Neue Erkenntnisse beim Lungenkrebs durch Asbest

In einem Rechtstreit – L 3 U 227/06 – Hessisches Landessozialgericht hatte der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 13.07.2008 folgendes ausgeführt:

„Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine BK rechtlich versicherte Teilursächlichkeit von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ, mitwirkende Teilursache dar.“

Von daher dürfen keine 25 Asbestfaserjahre gefordert werden, s. Berufskrankheit Nr. 4104, wenn der Sachverständige mit dieser Beurteilung richtig liegt.

Der Sachverständige stellte dann noch weiter fest:

„Aus der Sicht der arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Wissenschaft stellt eine Bk rechtlich versicherte Kumulative Dosis selbst von 7,4 Asbestfaserjahren grade Angesichts eines exzessiv starken Zigarettenkonsums insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentliche, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.“

Wie nun mit einer solchen Teilursache nach dem Wissenschaftlich hart erarbeiteten Verständnis eines Hochschullehrers sozialrechtlich umzugehen sei, stehe auf einem anderen Blatt.

Mithin bricht der sozialpolitische Kompromiß in sich zusammen, bei fehlenden Brückensymptomen in Form der Pleura-bzw. Lungenasbestose 25 Asbestfaserjahre zu verlangen, statt anzuerkennen, daß die Staublunge und der Lungenkrebs zwei voneinander verschiedene, nicht notwendig miteinander vergesellschaftete Wirkungen ein und derselben Ursache Asbest sind.

So hält es dann auch die IAO-Liste der Berufskrankheiten, dort die Nr. 28.

Wie viele Asbestkrebsfälle der Ablehnung anheim fallen, weil man die Asbesteinwirkung als bloße Gelegenheitsursache abtut, kann nur geahnt werden.

Wenn die Erfahrung des Unterzeichners richtig ist, daß auf ein Asbestmesotheliom 10 Asbestlungenkrebsfälle kommen, hätten wir es mit dem zehnfachen Anfall von Lungenkrebserkrankungen durch Asbest zu tun, und zwar in der Wirklichkeit.

Anspruchsgrundlage bzw. Anknüpfungspunkt für neue Erkenntnisse ist die Vorschrift des § 9 Abs. 2 SGB VII, wo die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall geregelt ist.

Bei dem oben zitierten Sachverständigen handelt es sich um den führenden Arbeitsmediziner Deutschlands, einen Lungenfacharzt, der angesehener Asbestexperte ist bei den Berufskrankheiten.

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Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105

Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105 der deutschen Berufskrankheitenliste;
hier: Internetauftritt von Wikipedia zum Pleuramesotheliom

Der wichtigste Hinweis fehlt, nämlich der Hinweis auf das Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums wo es heißt:

„Ein Verdacht auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105 ist bereits bei jedem Mesotheliom begründet.“

D.h. in anderen Worten, jeder deutsche Arzt ist bei Diagnose eines Mesothelioms bzw. eines Pleuramesothelioms verpflichtet, den Fall der Berufsgenossenschaft zu melden.

Es darf also nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob ein Pleuramesotheliom nun der Berufsgenossenschaft gemeldet wird oder nicht.

Bei verspäteter Meldung handelt der Arzt, der die Diagnose erkannt hat, im Pflichtenkreis der Berufsgenossenschaft, so daß diese nicht etwa Lebezeitenansprüche ablehnen kann, mit der Begründung, das Pleuramesotheliom wäre zu Lebzeiten nicht gemeldet worden.

In jedem Fall eines Pleuramesothelioms wird zu Lebzeiten die Verletztenvollrente geschuldet gegenüber dem Berufskranken.

Die Spekulation bei Wikipedia über anderweitige Ursachen erscheint als wenig zielführend.

Auch ist es nicht richtig, wenn es bei Wikipedia zum Pleuramesotheliom heißt, in etwa der Hälfte der Fälle sei Asbest als Ursache anzunehmen.

Selbst unserer Kanzlei ist noch kein Pleuramesotheliomfall bekannt geworden, bei dem keine Asbestexposition vorgelegen hätte.

