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i.A.
Sep 4th, 2010 von admin

Seit an die 30 Jahre verwendet unsere Anwaltskanzlei Übersendungszettel, die auf Anwaltsbogen formularmäßig formuliert sind bzw. entsprechend formuliert werden, wo dann unten steht Rechtsanwalt.

Wenn der Anwalt unterschreibt, tut er dies ohne Zusatz.

Wenn das Sekretariat unterschreibt, wie anwaltlich verfügt, unterschreibt die betreffende Sekretärin mit dem Zusatz i.A..

Im Jahre 2010 erreicht uns nun eine konzertierte Aktion des 2. Senates des Landessozialgericht NRW und des 17. Senates des Landessozialgerichts NRW, wo diese unsere anwaltliche Praxis beanstandet wird.

Der 17. Senat fragt an, „wer als Rechtsanwalt in dessen Auftrag den Schriftsatz vom 13.01.2010 unterzeichnet hat“, obwohl deutlich die Unterschrift ist i.A. mit unterschriebenem Namen der Sekretärin.

Mit dem Übersendungsschreiben vom 13.01.2010 hatten wir ein Schreiben des Klägers vom 17.12.2009, d.h. ein persönliches Schreiben des Klägers überreicht.

Es ist das gute Recht eines Klägers, auch selbst zu seinem Fall Stellung zu nehmen, und auch dazu, in welcher Höhe er die Verletztenrente aufgrund der Silikose anstrebt, hier auf 60-70 %.

Infolge der Silikose kann der Kläger nur noch 3 Stufen Treppensteigen, dann muß er stehenbleiben.

Für die Treppe zum 1. Stock, d.h. zu seiner Wohnung, benötigt der Kläger vier Pausen.

Daraus errechnet sich nach der medizinischen Leitlinie eine MdE von 70 – 80 %.

Statt die Schwere der Erkrankung weiter auszuermitteln, die Berufsgenossenschaft hatte nur auf 40 % angehoben, wird nunmehr allerdings weiter ermittelt, nicht ohne, daß es Streit darüber gab, ob das Gericht in dieser Weise mit dem Anwalt gewissermaßen rumspringen kann.

In einem Erörterungstermin äußerte der berichterstattende Richter, d.h. der sachbearbeitende Richter, er wisse ja gar nicht, ob die Anwälte den Brief des Klägers gelesen hätten.

Dies war eine Unterstellung, die es zurückzuweisen galt, als ob die Anwälte nicht die Eingangspost lesen würden.

Der 2. Senat hatte im Rahmen der konzertierten Aktion unter dem 06.01.2010 in einer Sache – L 2 KN 174/09 U – folgendes gerügt:

Gesetzliche Vermutung
Mai 24th, 2010 von admin

Gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII, daß der Berufskrankheitenlistenstoff ursächlich für die Berufskrankheit geworden ist, etwa Asbest

Diese Einführung einer gesetzlichen Vermutung in § 9 Abs. 3 SGB VII wurde offenbar ausgelöst durch einen Aufsatz seinerzeit des Verfassers also unserer Anwaltskanzlei, zum Thema: Strengbeweis zu Lasten der gewerblichen Arbeiter, aber Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Beamten im Berufskrankheitsfall, sinngemäß.

Zwar ist die Einführung der gesetzlichen Vermutung zu begrüßen, allerdings findet diese gesetzliche Vermutung wenig Resonanz in der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis der Berufskrankheiten.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vermutung ist wie folgt:

„Erkranken Versicherte, die in Folge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese in Folge der Versichertentätigkeit verursacht worden ist.“

Diese gesetzliche Vermutung kam etwa einer Ärztin zugute, die sich beruflich an Aids infizierte, Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste, wo also die Berufsgenossenschaft eine anderweitige Verursachung nicht dartun konnte.

Bei den Asbestosen der Asbestwerker allerdings findet das Gegenteil statt, indem statt der gesetzlichen Vermutung bzw. statt diese anzuwenden, auf eine idiopatisch verursachte Lungenfibrose abgehoben wird.

Ohne jeden Nachweis der anderweitigen Verursachung wird die Asbestbelastung etwa des Dachdeckers beim Schneiden von Asbestzement außer acht gelassen, wenn man berufsgenossenschaftlich die Lungenfibrose Grad III einer schicksalhaften Entstehung zurechnet.

Eine Asbestose des Grades III dürfte eine hohe MdE verursachen.

Es wird dem Betroffenen im Asbestbereich nicht eben selten die Verletztenrente vorenthalten und später den Hinterbliebenen die Witwen- und Waisenrenten.

Die idiopatische Lungenfibrose hat sehr zu unrecht als die große Unbekannte andere Ursache den Asbestosen gewissermaßen den Rang abgelaufen, die nicht mehr erkannt werden, obwohl die Betroffenen Jahrzehnte mit Asbest Umgang hatten beruflich.

Deshalb sei nachdrücklich die gesetzliche Vermutung wie oben bezeichnet in Erinnerung gerufen, um etwa dem Wirken des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers in der Entwicklung idiopatischer Asbestosen entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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