten sachgerecht vornehmen können.

Daß die Klägerin hier zugleich mit ihrem Ehemann verheiratet war, also eine gemischte Tätigkeit vornahm, steht dem Versicherungsschutz deshalb nicht entgegen, weil es genügt, daß die Tätigkeit wie ein Versicherter wesentlich mitursächlich war.

Generell gilt, was man der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft vorwerfen muß und auch der Rechtsprechung, daß nicht verhütet wird, was nicht entschädigt wird.

Wie es dann weitergeht, kann man sich lebhaft vorstellen.

Die Ehefrauen, die also jahrzehntelang asbestgefährdet tätig wurden bei der Reinigung der Arbeitskleidung ihrer Männer, nehmen nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen Asbest teil und werden dort auch nicht zugelassen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall
Mrz 10th, 2010 von Rolf Battenstein

Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Unfallfragebogen der Berufsgenossenschaft angibt:

„Ich kniete vor einem Sofa und wollte es auf einen Rollwagen heben; dabei kam es im rechten Knie zu einem Knacken und einem starken Schmerz.“

In der Folgezeit kam es überdies zu einem Erguß und es wurde ein Meniskusriß festgestellt.

Die Berufsgenossenschaft verneint jeglichen Arbeitsunfall und wendet prompt den Einwand der Gelegenheitsursache ein, obwohl es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff handelt und in keiner Weise zu beweisen ist, daß der Verletzte zum gleichen Zeitpunkt auch ohne den Unfallhergang die Knieverletzung erlitten hätte.

In Wahrheit handelt es sich bei dem strapazierten Begriff der Gelegenheitsursache um eine unzulässige, weil hypothetisch reserveursächliche Einwendung, die im Schadenersatzrecht nichts zu suchen hat.

Zu dieser Klarstellung verstehen sich allerdings die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht.

Sie finden also in den Entscheidungsgründen eines Urteils zum Thema eines Arbeitsunfalls nicht, auch wenn sie diesbezüglich vortragen, ein Wort zum Charakter der Gelegenheitsursache, nämlich zu dem hypothetisch reserveursächlichen Charakter.

Dann würde das Urteil nicht mehr passen.

Dann würde auch nicht erkennbar, daß die Berufsgenossenschaft in Beweisnot ist, weil es sich hier unzweifelhaft um einen Arbeitsunfall handelt.

War der Verletzte vorgeschädigt, drittgradiger Knorpelschaden war eine der Diagnosen, konnte um so eher der Meniskus reißen mit der Folge der Ergußbildung.

Statt einer Anwendung der Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit vollkommen ausreichend ist und selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann, BSG in NJW 1964, 2222, statt also die Kausalitätsnorm wie bezeichnet anzuwenden, versucht man es berufsgenossenschaftlich und sozialgerichtlich mit dem Einwand von Beweisregeln, welche allesamt die Kausalitätsnorm wie bezeichnet verletzen, nämlich mit der Frage, welcher Unfallhergang erforderlich ist, um einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Natürlich hatte der Verunglückte zuvor bereits kniebelastend gearbeitet, und zwar offenbar dauerhaft, weshalb überdies anzuraten ist, die Berufskrankheit Nr. 2102 in einem solchen Fall anzumelden und die Berufskrankheit der Gonarthrose bescheiden zu lassen, und zwar von der Berufsgenossenschaft, welche das Vorliegen der Berufskrankheiten von Amts wegen nicht prüft in einem solchen Fall, wie die Praxis lehrt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr
Feb 2nd, 2010 von Rolf Battenstein

Arbeitsunfall bei einer Übung der Jugendfeuerwehr vom 07.05.2006

Nach einer Humerusfraktur bzw. Oberarmfraktur mit der Folge einer Verdickung des Ellenbogengelenkes und einer Bewegungseinschränkung des Ellenbogengelenkes ist ein starker Schmerzzustand verblieben, der eine weitere Belastung des Ellenbogens ausschließt, etwa beim Tennisspielen.

Nicht die Funktionsbehinderung ist der gravierende Umstand, sondern die mit der Betätigung des Armes einhergehenden Unfallschmerzen, die plausibel sind.

Derartige Fälle werden vom Gutachter als unbeachtliche Funktionsbehinderung abgetan, statt daß die Schmerzen gewissermaßen aufgearbeitet werden vom Gutachter, eben weil diese die rentenberechtigende MdE begründen können durch Arbeitsunfall.

Ein derartiger Fall stand zur Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf – S 36 U 120/07 – wobei aber dann das Gutachten den Ausschlag gab und nicht etwa  die subjektiven Beschwerden der Klägerin und Rechtsuchenden.

