Berufliche
Asbesterkrankungen
Tagung
der Selbsthilfegruppe Asbestose am 16.11.2004 in Bremerhaven.
Mit dem Thema Berufliche
Asbesterkrankungen, also, worum es sich bei den Asbesterkrankungen
handelt und wann diese entschädigt werden, stieß der
Fachanwalt für Sozialrecht aus Düsseldorf, Rechtsanwalt
Rolf Battenstein, auf ein sehr starkes Interesse der Teilnehmer,
bei denen es sich im wesentlichen um beruflich asbesterkankte
Betroffene handelte.
Die Teilnehmer interessierte,
warum trotz Feststellung einer Pleuraasbestose dem Grunde nach
die Berufsgenossenschaft normalerweise keine Verletztenrente zahlt.
Es wurde festgestellt,
daß für die Betroffenen, die an einer Pleura- oder
Lungenasbestose dem Grunde nach erkrankten, schlagartig auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt alle Erwerbsmöglichkeiten entfallen,
die mit einer Belastung der Atemwege einhergehen.
Danach nun hätte
sich die Höhe der Verletztenrente zu richten, wenn man den
Erwerbsschaden des Betroffenen nach dem Gesetz ermitteln würde.
Zunächst ist also
festzuhalten, daß es nicht auf einen konkreten Verdienstausfall
bei der Asbestoserente ankommt, sondern auf einen sogenannten
abstrakten Erwerbsschaden, der durch einen Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten
ermittelt wird, die vor dem Auftreten der Asbestose bestanden
und die danach verblieben sind.
Warum nun die Rechtsprechung
die Berufsgenossenschaften von dieser sogenannten abstrakten Schadensberechnung
befreit hat, in dem Sinne, daß dieser Vergleich ausgerechnet
in den schlimmen Fällen der Asbestose nicht stattzufinden
hat, liegt in dem Hinweis der Rechtsprechung, das Entfallen der
atemwegsbelastenden Erwerbsmöglichkeiten würde bei beginnender
Asbestose aus präventiven Gründen erfolgen, nicht aus
Gründen der Funktionsbeeinträchtigung durch die Asbestose.
Die Teilnehmer konnten
nicht erkennen, daß deshalb der durch die entstandene Asbestose
erlittene Erwerbsschaden, wie bezeichnet, hinfällig werden
könnte.
Jährlich betrifft
es in Deutschland mehr als 1.000 Fälle neu hinzukommender
Asbestosen, bei denen die Betroffenen eine Asbestose dem Grunde
nach zuerkannt bekommen, allerdings in Ansehung des offenkundigen
Erwerbsschadens dann leer ausgehen.
Eine angeregte Diskussion
löste der Hinweis des vortragenden Fachanwaltes aus, daß
eine Asbestose ab einem Rentensatz von 50 % gewissermaßen
wie eine Lebensversicherung wirkt.
Denn in diesem Fall
gilt die gesetzliche Vermutung, daß der Tod Berufskrankheitsfolge
ist, in den Fällen der Asbestose, in den Fällen der
asbestbedingten Lungenkrebserkrankung und der asbestbedingten
Kehlkopfkrebserkrankung.
Ein Teilnehmer, der
an einer Asbestose mit 30 % Rentensatz leidet, wollte hierzu Näheres
wissen, warum es wichtig sei, daß der Rentensatz die Höhe
von 50 % erreicht.
Diese Rechtsfolge ergibt
sich aus dem Sozialgesetzbuch, wo es heißt, daß dem
Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit der Tod von Erkrankten
gleich steht, und zwar hier im Sinne der Asbestose und des Asbestlungen-
und des Asbestkehlkopfkrebs, deren Erwerbsfähigkeit um 50
% oder mehr gemindert war.
Die Lebensversicherung
wie erörtert, ergibt sich also aus der Tatsache dieser gesetzlichen
Vermutung, die nur bei Offenkundigkeit eines anderen Verlaufs
widerlegt ist.
Der Fachanwalt warnte
vor Fallgestaltungen, in welchen die Berufsgenossenschaft den
gebotenen Hinweis auf diese gesetzliche Vermutung unterläßt,
wenn etwa die Ärzte der Klinik eine Obduktion anempfehlen.
Es treten immer wieder
Fälle auf, in welchen die Witwen durch eine gewissermaßen
erschlichene Obduktion des Erkrankten um ihre Hinterbliebenenansprüche,
insbesondere die Witwenrente gebracht werden.
Hätte die Berufsgenossenschaft
den bereits nach § 14 Sozialgesetzbuch I erforderliche Hinweis
auf die gesetzliche Vermutung gegeben, wäre es nicht zum
Einverständnis der Witwe mit der Obduktion gekommen, welche
die Ärzte empfohlen hatten.
Gegenwärtig fühlen
sich die Berufsgenossenschaften von dieser Hinweispflicht befreit,
obwohl im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung durch die Berufsgenossenschaft
bereits der noch lebende Versicherte auf diese gesetzliche Vermutung
hingewiesen werden muß und erst recht später die Witwe,
wenn es darum geht, ob nun eine Obduktion veranlaßt wird
oder nicht.