Zur Richtigstellung wird weiter zitiert aus dem Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur Berufskrankheit-Nr. 4105 zu IV:

„Obwohl die meisten Erkrankungen bei beruflich asbestgefährdeten Personen auftreten, sind indirekte Gefährdungen wie der frühere Haushaltskontakt mit der Arbeitskleidung von Asbestarbeitern oder in der Nachbarschaft ehemalig asbestverarbeitender Betriebe zu beachten.“

Diese Fälle von Hausfrauen etwa, die durch die Reinigung asbestkontaminierten Arbeitskleidung der Ehemänner mesotheliomkrank geworden sind, bedürfen ebenfalls der berufsgenossenschaftlichen Entschädigung, aufgrund einer Tätigkeit wie ein Versicherter, § 2 Abs. 2 SGB VII, § 539 Abs. 2 RVO alter Fassung.

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Rechtsstreit

Rechtsstreit zwischen Bergbau-Berufsgenossenschaft heute BG RCI und Bundesrepublik Deutschland, Bundesversicherungsamt, um die Bergarbeiteremphysemfälle, von denen viele bis heute noch eine Stichtagsproblematik aufweisen bzw. einen Stichtag als Leistungsausschluß entgegengehalten bekommen

In der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2003 beantragte unsere Kanzlei die Beiladung zweier geschädigter Bergleute zu diesem Rechtsstreit, weil diese davon unmittelbar berührt waren.

Dem Vernehmen nach hatte das Bundesversicherungamt per Aufsichtsverfügung die Berufsgenossenschaft angewiesen und aufgefordert, dahingehende Fälle von Bergarbeitern, die an einem Bergarbeiteremphysem leiden, zumindest im Wege des Schadenersatzes anzuerkennen wegen Amtspflichtverletzung.

Daß es bei der Aufsichtsverfügung des Bundesversicherungsamtes es genügt hätte, seitens des Bundesversicherungsamtes die Berufsgenossenschaft zur Beachtung von § 551 Abs. 2 RVO anzuhalten, Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall für die Zeit vor dem Stichtag, versuchte unsere Kanzlei anläßlich dieses Termines vergeblich zu vermitteln.

Die Beiladungsanträge der zwei geschädigten Bergleute wurden an diese Tag durch das Bundessozialgericht zurückgewiesen.

Genau so wurde schließlich die Revision der Bundesrepublik Deutshcland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, durch das BSG zurückgewiesen, obwohl es offensichtlich ist, daß der Einwand des Stichtages gemäß Berufskranheitenverordnung, gegenüber dem Anspruch nach § 551 Abs. 2 RVO nicht zieht bzw. durchgreift.

Insofern liegen heute noch Tausende Entscheidungsfälle von Bergarbeiteremphysemkranken
offen, die als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall angemeldet wurden und im Feststellungsverfahren bis heute nicht beschieden worden sind, aus diesem Gesichtspunkt, sondern eben nur aus dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit Nr. 4111.

Die Entscheidung zu § 551 Abs. 2 RVO ist offenbar in den meisten dieser Fälle überfällig.

Ausgenommen sind vielleicht die nachgemeldeten 400 Fälle.

Die beiden Bergleute, die wir vertreten haben, deren Beiladung beim BSG wir zu erreichen suchten, sind zwischenzeitlich in Entschädigung bzw. deren Bergarbeiteremphysem jeweils.

Wäre das BSG dem Rechtstreit der Bergbau-Berufsgenossenschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesversicherungsamt auf den Grund gegangen, würde heute kein Bergmann beim Bergarbeiteremphysem leer ausgehen, während es so noch Tausende sind, die der Entschädigung harren.

Offen steht in den meisten Fällen also noch die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO, der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wobei es genügt, daß die neuen Erkenntnisse heute vorliegen.

Diese mußten nicht etwa zum Zeitpunkt der Erkrankung vorhanden sein, obwohl auch damals entsprechende Erkenntnisse vorgelegen haben müssen.

