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Ca. 1-2
Millionen Abeitsunfälle ereignen sich pro Jahr.
Jeder
kann hiervon betroffen sein. Die Unfallgeschehen sind vielfältig.
Arbeitnehmer
sind bei ihrer Arbeit und auf Dienst- und Arbeitswegen gegen Unfälle
und Berufskrankheiten versichert. Die Entschädigung erfolgt
dabei nach dem Schadensersatzprinzip. Das gilt auch für Tätigkeiten,
die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise
bei der Instandhaltung von Arbeitsgeräten, Teilnahme am Betriebssport,
Betriebsausflüge und -feiern. Ein Arbeitsunfall, der zu einer
Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt,
muß der zuständigen Berufsgenossenschaft durch eine
Unfallanzeige gemeldet werden.
Ein dramatisches
Beispiel:
Anschlag
auf World Trade Center, 11. September 2001, New York
Der furchtbare
Anschlag von Terroristen auf das World Trade Center in New York
ist tatsächlich zugleich der schlimmste Arbeitsunfall aller
Zeiten. Tausende von Berufstätigen wurden bei ihrer Arbeit
im World Trade Center Opfer eines tödlichen Anschlages, am
hellichten Tag. Frauen, Männer, Kinder verloren den Ehegatten,
den Vater, die Mutter. Handelt es sich um deutsche bei der deutschen
Berufsgenossenschaft versicherte Geschäftsleute, die im Rahmen
ihrer Arbeit in Deutschland nach New York entsandt waren oder
dort tätig wurden, sieht die Rechtslage beim Arbeitsunfall
so aus:
Eine Witwe,
2 Waisen erhalten schließlich 80 % des Bruttojahresarbeitsverdienstes,
der Versicherungssumme des Familienvaters als Witwen- bzw. Waisenrenten,
bei einem Jahresarbeitsverdienst von DM 120.000,-- also DM 96.000,--
jährlich, monatlich DM 8.000,--.
Die eintrittspflichtige
Berufsgenosseneschaft muß von Gesetzes wegen zusehen, Regress
bei den Schädigern zu nehmen.
Es ist
die Rede davon, daß es für die Überlebenden infolge
der Explosionen und des Einsturzes der beiden Türme des World
Trade Center zu einer gewaltigen Asbestbelastung durch freigesetzten
Staub gekommen sein soll. In diesem Fall wäre noch 30 Jahre
später mit Spätfolgen zu rechnen, in Form der sogenannten
Asbestmesotheliome.
Rechtsanwalt
Rolf Battenstein aus Düsseldorf informiert Sie über
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten.
Was tun,
wenn die Berufsgenossenschaft die Entschädigung ablehnt?
Rechtsanwalt
Rolf Battenstein
Leostr. 21
40545 Düsseldorf (Oberkassel)
Telefon: 0211 573578
Fax: 0211 551027
E-Mail: kanzlei@battenstein.de
<Link zu Publikationen: Sachbuch>
Hier noch einige wichtige Grundbegriffe, deren Verständnis
im Sozialrecht (insb. bei Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit)
unerläßlich ist.
Versicherte
Der Versicherungsschutz
besteht: ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand,
Nationalität oder Einkommen bei einer ständigen, aber
auch bei einer vorübergehenden Beschäftigung. Der Versicherungsschutz
ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer
noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder
wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung
gezahlt hat. Auch folgende Personengruppen sind gesetzlich unfallversichert:
Personen, die zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind, Telearbeiter,
Personen in der Rehabilitation (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt),
Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind,
wie zum Beispiel Mitarbeiter in
Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen,
Kinder in Kindergärten, Schüler und Studierende in Schulen
und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung,
Personen beim Selbsthilfebau, Personen, die in der Landwirtschaft
arbeiten (selbständig oder als abhängig Beschäftigte).
Auch Unternehmer können sich bei der Berufsgenossenschaft
freiwillig versichern. In einigen Branchen sind sie durch Gesetz
oder Satzung pflichtversichert.
Jahresarbeitsverdienst
(JAV)
Der Jahresarbeitsverdienst
dient als Berechnungsgrundlage für Renten an Versicherte
und Hinterbliebene. Er umfaßt im Regelfall den Gesamtbetrag
der Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung) und
Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) des Versicherten
in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall
eingetreten ist.
Einzelheiten hierzu finden sich in §§ 81 - 93 SGB VII.
Kausalität
Kausalität
bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz
bei der Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung
besteht, hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Schäden
auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen
lassen. Von zentraler Bedeutung ist etwa die Frage, ob die zu
einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit
in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis
stand. Wichtig ist auch, daß ein Gesundheitsschaden durch
einen Arbeitsunfall verursacht wurde und nicht ein schon vorhandener
Schaden während einer versicherten Tätigkeit akut wurde
(§§ 2, 3, 6, 8, 9 SGB VII).
Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die MdE richtet
sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene
Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens
eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt.
Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle
gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert
festgestellt, und dementsprechend werden mehrere Renten gezahlt.
Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.
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