Daß im schlimmsten
der Asbestkrebsfälle, nämlich im Fall des Mesothelioms
des Rippenfells, des Bauchfells oder des Herzbeutels die genannte
gesetzliche Vermutung gerade nicht gelten soll, kraft Unterlassung
ergänzender Gesetzgebung, die überfällig ist, stieß
auf das völlige Unverständnis der Teilnehmer.
Hier muß allerdings
dann deutlich unterschieden werden, daß eine Pleuraasbestose
noch kein Pleurakrebs ist im Regelfall.
Ein Teilnehmer, der
an Asbestlungenkrebs litt und von der Berufsgenossenschaft deshalb
100 % Verletztenrente erhält, nahm den Hinweis auf die Umstände
der sogenannten Lebensversicherung gerne auf.
Aber auch hier ist
in Zukunft damit zu rechnen, daß die Berufsgenossenschaft
wegen angeblicher Heilungsbewährung die Verletztenrente herabzusetzen
versucht.
Der Erwerbsschaden
bessert sich nicht etwa dadurch, daß ein operierter Lungenkrebs
nun einige Jahre rezidivfrei geblieben ist.
Deshalb besteht ein
besonderer Betreuungsbedarf der Betroffenen, wie der Fachanwalt
aus Düsseldorf hervorhob.
Haben nun die Ehefrauen
die asbestverschmutzte Arbeitskleidung ihrer Männer jahrelang
gereinigt, so können diese 30 Jahre später auch an einem
Asbestkrebs, dem sogenannten Pleuramesotheliom etwa erkranken.
Genauso verhält
es sich mit den Pleuramesotheliomfällen, die Kinder erleiden,
wenn sie den Vater 30 Jahre zuvor etwa als 12-jährige am
Arbeitsplatz besuchten, ihm zu essen brachten, ihm bei der Arbeit
behilflich waren.
Der Fachanwalt aus
Düsseldorf wies darauf hin, daß man einen Arbeitsunfall
oder auch eine Berufskrankheit wie ein Versicherter erleiden kann,
z.B. als Passant, der beim Errichten eines Baugerüstes durch
ein Baufirma eine helfende Handreichung leistet, auf Bitten des
Poliers etwa, und dabei zu Schaden kommt.
Dies gilt z.B. auch
für ein Kind, das in der Landwirtschaft auf dem Feld mithilft,
und zwar bei der Ernte.
Warum nun ausgerechnet
jahrzehntelange Handreichungen der Ehefrau bei der täglichen
Reinigung von asbestverschmutzter Arbeitskleidung ihres Mannes
keine Tätigkeit "wie ein Versicherter" ausmachen
soll und warum die Berufsgenossenschaft von der Anwendung der
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift in den schlimmst denkbaren
Fällen befreit sein soll, hat die Sozialgerichtsbarkeit bisher
nicht überzeugend geklärt.
Daß die Reinigung
von asbestkontaminierter Arbeitskleidung, die der Ehemann vor
Jahrzehnten täglich mit nach Hause brachte, ausschließlich
die Privatangelegenheit der Ehefrau gewesen sein soll, kann die
Berufsgenossenschaft nicht glaubhaft oder ernstlich behaupten.
Die Teilnehmer konnten
sehr wohl beurteilen, woher die Asbesteinwirkung kam, nämlich
von den Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft.
Da in diesen Fällen
noch viele dringende Fragen offen bleiben, waren sich die Teilnehmer
und der Vortragende bewußt, daß es weiterer Tagungen
dieser Art bedarf, um den Rechtsuchenden zur Seite zu stehen.
So konnte nicht zu
Ende diskutiert werden, was es mit dem Faktor 100 auf sich hat,
bei der Errechnung von 25 Asbestfaserjahren, wenn zwar ein Lungenkrebs
und eine Asbestexposition festgestellt worden sind, aber keine
zusätzliche Staublunge im Sinne der Asbestose.
Der Fachanwalt aus
Düsseldorf wies die Teilnehmer darauf hin, daß die
Berufsgenossenschaft nur die Fasern bei der Asbestfaserjahrzählung
berücksichtigt, die länger als 5 Mikrometer sind.
Die Fasern allerdings,
die man im Lungenstaub findet, weisen im Mittel eine kürzere
Länge aus.
Wenn also ein Betroffener,
der an Lungenkrebs leidet und zuvor mit Asbest beruflich in Berührung
gekommen war, die sogenannten 25 Asbestfaserjahre nachweisen muß,
wird er zu seinem Erstaunen feststellen müssen, daß
die Berufsgenossenschaft nur den hundertsten Teil der anfallenden
Asbestfasern zählt, nämlich nur die Fasern, die länger
als 5 Mikrometer sind.
Würde die Berufsgenossenschaft
alle Fasern bei der Faserjahrrechnung einbeziehen, wären
es dann statt eines Asbestfaserjahres hundert Asbestfaserjahre,
eben auf Grund dieses Faktors 100, der die Wirklichkeit widerspiegelt.
Der Verein Leben mit
Krebs als Veranstalter dankte dem Vortragenden die Anreise und
den Vortrag mit Diskussion durch eine Gabe geräucherten Fisches,
einer Spezialität aus Bremerhaven, die begeistert entgegengenommen
wurde.
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