In den Fällen der Bergleute ist zu fordern, daß die Berufsgenossenschaft systematisch die Berufskrankheiten-Nrn. 4101, 4301/4302, 4111, 4112 etc. prüft genau so wie die Einzelfallvorschrift der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall für die Fälle aus der Vorzeit einer Listenerweiterung.

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Überhöhte Veranlagung

Überhöhte Veranlagung durch die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover in Sachen eines Abbruch- und Recycling-Unternehmens

Im Verlauf des Rechtstreits um die Korrektur der Veranlagung des Unternehmens
– S 14 U 81/09 – ist das klagende Bauunternehmen insolvent geworden.

Dem Vernehmen nach hatte die Bau-Berufsgenossenschaft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt, welche das Unternehmen für einen größeren öffentlichen Auftrag benötigte.

In eine bedrohliche Lage geriet das Unternehmen auch durch die Anhebung der Beiträge um 50 % in der Vergangenheit.

Zu allem Überfluß nahm die Bau-Berufsgenossenschaft eine Betriebsprüfung, die wievielte auch immer, vor gelegentlich derer festgestellt wurde, daß die Gefahrtarifstelle Erd- und Straßenbau, Nr. 300, Gefahrklasse 7,3 in Betracht kommt genauso wie die Tarifstelle 210 Be- und Verarbeiten von Natur- und Kunststein (Recycling).

Gleichwohl sieht sich die Beklagte Bau-Berufsgenossenschaft nicht verpflichtet, die Beiträge rückwirkend zu reduzieren, was beantragt ist.

Das Sozialgericht Braunschweig fragt nunmehr, ob der Insolvenzverwalter am Verfahren beteiligt wird?

Es ist nicht auszuschließen, daß ohne die Beitragsschwierigkeiten mit der Bau-Berufsgenossenschaft das Unternehmen überlebt hätte.

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Verletztenrente aufgrund einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit

Bei einem ehemaligen Fliesenleger steht im Streit, ob die berufliche Lärmschwerhörigkeit mit einer höheren Verletztenrente als einer solchen nach einer MdE von 10 % zu gewähren ist und ab einem früheren Zeitpunkt, und zwar bei Stützsituation.

Der Gerichtsgutachter errechnete einen Hörverlust von 40 % aus dem Sprachaudiogramm, welches maßgeblich ist.

Gleichwohl hielt der Gerichtsgutachter an einer MdE von 10 % fest.

Dagegen ist zu setzen, daß bei einem Hörverlust von 40 % eine MdE von 20 % resultiert und bei einem 20 %tigen Hörverlust eine solche MdE von 10 %.

Kommen störende Ohrgeräusche hinzu, die beim Einschlafen stören, ist ein MdE-Zuschlag bei der Gesamt-MdE-Bildung zu berücksichtigen.

Die Gesamt-MdE darf allerdings nicht „integrierend“ gebildet werden, sondern nach der üblichen Regel, ob eine wechselseitige Verstärkung stattfindet, und zwar zwischen Hörverlusten beruflicher Art und Ohrgeräusch.

In einem solchen Fall sind die Einzelgrade jeweils anzuheben und sodann die Gesamt-MdE zu bilden.

Es ist zu berücksichtigen, daß die Ohrgeräusche die Hörverluste verstärken können.

Mithin kann im angesprochenen Fall sehr wohl eine MdE von 25 % bzw. 30 % als Gesamt-MdE resultieren.

Durch einen Fehler des Gerichtsgutachters bekommt der Kläger gewissermaßen die MdE halbiert.

Während ihm zutreffender Ansicht nach mindestens 20 % allein für die Hörverluste aus dem Sprachaudiogramm zustehen.

Wäre gleichzeitig der Tieftonbereich betroffen, so kann dies durch die Lärmspitzen verursacht sein, so daß ein Abschlag zu Lasten der MdE insofern nicht stattfinden darf.

Im übrigen ist der Berufskrankheitsfolgezustand nicht teilbar.

In der Entschädigungspraxis zeigt sich eine Entwicklung, daß eine MdE von 20 % so gut wie gar nicht mehr erreicht wird bzw. nur unter erschwerten Voraussetzungen.