Anzumerken ist, daß in den MdE-Tabellen bzw. Knochentaxen, wo die Rentensätze wiedergegeben werden, Schmerzen nicht mitberücksichtigt sind, wenn diese jedenfalls erheblich sind.

Daran sollte der Gutachter denken, statt allein auf die Funktionsbehinderung aktiv/passiv abzustellen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Schutz des Sozialgesetzbuches VII
Jan 23rd, 2010 von Rolf Battenstein

Schutz des Sozialgesetzbuches VII (Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung)

Das Sozialgesetzbuch VII regelt das Recht der Arbeitsunfälle, der Wegeunfälle, der Berufskrankheiten mit weitreichendem Schutz, wenn das Gesetz denn auch angewendet wird.

Gefährdet ist das Sozialgesetzbuch VII durch Erwägungen, die Regelungen über die Verletztenrente etwa zu kassieren oder einzuschränken, das Recht der Wegeunfälle auszusparen etc..

Dies ist an einem Beispiel deutlich zu machen:

Ein Elektriker verliert zwei Finger an der Hand bei einem Arbeitsunfall.

Die Verletztenrente beträgt 20 %, gleich 20 % vom Nettoeinkommen etwa, zahlbar auch dann, wenn kein Verdienstausfall erlitten wird.

Die Leistung ist steuerfrei.

Verdingt sich nun der Elektriker etwa als Hauswart, ist er dringend auf diese Verletztenrente angewiesen, um die Differenz im Einkommen auszugleichen.

Dies gilt erst recht deshalb, weil in neuerer Zeit das Instrument der Berufsunfähigkeitsrente der Rentenversicherung abgeschafft wurde für die Neufälle.

Kappt man nun auch die Verletztenrente von 20 % etwa, steht der Elektriker mit seinem Schaden allein da.

Von daher erscheint das Sozialgesetzbuch VII hinsichtlich dieser Regelung etwa als besonders schützenswert.

Aber auch die Versicherung gegen Wegeunfälle ist hilfreich, selbst wenn die Rechtsprechung inzwischen dazu übergeht, in Übereinstimmung mit den Berufsgenossenschaften den Versicherungsschutz immer weiter einzuschränken, obwohl das Gesetz dies nicht hergibt.

Im Gegenteil, es gilt eine Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. II SGB I, der zufolge sicher zu stellen ist, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller auch bei Wegeunfällen also möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Statt dessen reagieren Berufsgenossenschaft und Rechtsprechung restriktiv, als wäre das Recht des Wegeunfalls, § 8 Abs. II SGB VII, inzwischen abgeschafft.

Dies geht soweit, daß sich ein Sozialrichter sogar verbittet, wenn das Fernsehen über einen Wegeunfall berichtet.

Dabei ist die Sozialpolitik bereits dabei, also die Berufsgenossenschaft mit ihren Ablehnungsbescheiden, bestätigt von der Sozialgerichtsbarkeit, den Versicherungsschutz der Wegeunfälle abzuschaffen bzw. drastisch einzuschränken.

Dies erscheint als ebensowenig hinnehmbar.

Im Sozialgesetzbuch VII findet sich eine wunderbare Vorschrift, § 200 Abs. II SGB VII, nämlich das Gebot eines Gutachterauswahlrechtes, wenn die Berufsgenossenschaft ein Gutachten einholt.

Dieses Gebot wird bereits dadurch unterlaufen, daß etwa eine Bau-Berufsgenossenschaft die Gutachter selbst einstellt, die medizinischen Gutachter also und auch die Technischen Aufsichtsbeamten, um so einem Gutachterauswahlrecht zu entgehen.

Die dahingehende Auslegung verstößt allerdings wieder elementar gegen § 2 Abs. II SGB I.

Danach also ist bei Auslegung der Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist in der Praxis der Fall.

Es fehlt nicht an den gesetzlichen Vorschriften, sondern an dem Willen, diese umzusetzen.

Eine Katastrophe wäre es, wenn das Sozialgesetzbuch VII so eingeschränkt würde, wie die Bestrebungen es vorsehen.

Folge wären immer unerfreulichere Prozesse um die Leistungen und Anerkennungen, die den sozialen Anspruchstellern schon heute zuhauf vorenthalten werden.

Der Aufruf kann nur dahingehen, das Sozialgesetzbuch VII vor Eingriffen zu schützen, welche die gesetzliche Unfallversicherung gewissermaßen verstümmeln würden und die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

»  Substance:WordPress   »  Style:Ahren Ahimsa