Mängel der deutschen
Berufskrankheitenentschädigung von Asbestose der Lunge
und Pleura, Asbestlungenkrebs (und Asbestkehlkopfkrebs) sowie
Mesotheliom der Pleura, des Bauchfells, des Herzbeutels (Die
Fälle der selbst an einem Mesotheliom erkrankten Ehefrauen
von Asbestwerkern, die Fälle der 30 Jahre später asbestkrebskrank
werdenden Kinder von Asbestwerkern und die Nachbarschaftsfälle
aus der Umgebung von Asbestfabriken werden in Deutschland nicht
einmal gezählt, minimal 300 Fälle jährlich, die
unentschädigt bleiben)
Der Bericht des Europäischen
Forums der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
von April 2006 hat einen drastischen Eingriff in die deutsche
Entschädigungspraxis von Asbesterkrankungen ans Licht gebracht.
Während bei
den Asbestlungenkrebserkrankungen die Fälle aus Frankreich
steil ansteigen, bricht in Deutschland die Entschädigungskurve
bei Erreichen von jährlich 800 Lungenkrebsfällen jäh
ab.
Während in Frankreich
die 1.000 Fälle jährlich in steiler Kurve überschritten
werden, gelingt es den deutschen Berufsgenossenschaften, die
Entschädigungszahlen deutlich unter der Marke von 800 Fällen
jährlich zu halten.
Dies kann nicht mit
rechten Dingen zugehen.
Denn in den 90er
Jahren wurde durch Erweiterung der Berufskrankheitenverordnung
die Entschädigung von Asbestlungenkrebsfällen in Deutschland
rechtlich erleichtert.
Statt des bis dahin
geforderten Nachweises von Lungen- und Pleuraveränderungen
zusätzlicher Art sollten mit Rückwirkung ab 01.04.1988
nunmehr auch die Fälle entschädigt werden, bei
welchen diese Brückensymptome zwar nicht vorlagen, aber
25 sogenannte Asbestfaserjahre gezählt wurden.
Die Entschädigungszahlen
hätten sich also verdoppeln oder verdreifachen müssen,
statt einfach abzubrechen.
Blatt 14, 15 des
Berichts des Europäischen Forums von April 2006 zeigen
die Zahlen und Kurven der Asbestlungenkrebsfälle.
Wie man in Deutschland
berufsgenossenschaftlich den Einbruch der Entschädigungspraxis
bewerkstelligt hat, erhellt aus zwei anderen Statistiken aus
dem selben Heft des Europäischen Forums April 2006.
So gelang es den
deutschen Berufsgenossenschaften gemäß Seite 12,
13 des Berichts des europäischen Forums, den Anstieg der
Asbestosen zu stoppen und sogar deutlich zureduzieren, obwohl
das Gegenteil arbeitsmedizinisch zu erwarten gewesen wäre.
Entgegen also aller
wissenschaftlichen Erwartung wurden die Fälle der Brückensymptome
weniger bzw. nunmehr die Fälle der Asbestose bzw. Minimalasbestose
der Lunge.
Ohne etwa damals
in eine Berufskrankheitsverhütung eingetreten zu sein,
was auch rückwirkend ohnehin nicht möglich gewesen
wäre, gelang es den Berufsgenossenschaften dann auch, die
Zahl der Pleuraplaques statistisch in der Kurve einzufrieren,
etwa zum gleichen Zeitpunkt wie bei dem Einbruch der Fälle
des Asbestlungenkrebs und der Asbestose der Lunge.
Während die
Fälle der Pleuraplaques in Frankreich in steiler Kurve
schließlich 3.500 Fälle etwa ausmachen, bricht die
Kurve in Deutschland etwa bei 1.250 Fällen jährlich
ein, ohne sich davon zu erholen.
Mithin kann man sehr
deutlich zeitlich eingrenzen, ab wann die Berufsgenossenschaften
in Deutschland ihre Entschädigungspraxis geändert
haben und den Lungenasbestosen sowie den pleuralen Veränderungen
sowie den Asbestlungenkrebsfällen in einem Großteil
der Fälle die Asbestursächlichkeit absprachen.
Von da an beherrschte
offenbar der Begriff der idiopathischen Lungenfibrose das Feld,
einer Lungenfibrose, deren Ursache man nicht zu kennen angab.
Der Begriff der idiopathischen
Lungenfibrose trat verstärkt in Gutachten des Deutschen
Mesotheliomregisters auf, einer berufsgenossenschaftlichen Einrichtung.
Diese Einrichtung
aus Bochum hatte es zwischenzeitlich dazu gebracht, gewissermaßen
eine Monopolgutachterstelle zu sein für Gutachten in Mesotheliomfällen,
aber auch in Asbestlungenkrebserkrankungsfällen und sogar
in den Asbestosefällen.
Obwohl die Berufsgenossenschaften
auch in den Todesfällen ein Gutachterauswahlrecht anzubieten
gehabt hätten, § 200 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII in
Deutschland, geschah dies zumeist nicht bzw. in einem großen
Teil der Fälle nicht, zum Teil sogar mit gerichtlicher
Billigung, hier durch den 17. Senat des Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen.
Angeblich wäre
das Mesotheliomregister so erfahren und so sachkundig, daß
man des Angebots der Gutachterauswahl gemäß §
200 Abs. 2 SGB VII nicht bedürfe.
Fazit: Nicht die
Zahl der Asbestlungenkrebsfälle, der Lungenasbestosen und
der Pleuraasbestosen wurden weniger, diese Fallzahlen stiegen
nach aller Einschätzung stark an, sondern es waren die
berufsgenossenschaftlichen Eingriffe in die Entschädigungspraxis,
die das Leid der Betroffenen nur mehr verschärften, indem
zahlreiche entschädigungsreife Fälle der Ablehnung
zugeführt worden sein müssen, und zwar in der Methode
wie dargelegt.
Die Zahlen sprechen
eine so deutliche Sprache, daß man von einem berufsgenossenschaftlichen
Kartell sprechen muß, das stillschweigend
über berufsgenossenschaftliche Einrichtungen gefördert
wurde oder sogar ausdrücklich.
Jedenfalls ist es
eine Untersuchung wert, bis hin zu einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß,
der zu bilden wäre, und zwar zu dem Thema, wie es denn
zu dem vorzeitigen Rückgang der Asbesterkrankungsfälle
gekommen ist.
Ein Skandal ist weiter,
daß man in Deutschland berufsgenossenschaftlich die Fälle
nicht erfaßt, wenn nun die Ehefrau des Asbestwerkers an
einem Asbestmesotheliom erkrankt oder 30 Jahre später das
Kind des Asbestwerkers aufgrund des Asbestkontakts tödlich
erkrankt, wobei die Ehefrau die asbestkontaminierte Arbeitskleidung
ihres Mannes gereinigt hatte, das Kind dabeistand oder den Vater
am Arbeitsplatz besucht hatte. Minimal geschätzt, dürften
es sich um 300 Mesotheliomfälle jährlich handeln,
wo ein Betroffener wie ein Versicherter zu Schaden
kam, § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII in Verbindung mit
der Berufskrankheitenverordnung, dort die Listen-Nr. 4105 (Mesotheliom).