Merkblätter, welche die Berufsgenossenschaften anwenden, sind auch von den Berufsgenossenschaften herausgegeben, was ihren Charakter als antizipierte Parteigutachten belegt.

Also größte Vorsicht dabei, d.h. bei deren Anwendung.

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Verletzung paariger Organe durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Ein Asbesterkrankungsfall gibt Anlaß zu diesem Vermerk, in welchem beidseitig Lunge und Pleura jeweils separat operiert worden sind.

In Erinnerung war hierzu rufen, daß bei Verletzung paariger Organe Besonderheiten gelten.

So ergibt sich eine höhere Gesamt-MdE, wenn paarige Organe verletzt werden, und zwar aufgrund des Gedankens, daß etwa bei einer Knieverletzung beidseits die eine Verletzung nicht mit einem gesunden anderen Knie kompensiert werden kann bzw. gemildert werden kann.

Der drastischte Fall der Verletzung paariger Organe mit entsprechender Anhebung der Einzelsätze der MdE ist die vollständige Erblindung beider Augen.

Während die Verletzung des einen Auges bzw. Erblindung des einen Auges mit 25 % zu bewerten ist einzeln und die Verletzung des anderen Auges mit 25 % ebenfalls einzeln, ergibt sich ein anderes, wenn beide Augen gleichzeitig verletzt werden.

Die Gesamt-MdE-Bildung geht weit über die Addition hinaus, nämlich auf 100 % MdE, d.h. bei unfallbedingter Erblindung beider Augen, auf die Verletztenvollrente gleich 2/3 des Brutto-Jahresarbeitsverdienstes.

Diese Rente ist steuerfrei und wird bis ans Lebensende zu gewähren sein.

Darin sollen Schmerzensgeldanteile enthalten sein.

Das Landssozialgericht NRW – L 17 U 175/08 – Urteil vom 18.02.2009 führt zur Verletzung paariger Organe aus, daß die dahingehenden Ausführungen bei einer beidseitigen Verletzung bzw. Operation jeweils der Lunge und Pleura „abwegig“ wären.

Der Unterschied allerdings ist der, daß bei Zuerkennung der Grundsätze der MdE-Bewertung bei paarigen Organen offensichtlich der Lungen die MdE nicht auf 80 % festgesetzt worden wäre, sondern auf 100 % hätte festgesetzt werden müssen.

Denn dann reicht die Addition der Berufskrankheitsfolge jeweils, beidseitig, nicht hin.

Man würde sich mehr Höflichkeit im Sozialgerichtsprozeß wünschen, insbesondere dann, wenn es um schwer- oder schwerstverletzte Asbestkranke geht.

Die Tatsache der stattgehabten Pleurektomien schränkt die Lebenserwartung des Betroffenen deutlich ein.

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Versicherungsschutz wie ein Versicherter

hier:    Die Asbestose der Hausfrau, welche die Arbeitskleidung ihres über 15 Jahre bei
der Spritzasbest-Gesellschaft in Frankfurt asbeststaubexponiert tätig gewesenen
Ehemannes in der gleichen Zeit reinigte, Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Gießen
-S 1 U 7/08 –

Der Vorsitzende der 1. Kammer des Sozialgerichts Gießen ließ sich nicht davon beeindrucken, daß die angesehenen Arbeitsmediziner der Justus-Liebig-Universität Gießen sich in der Zeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, S. 557 ff., gewissermaßen gegen die unzutreffende Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit verwahrten, welche den Hausfrauen in den gleichgelagerten Fällen den Versicherungsschutz gegen Asbestose, gegen Asbestlungenkrebs und gegen Pleuramesotheliom verweigern, obwohl der gewerbliche Zusammenhang augenfällig ist.

Während beim Arbeitsunfall die einmalige Handreichung eines Passanten bei der Erstellung eines Baugerüstes dazu führt, daß Versicherungsschutz wie ein Versicherter anerkannt wird, sind es die tausendfachen Handreichungen einer Ehefrau bei Reinigung der gefährlich kontaminierten Arbeitskleidung des Ehemannes nicht wert, selbst wenn diese über 15 Jahre anhalten, den dann entstandenen gewerblichen Schaden aus einer Tätigkeit „wie ein Versicherter“ zu bestätigen.

Der Vorsitzende des Sozialgerichts, G., beschränkt sich mehr oder weniger in einer Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 13.10.1993 – 2 AU 53/92 -, was heute noch so unzutreffend ist wie damals, als es gefällt wurde.

Der Betrachter kann sich selbst ein Bild davon machen, wie die Rechtslage zu verstehen ist.

Die Berufskrankheitenverordnung gewährt etwa in der Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Versicherungsschutz für das Erleiden einer Asbestose, hier der Asbestose der Klägerin.

Wenn diese nicht ausdrücklich für den Arbeitgeber des Mannes arbeitete, schließt dies den Versicherungsschutz deshalb nicht aus, weil es die Vorschrift des § 2 Abs. 2 SGB VII gibt:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden“.

Die Ehefrau wurde in den Fällen, wo sie die Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung vornahm, in der Sphäre des Asbestunternehmens tätig, das ansonsten die gefährlich kontaminierte Arbeitskleidung durch ein Fachunternehmen hätte reinigen lassen müssen, wo dann Fachkräfte diese Reinigung hätten sachgerecht vornehmen können.

Daß die Klägerin hier zugleich mit ihrem Ehemann verheiratet war, also eine gemischte Tätigkeit vornahm, steht dem Versicherungsschutz deshalb nicht entgegen, weil es genügt, daß die Tätigkeit wie ein Versicherter wesentlich mitursächlich war.

Generell gilt, was man der Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft vorwerfen muß und auch der Rechtsprechung, daß nicht verhütet wird, was nicht entschädigt wird.

Wie es dann weitergeht, kann man sich lebhaft vorstellen.

Die Ehefrauen, die also jahrzehntelang asbestgefährdet tätig wurden bei der Reinigung der Arbeitskleidung ihrer Männer, nehmen nicht einmal an den berufsgenossenschaftlichen Überwachungsuntersuchungen Asbest teil und werden dort auch nicht zugelassen.

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Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft …

Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft in ihren Formularen nur die Gefahrstelle 100 und 900 ausweist, also die Bau-Berufsgenossenschaft

Es können zusätzliche Gefahrtarifstellen in Betracht kommen, die mit einem geringeren Beitrag verbunden sind, also eine geringere Gefahrklasse aufweisen.

Möglicherweise ist ihre Veranlagung unvollständig deren Korrektur Sie begehren sollten und auch das Formular des Lohnnachweises.

Hier steht viel Geld auf dem Spiel.

Es hat nicht den Anschein, daß nach dem neuen Gefahrtarif ab 01.01.2006 verfahren wird, nachdem jeder einzelne Arbeitnehmer nach seinem überwiegenden Tätigkeitsfeld beitragsmäßig zu berücksichtigen ist, II Nr. 5 Abs. 2 Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft.

Die Tarifstelle 100 betrifft das Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues und weist die hohe Gefahrklasse 16,1 aus.

Ist allerdings ein Arbeitnehmer des Mitgliedsunternehmens der Berufsgenossenschaft überwiegend im Bauausbau tätig, ist die Gefahrklasse 7,3 bzw. Gefahrtarifstelle 200 zugrunde zu legen.

Die Nr. 900 des Gefahrtarifs bzw. der Gefahrtarifstellen bezeichnet den Büroteil des Unternehmens, Gefahrklasse 1,0.

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Weg, der kurzfristig unterbrochen wird

Wegeunfall auf einem Weg, der kurzfristig unterbrochen wird, um Tempotaschentücher, Cola, Zigaretten zu kaufen

Als sich der Versicherte wieder auf dem unmittelbaren Wege befand, auf der Straße, neben dem Auto, wurde er von einem anderen Pkw angefahren, als er nach den Autoschlüsseln suchte.

Die Berufsgenossenschaft behauptet, dies gehörte zur Unterbrechung.

Der Versicherte ist der Auffassung, daß hier keine wesentliche Unterbrechung des Weges vorliege und überdies der unmittelbare Weg wieder erreicht war und die Fortsetzung des Weges stattfand.

Wie heute die Wegeunfallvorschriften ausgelegt werden, von Berufsgenossenschaft, aber auch von der Sozialgerichtsbarkeit, einschl. des Bundessozialgerichts, ist in keiner Weise in Einklang zu bringen mit der zwingenden Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1.

Danach ist bei Auslegung der Vorschrift des Sozialgesetzbuches VII etwa also der Vorschriften der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung sicher zu stellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Neuerdings werden Unterbrechungstatbestände und Lösungstatbestände gradezu konstruiert, um die Anwendung des Gesetzes zu vermeiden.

Für die Betroffenen geht es um viel.

Im vorliegenden Fall geht es z.B. um die Entschädigung von 1993 bis 2009 etwa bzw. laufend, weil der Fall zwar damals gemeldet worden ist, aber bescheidmäßig erst in 2009 abgeschlossen wurde.

Aber auch in Todesfällen werden offenkundige Ansprüche der Versicherten oftmals verneint, eben weil die Sozialgerichtsbarkeit die kritische Distanz zu den Berufsgenossenschaftsentscheidungen nicht findet.

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Unfall bei „Wetten, daß ….?“ in Düsseldorf am 04.12.2010

hier: Fragen des Versicherungsschutzes für Artisten

Zum Sachverhalt:

„Ein 23-jähriger Wettkandidat wollte mit Sprungfedern an den Füßen über frontal auf ihn zufahrende Autos unterschiedlicher Größe jeweils springen.

Beim vierten Wagen mißglückte der Salto, mit der Folge einer schrecklichen Sturzverletzung bzw. eines schrecklichen Sturzes.

Bei der Frage nach dem Unfallversicherungsschutz findet sich im Sozialgesetzbuch VII zunächst nichts.

§ 539 Abs. 1 Nr. 3 der damals gültigen Reichsversicherungsordnung sah dagegen eine Pflichtversicherung vor für „Personen, die zur Schaustellung oder Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind“.

Diese Regelung des § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO galt bis zum 31.12.1996.

Die Aufrechterhaltung einer Versicherungspflicht kraft Gesetzes für diese Personen wurde vom Gesetzgeber für nicht mehr erforderlich gehalten, da die betreffenden Personen als Unternehmer kraft Satzung nach § 3 oder freiwillig nach § 6 Versicherungsschutz erlangen können.

Man kann nur beten im konkreten Fall, daß dieser Versicherungsschutz erreicht ist.

Statt nun aber den Arbeitsunfallversicherungsschutz immer weiter abzubauen durch Gesetzgeber und die Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaft, hätte es eben dem Gesetzgeber und den Berufsgenossenschaften wohl angestanden, das Schutzbedürfnis dieses Personenkreises durch entsprechende Pflichtversicherung aufrechtzuerhalten.

Bei einigermaßen gutem Willen des Unfallversicherungsträgers könnte allerdings folgende Regelung des § 2 Abs. 2 SGB VII gelten:

„Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“

Dabei handelt es sich um eine Auffangklausel für ansonsten nicht versicherte Personen.

Leistungen der Berufsgenossenschaft etwa sind die Gewährung eines Verletztengeldes für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, etwa gleichbedeutend dem Krankengeld, eine Verletztenrente bei verbliebenem Dauerschaden, die bis zu 100 % bzw. bis zur Vollrente reichen kann = 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes bzw. der Versicherungssumme respektive des Mindestjahresverdienstes.

Außerdem sind Leistungen der Berufshilfe bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben etwa angezeigt, wie Wohnungshilfe und andere Erleichterungen.

Im Fall des verletzten Artisten kann man nur wünschen, daß dieser wieder auf die Beine kommt und erfolgreich die Rehabilitation durchläuft.

Daß Unglücke passieren können, ist das Eine.

Daß aber derartige Unfälle nicht versichert sein sollen, erscheint als nicht hinnehmbar.

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